Beschluss vom 07.07.2014 -
BVerwG 4 PKH 2.14ECLI:DE:BVerwG:2014:070714B4PKH2.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.07.2014 - 4 PKH 2.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:070714B4PKH2.14.0]

Beschluss

BVerwG 4 PKH 2.14

  • VG Lüneburg - 16.11.2006 - AZ: VG 2 A 16/05
  • OVG Lüneburg - 26.02.2014 - AZ: OVG 1 LB 100/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

Der Antrag des Klägers zu 5, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Herrn Rechtsanwalt ... A., H., beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag des Klägers zu 5 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Berufungsurteil schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht, damit unzulässig ist und folglich die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 1. Der Kläger zu 5 behauptet in seiner Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) unter verschiedenen Aspekten. Insofern hätte er in der Beschwerdebegründung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegen, d.h. näher ausführen müssen, dass und inwieweit eine bestimmte - konkrete - Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, die nach ihrer Auffassung unzutreffende Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht anzugreifen.

3 An vorstehendem Befund ändern auch die pauschalen Bezugnahmen in der Beschwerdebegründung auf vorinstanzliche Ausführungen und die Gründe des Beschlusses über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht nichts. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, dient das Begründungserfordernis in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO insbesondere der Entlastung des Beschwerdegerichts. Diese Entlastungswirkung wäre bei pauschaler Verweisung auf vorinstanzliches Vorbringen nicht zu erreichen (vgl. z.B. Beschluss vom 7. Juli 1980 - BVerwG 8 B 54.80 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 187 = juris Rn. 4 m.w.N.). Darüber hinaus lässt sich das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen erst nach Erlass der Berufungsentscheidung beurteilen, so dass früheres Parteivorbringen oder auch Ausführungen in einem die Berufung zulassenden Beschluss in der Regel - so auch hier - nicht geeignet ist, Revisionszulassungsgründe i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzutun (vgl. Beschluss vom 19. November 1993 - BVerwG 1 B 179.93 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 13 = juris Rn. 3).

4 2. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). In Bezug auf die von der Beschwerde behauptete Divergenz des angefochtenen Urteils zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - (BVerfGE 102, 1), fehlt es bereits an der Benennung eines abstrakten Rechtssatzes, mit dem die Vorinstanz dem Bundesverfassungsgericht die Gefolgschaft verweigert haben soll.

5 3. Soweit die Beschwerde hinsichtlich der Ausführungen des Berufungsgerichts zum Gesichtspunkt des Verkehrswertes des klägerischen Grundstücks und der Kosten der angeordneten Beseitigungsmaßnahmen eine unzureichende Sachaufklärung durch Unterlassen der Einholung entsprechender Sachverständigengutachten und damit einen Verfahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, ist auch dieser vermeintliche Verfahrensfehler in der Beschwerdebegründung nicht ordnungsgemäß dargelegt. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehört gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Angabe der Beweismittel, deren sich das Tatsachengericht fehlerhaft nicht bedient haben soll, sowie des zu erwartenden Beweisergebnisses und dessen Ursächlichkeit für eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 36.84 - Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 25 S. 27; Beschluss vom 12. August 1991 - BVerwG 8 B 108.91 - juris Rn. 4). Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Weder legt sie dar, dass ein Sachverständigengutachten voraussichtlich zu einem niedrigeren Verkehrswert des klägerischen Grundstücks gelangt wäre, als es in der Berufungsinstanz von Klägerseite (durch Vorlage eines Wertgutachtens vom 15. August 2009 durch den Kläger zu 6) behauptet und vom Oberverwaltungsgericht angenommen (UA S. 25 - 27) worden ist, noch, dass die von den Beteiligten übereinstimmend vor Aufhebung der Abbruchanordnungen hinsichtlich der Anlagen Nr. 4, 11 und 19 auf insgesamt 384 500 € taxierten Beseitigungskosten (UA S. 25) tatsächlich höher ausfallen werden.

6 4. Soweit sich der Kläger zu 5 schließlich „vorsorglich“ die Begründungen der Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger zu 1 bis 4 und des Klägers zu 6 „zu eigen macht“, genügt auch dies nicht den Darlegungserfordernissen. Aus dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO folgt, dass dem Prozessbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs im Hinblick darauf aufgegeben ist, ob gegenüber den berufungsgerichtlichen Entscheidungsgründen Revisionszulassungsgründe vorliegen. Diesem Erfordernis wird durch die bloße Bezugnahme auf Ausführungen Dritter nicht genügt (vgl. Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 1 B 118.94 - Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 8 = juris Rn. 5).