Beschluss vom 08.01.2018 -
BVerwG 5 PB 1.17ECLI:DE:BVerwG:2018:080118B5PB1.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.01.2018 - 5 PB 1.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:080118B5PB1.17.0]

Beschluss

BVerwG 5 PB 1.17

  • VG Saarlouis - 25.11.2015 - AZ: VG 9 K 2126/14
  • OVG Saarlouis - 05.12.2016 - AZ: OVG 5 A 16/16

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 2018
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss vom 5. Dezember 2016 wird aufgehoben.
  2. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird zugelassen.

Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist gemäß § 113 Abs. 2 SPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

2 Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Wirkung der Entscheidung der Einigungsstelle über die personelle Maßnahme der Einstellung von Arbeitnehmern im Sinne des § 80 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 SPersVG zukommt, wenn der von einer solchen Entscheidung betroffene Arbeitnehmer in seiner Tätigkeit keine hoheitlichen Befugnisse ausübt.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 P 1.18 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG) zu laufen.