Beschluss vom 08.02.2006 -
BVerwG 8 BN 3.05ECLI:DE:BVerwG:2006:080206B8BN3.05.0

Beschluss

BVerwG 8 BN 3.05

  • Sächsisches OVG - 17.01.2005 - AZ: OVG 5 D 30/01

In der Normenkontrollsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 27 829,49 € festgesetzt.

ob nach der Kommunalverfassung DDR überhaupt wirksam ein (Teil-) Zweckverband gegründet werden konnte, dem eigene Rechtspersönlichkeit zustand und der daher überhaupt Aufgaben übertragen bekommen konnte,
führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie sich nicht auf die Auslegung und Anwendung von Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bezieht, sondern ehemaliges Recht der DDR betrifft, das nicht gemäß Art. 9 des Einigungsvertrages i.V.m. der Anlage II in Bundesrecht übergeleitet worden ist (vgl. Beschluss vom 8. Februar 1999 - BVerwG 7 B 306.98 - juris). Die Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 befasst sich inhaltlich mit dem Kommunalrecht, das in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie gilt deshalb nach Art. 9 Abs. 2 und Abs. 4 Einigungsvertrag i.V.m. Anlage II (Kapitel II, Sachgebiet B, Abschnitt I) als Landesrecht fort (Urteil vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 7 C 7.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 50 S. 110 <113>; Beschluss vom 31. März 1994 - BVerwG 7 NB 6.93 - juris). Es durfte daher von den Gesetzgebern der neuen Bundesländer ergänzt oder abgeändert werden (Beschluss vom 31. März 1994 - BVerwG 7 NB 6.93 -). Aus dem überwiegend im Wortlaut gleichen Landesrecht im gesamten Beitrittsgebiet als Konsequenz der Einigung folgt nichts anderes.
ob die Gründung von Teilzweckverbänden nach § 61 Abs. 1 KommVerfDDR und nach Einführung des SächsWG a.F. im Hinblick auf eine Übertragung der Aufgabe der Beseitigung des von den Verbandsgemeinden gesammelten und bis zu Übergabepunkten zugeleiteten Abwassers mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist.
Erfordert Art. 3 Abs. 1 GG bei Übertragung von Teilen der Abwasserbeseitigungsaufgabe auf einen Zweckverband die Schaffung einer gesonderten Einrichtung, in der die Verbandsanlagen zusammenzufassen und in einer sämtliche Grundstückseigentümer gleichmäßig belastenden Art abzurechnen sind?
Ist bei der Bestimmung der Verbandsumlage die Berechnung des Betriebskapitals für die Anlagen bzw. Anlagenteile des Zweckverbands durch die Verbandsgemeinde mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG, zu vereinbaren, wenn sie auf der Grundlage des Anteils der Einwohnerwerte der jeweiligen Verbandsgemeinde an der Gesamtzahl der Einwohnerwerte erfolgt?
ob der bundesrechtliche Grundsatz der Kostendeckung im Beitragsrecht sowie der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von einer Abwassersatzung eine Regelung für Rückerstattung von Beiträgen an die Beitragspflichtigen für den Fall der Veräußerung der Verbandsanlagen oder der Ortsentwässerung an einen Dritten fordert,
kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu. Was zum notwendigen Bestandteil einer Abgabensatzung gehört, ergibt sich aus nicht revisiblem Landesrecht (vgl. § 2 Abs. 1 SächsKAG). Ein weitergehender Mindestinhalt lässt sich den von der Beschwerde angesprochenen Prinzipien nicht entnehmen.
ob § 11 Abs. 2 Nr. 7 SächsKomZG im Lichte des Art. 20 Abs. 3 GG so auszulegen ist, dass eine Regelung über die Auflösung des Abwasserzweckverbandes "Gemeinschaftskläranlage M.", nach der Verbindlichkeiten, Forderungen und das Vermögen des Zweckverbands nach zuletzt maßgeblichen Beteiligungsquoten auf die Verbandsgemeinden übergehen, mit höherrangigem Recht unvereinbar ist.
ob § 2 Abs. 2 SächsKAG n.F. am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG so auszulegen ist, dass er auf Fälle, in denen, aufgrund Voll- und Teilentsorgung innerhalb eines Abwassersatzungsgebietes entgegen dem Gleichbehandlungsgrundsatz vor In-Kraft-Treten des § 9 Abs. 2 SächsKAG n.F. zum 23. Mai 2004, eine statt zwei unterschiedliche öffentliche Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung gebildet worden, insoweit keine Anwendung findet.