Beschluss vom 08.04.2021 -
BVerwG 9 B 30.20ECLI:DE:BVerwG:2021:080421B9B30.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.04.2021 - 9 B 30.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:080421B9B30.20.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 30.20

  • VG Frankfurt (Oder) - 25.02.2014 - AZ: VG 1 K 528/11
  • OVG Berlin-Brandenburg - 06.05.2020 - AZ: OVG 9 B 4.16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 230 399,28 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Streitgegenstand ist ein Bescheid der Beklagten, mit dem diese die Klägerin, die als Erbbauberechtigte auf dem im Eigentum des Landkreises stehenden veranlagten Grundstück ein Krankenhaus betreibt, zu einem Abwasserbeitrag herangezogen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat den Bescheid mit Beschluss nach § 130a VwGO aufgehoben und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.

II

2 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und das Vorliegen eines Verfahrensmangels gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Beklagten aufgeworfene Frage,
"ob § 8 Abs. 7 S. 2 BbgKAG in der Fassung bis zum 31.01.2004 wg. Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG, insbesondere dem Rechtsstaatsprinzip, dem Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit, so auszulegen ist, daß sich die erste wirksame Beitragssatzung als Voraussetzung ihrer Wirksamkeit Rückwirkung auf das Datum des formalen Inkrafttretens der ersten, unwirksamen Beitragssatzung bzw. des Satzungsversuchs (oder den darin geregelten späteren Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht) beimessen muß",
nicht. Denn sie wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.

4 Hintergrund der Frage ist die unterschiedliche Auslegung von § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einerseits und dem Bundesgerichtshof (und ihm folgend das Brandenburgische Oberlandesgericht) andererseits. Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. entstand die Beitragspflicht für Anschlussbeiträge, sobald das Grundstück an die Anlage angeschlossen werden konnte, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Satzung, wobei die Satzung einen späteren Zeitpunkt bestimmen konnte. Diese Regelung wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg und ihm folgend vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass mit "Inkrafttreten der Satzung" das Inkrafttretensdatum der ersten mit formellem Geltungsanspruch erlassenen Satzung - unabhängig von deren Wirksamkeit - gemeint war. Bei einem unwirksamen ersten Satzungsversuch konnte eine nachfolgende wirksame Satzung die Beitragspflicht daher nur begründen, soweit sie mit Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt erlassen wurde (vgl. nur OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - LKV 2001, 132; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 B 1.16 - LKV 2016, 229 <230>). Nach dieser Auffassung konnten im Falle der Nichtigkeit der ersten Beitragssatzung Anschlussbeiträge nur dann erhoben werden, wenn eine auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Satzung zurückwirkende gültige Satzung erlassen wurde, bevor die Festsetzungsfrist verstrichen war; andernfalls trat die sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung ein (vgl. dazu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 45). Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht anders auszulegen war als die später vom Gesetzgeber geschaffene Neufassung der Vorschrift und es danach für das Entstehen der Beitragspflicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten formell und materiell wirksamen Beitragssatzung ankam (BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - III ZR 93/18 - NVwZ 2019, 1696 Rn. 18 ff.). Dieser Auffassung hat sich das Brandenburgische Oberlandesgericht angeschlossen (vgl. etwa OLG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11. Februar 2020 - 2 U 67/17 - juris LS 1 und Rn. 7).

5 In dem angefochtenen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht unter ausdrücklicher Ablehnung der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs an seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. festgehalten (so schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2019 - 9 S 18.18 - juris Rn. 17 ff. und Urteil vom 12. November 2019 - 9 B 40.18 - juris Rn. 18) und die Klageabweisung entscheidungstragend damit begründet, dass dem Beitragsbescheid wegen des Eintritts der hypothetischen Festsetzungsverjährung eine tragfähige satzungsmäßige Grundlage fehle.

6 Mit ihrer Grundsatzrüge möchte die Beklagte im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit eine Klärung der zwischen dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesgerichtshof strittigen Auslegungsfrage herbeiführen. Dieses Ziel kann sie jedoch nicht erreichen, weil die Auslegung und Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren nicht zu überprüfen wäre, so dass es an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlt.

