Gerichtsbescheid vom 07.12.2023 -
BVerwG 9 A 4.23ECLI:DE:BVerwG:2023:071223G9A4.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Gerichtsbescheid vom 07.12.2023 - 9 A 4.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:071223G9A4.23.0]

Gerichtsbescheid

BVerwG 9 A 4.23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Dezember 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Martini
sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Sieveking und
Prof. Dr. Schübel-Pfister
entschieden:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 1. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die vorliegende erstinstanzliche Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden vorher gehört (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

2 2. Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat die Klagebegründungsfrist versäumt. Dies führt dazu, dass schon die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis zu verneinen ist. Nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgebracht werden, sind vorbehaltlich der in § 17e Abs. 5 FStrG geregelten Ausnahmen nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Auf die Klagebegründungsfrist, über die im Planfeststellungsbeschluss nicht belehrt werden musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 15), wurde vorsorglich in der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 1. März 2023 hingewiesen.

3 Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss ging am 27. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Klagebegründung war daher bis zum 8. Mai 2023 einzureichen; sie ging jedoch erst am 15. Mai 2023 bei Gericht ein. Entschuldigungsgründe für die Verspätung sind weder von der Klägerin dargelegt noch sonst ersichtlich. Auf entsprechende gerichtliche Nachfragen hat sie nicht reagiert. Die Erklärungen in der Klagebegründung vom 15. Mai 2023 sind daher nach § 17e Abs. 5 Satz 2 FStrG nicht zuzulassen.

4 Dies hat hier - anders als in den Fällen einer nur partiellen Versäumung der Klagebegründungsfrist - zur Folge, dass der Klägerin bereits die Klagebefugnis fehlt (vgl. Sennekamp, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 42 VwGO Rn. 61). Denn nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger mit einem hinreichend substantiierten Klagevorbringen geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1980 - 7 C 84.78 - BVerwGE 61, 256 <261 f.>). Dies ist angesichts der verspäteten Einreichung der Klagebegründung nicht geschehen.

5 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Der Antrag ist beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Hierfür besteht Vertretungszwang. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.