Beschluss vom 08.03.2010 -
BVerwG 7 B 31.09ECLI:DE:BVerwG:2010:080310B7B31.09.0

Beschluss

BVerwG 7 B 31.09

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 14.05.2009 - AZ: OVG 2 L 317/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 14. Mai 2009 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen vor.

2 1. Das Oberverwaltungsgericht ist im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 1975 - BVerwG 4 C 43.73 - (BVerwGE 49, 293) abgewichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der Verlust eines offenen, an der Erdoberfläche sichtbaren Gewässerbettes wirke sich für ein Wasservorkommen als Verlust auch seiner Eigenschaft als oberirdisches Gewässer jedenfalls dann aus, wenn das Wasser vollständig in einer Rohrleitung gefasst werde und für seinen gesamten weiteren Verlauf bis zur Einmündung in den nächsten Vorfluter in einem Leitungssystem vom unmittelbaren Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserkreislauf abgesondert bleibe. Das Oberverwaltungsgericht hat hingegen diesen ausnahmslos gemeinten Rechtssatz dahin eingeschränkt, dass auch in dieser Fallgestaltung nur in der Regel ein Verlust der Gewässereigenschaft anzunehmen sei, es vielmehr darüber hinaus einer wertenden Beurteilung bedürfe, ob die Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt unterbrochen werde.

3 2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht ferner auf dem gleichfalls gerügten Verfahrensfehler einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO). Es stellt sich als Überraschungsentscheidung dar. Das Oberverwaltungsgericht durfte nicht ohne erneuten Hinweis an die Beteiligten von seinen Hinweisen auf die von ihm für zutreffend gehaltene Rechtslage im Beschluss über die Zulassung der Berufung abweichen und sein Urteil letztlich auf dieselben von ihm dort als ernstlich zweifelhaft gekennzeichneten Gründe des Verwaltungsgerichts stützen.

4 Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 3.10 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.