7 Die unterschiedliche Rechtsauslegung durch ein Oberverwaltungsgericht einerseits und ein - nicht im Sinne der Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO divergenzfähiges - oberstes Bundesgericht andererseits kann zwar Anlass zu einer Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geben; dies gilt jedoch nicht für Fragen der Auslegung von Landesrecht, die sich wegen Fehlens der Revisibilität einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht entziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1984 - 8 B 121.83 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 225 S. 15 f.). So liegt der Fall hier.

8 Die Auslegung und Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. in Bezug auf den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht ist eine Frage des Landesrechts, auf dessen Verletzung eine Revision nach § 137 Abs. 1 VwGO nicht gestützt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher in einem Revisionsverfahren an die Auslegung dieser Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden (vgl. zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. schon BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 - BVerwGE 164, 212 Rn. 22).

9 Soweit die Beklagte meint, die Wirkungen zum Entstehen und Erlöschen der Ansprüche aus dem Beitragsverhältnis richteten sich direkt nach den bundesrechtlichen Normen der Abgabenordnung, trifft dies nicht zu. Die durch die landesrechtliche Verweisungsregelung des § 12 KAG für anwendbar erklärten Vorschriften der (an sich bundesrechtlichen) Abgabenordnung werden kraft des Rechtsanwendungsbefehls des Landesgesetzgebers in das Landesrecht inkorporiert und teilen dessen Rechtscharakter, sind also insoweit ebenfalls nicht revisibel (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. August 2019 - 9 B 13.19 - Buchholz 346 LandesVerwVollstrR Nr. 6 Rn. 6 m.w.N.).

10 Unergiebig für die Revisibilität der aufgeworfenen Rechtsfrage ist auch der Hinweis der Beklagten auf verfassungsrechtliche Vorgaben und Maßstäbe, auf die sich die Gerichte bei ihren divergierenden Auslegungen von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. jeweils beriefen. Aus den Ausführungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass sich gerade im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Normen und Grundsätze wie Vertrauensschutz, Rechtssicherheit und das Rechtsstaatsprinzip klärungsbedürftige Fragen stellen würden. Dass die Auslegung und Anwendung des Landesrechts mit Bundes- oder Verfassungsrecht in Übereinstimmung stehen muss, macht das Landesrecht selbst noch nicht revisibel. Mit der Rüge einer fehlenden oder unzureichenden Beachtung von Bundes(verfassungs)recht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht lässt sich die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann begründen, wenn gerade die Auslegung der bundesrechtlichen Normen ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 9 B 17.15 - NVwZ-RR 2015, 906 Rn. 5 m.w.N.). Dazu trägt die Beschwerde nichts vor.

11 Auch das von der Beklagten angeführte Interesse an einer einheitlichen Rechtsprechung und das Gebot effektiven Rechtsschutzes können eine revisionsgerichtliche Überprüfung des nicht revisiblen Landesrechts nicht begründen. Das unterschiedliche Verständnis von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg einerseits und des Bundesgerichtshofs andererseits mag zwar die Rechtseinheit und damit die Rechtssicherheit beeinträchtigen und dazu führen, dass Primär- und Sekundärrechtsschutz bei Rechtsstreitigkeiten von Altanschließern in bestimmten Konstellationen zu abweichenden Ergebnissen kommen. Eine Verpflichtung, der Auslegung des Landesrechts durch die jeweils andere Gerichtsbarkeit zu folgen, besteht jedoch weder für die Zivilgerichte noch für die Verwaltungsgerichte; die Rechtspflege ist vielmehr aufgrund der in Art. 97 GG garantierten Unabhängigkeit der Richter konstitutionell uneinheitlich (vgl. gerade in Bezug auf die divergierenden Auslegungen zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 - NVwZ 2020, 1744 Rn. 20). Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich kein subjektivrechtlich geschütztes Vertrauen auf Auslegungsübereinstimmung über einen Gerichtszweig hinweg. Nach Art. 95 Abs. 3 GG ist eine Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nur zwischen den obersten Gerichtshöfen vorgesehen. Dieser Weg ist vorliegend jedoch nicht eröffnet, weil dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht eine Prüfung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entzogen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 - NVwZ 2020, 1744 Rn. 22 und vom 10. Dezember 2020 - 1 BvR 908/20 u.a. - juris Rn. 3). Über diese gesetzgeberische Entscheidung kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht hinwegsetzen.

