Beschluss vom 07.08.2024 -
BVerwG 4 BN 8.24ECLI:DE:BVerwG:2024:070824B4BN8.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.08.2024 - 4 BN 8.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:070824B4BN8.24.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 8.24

  • VGH Mannheim - 12.12.2023 - AZ: 5 S 3497/21

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. August 2024 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Prof. Dr. Decker und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stamm beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Dezember 2023 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird verworfen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des allein in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stellt.

2 1. Dies gilt zunächst für die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe aufgrund fehlender Nachfragen zu den Konditionen des zwischen dem Antragsteller zu 1 und der Antragsgegnerin vormals bestehenden Pachtvertrags gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO erforscht das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen, wobei die Beteiligten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO heranzuziehen sind und an der Erforschung des Sachverhalts mitwirken müssen. Diese Mitwirkungspflichten entbinden das Gericht grundsätzlich nicht von seiner eigenen Aufklärungspflicht. Ihre Verletzung kann aber die Anforderungen an die Ermittlungspflicht herabsetzen. Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Juli 1976 - 4 A 1.75 - juris Rn. 24; Beschlüsse vom 29. Juli 1980 - 4 B 218.79 - Buchholz 445.4 § 8 WHG Nr. 9 S. 4, vom 13. April 2011 - 9 B 63.10 - juris Rn. 4 und vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - NVwZ-RR 2022, 408 Rn. 8, jeweils m. w. N.). Hiernach hat die Verfahrensrüge keinen Erfolg. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass die anwaltlich vertretenen Antragsteller schriftsätzlich oder in der mündlichen Verhandlung auf die - jedenfalls aus ihrer Sicht entscheidungserhebliche - Anhebung des Pachtzinses im Jahr 2018 und auf die damit im Zusammenhang stehenden Gespräche mit der Antragsgegnerin hingewiesen haben. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse von anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2024 - 4 B 14.23 - juris Rn. 4 m. w. N.).

3 2. Auch für den geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO) verfehlt die Beschwerde die Darlegungsanforderungen. Insoweit mangelt es an jeglichen substantiierten Ausführungen dazu, worin ein solcher Verstoß liegen soll.

4 3. Im Übrigen kritisiert die Beschwerde im Stil eines zulassungsfreien Rechtsmittels die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, es lägen besondere Einzelfallumstände vor, aufgrund derer die Antragsgegnerin das Nutzungsrecht des Antragstellers zu 1 ausnahmsweise als abwägungsunbeachtlich ansehen durfte. Gleiches gilt im Hinblick auf den behaupteten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Derlei ist zur Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nicht geeignet.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.