Beschluss vom 07.09.2023 -
BVerwG 8 B 52.23ECLI:DE:BVerwG:2023:070923B8B52.23.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 07.09.2023 - 8 B 52.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:070923B8B52.23.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 52.23
- VG Cottbus - 09.12.2021 - AZ: 1 K 320/15
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 2023
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller, Dr. Meister und Dr. Naumann
beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2023 - 8 B 33.22 - wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Gründe
1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 13. Juni 2023 verletzt nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
2 Im gerichtlichen Verfahren gewährleisten Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO den Beteiligten das Recht, sich vor einer Entscheidung zu allen erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern. Das Gericht muss nach seiner Rechtsauffassung rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Eine Verletzung dieser Pflicht ist allerdings nicht schon anzunehmen, wenn eine Entscheidung, namentlich eine letztinstanzliche, nicht auf jedes Element eines sehr umfangreichen Vortrags eingeht, sondern erst, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvorbringens zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.>; BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 109 m. w. N.).
3 Solches ist der Begründung der Anhörungsrüge nicht zu entnehmen. Der Senat hat den gesamten Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen, erwogen und ist darauf, soweit entscheidungserheblich, eingegangen.
4 Der Vortrag des Klägers zur Erforderlichkeit einer Gesamtbetrachtung wurde unter anderem unter Rn. 14 und 16 des Beschlusses vom 13. Juni 2023 beschieden. Insbesondere hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Rüge, das Verwaltungsgericht habe ein zu enges Verständnis der Wiederaufnahmevorschriften zugrundegelegt, allein die materiell-rechtliche Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts angreift, was der Verfahrensrüge nicht zum Erfolg verhelfen kann.
5 Die die Sachkunde des Verwaltungsgerichts betreffenden Argumente des Klägers hat der Senat unter Rn. 12 seines Beschlusses in dem erforderlichen Umfang beantwortet. Dass der Kläger mit diesen Ausführungen in der Sache nicht einverstanden ist, kann der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen. Aus den dort genannten Gründen kann auch das Argument, der Senat verfüge nicht über die nötige Sachkunde zur Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen, der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen.
6 Mit dem Vortrag des Klägers zu dem Runderlass vom 20. Oktober 1943 hat sich der Senat unter Rn. 23 f. seines Beschlusses in dem rechtlich gebotenen Umfang auseinandergesetzt. Die vom Kläger dagegen vorgebrachte inhaltliche Kritik kann der Anhörungsrüge ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.