12 2. Soweit die Beklagte die begehrte Zulassung der Revision auf die Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und eine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs sowie des Grundsatzes der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG stützt, weil das Oberverwaltungsgericht die Nichtzulassung der Revision nicht nachvollziehbar begründet und § 132 Abs. 2 VwGO willkürlich angewandt habe, kann dies der Beschwerde für sich genommen nicht zum Erfolg verhelfen. Maßgeblich für die Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob die Nichtzulassungsentscheidung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft war, sondern ob die vom Beschwerdeführer den Anforderungen von § 133 Abs. 3 VwGO entsprechend geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen. Sollte die Beklagte einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend machen wollen, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Sachentscheidung des Oberverwaltungsgerichts darauf beruhen könnte.

13 Es ist im Übrigen auch nicht zutreffend, dass eine Zulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht nahegelegen hätte oder zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes sogar geboten gewesen wäre. Das von der Beklagten verfolgte Ziel, "die sich (schlichtweg) ausschließende Rechtsprechung der beiden Gerichtszweige wieder zu vereinen", kann durch eine Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erreicht werden, weil dieses - wie dargelegt - an die Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht gebunden ist und folglich auch eine Befassung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht möglich ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2020 - 1 BvR 908/20 u.a. - juris Rn. 3; s. auch Brüning, JZ 2020, 1027 <1035 f.>). Darauf hat bereits das Oberverwaltungsgericht in seiner ausführlichen Begründung der Nichtzulassungsentscheidung zutreffend hingewiesen.

14 3. Die Zulassung der Revision ist auch nicht wegen des Vorliegens eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerechtfertigt. Die Beklagte macht insoweit geltend, das Gericht habe in dem nach § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss ihren entscheidungserheblichen Vortrag zur erstmaligen Kenntnis der Grundbuchlage nach dem 31. Dezember 1999 schlichtweg übergangen und den dazu angebotenen Beweis nicht erhoben. Diese Rüge greift nicht durch.

15 a) Der Vortrag der Beklagten bezieht sich auf den Aspekt der Verjährungshemmung. Das Oberverwaltungsgericht hat entscheidungstragend darauf abgestellt, dass bei Inkrafttreten der Neuregelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG am 1. Februar 2004 eine Beitragserhebung für das klägerische Grundstück wegen Ablaufs der vierjährigen Festsetzungsfrist nicht mehr möglich gewesen wäre. Der Berechnung dieser Frist nach § 12 KAG a.F. i.V.m. § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO liegen die Feststellungen zugrunde, dass eine erste unwirksame Beitragssatzung des Zweckverbandes im Jahr 1993 erlassen worden ist und eine Anschlussmöglichkeit für das Grundstück bereits 1998 bestanden hat. Das Oberverwaltungsgericht hat dabei auch die Frage einer Verjährungshemmung in den Blick genommen und verneint. Es hat hierzu ausgeführt, angesichts der 1998 erfolgten Grundbucheintragung des Landkreises als Grundstückseigentümer wäre eine Verjährungshemmung in diesem Fall weder in Ansehung des § 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG a.F. noch in Ansehung des § 12 Abs. 3 KAG a.F. eingetreten. Wenn eine Grundbucheintragung habe erfolgen können, sei das Grundbuch auch erreichbar gewesen (BA S. 8).

16 Das Oberverwaltungsgericht nimmt damit Bezug auf die im Verfahren angeforderten Grundbuchauszüge, aus denen sich ergibt, dass der Landkreis am 2. Oktober 1998 als Eigentümer der veranlagten Flurstücke eingetragen worden ist. Nach den vom Oberverwaltungsgericht genannten Regelungen in § 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG a.F., die vom 1. Juli 1995 bis zum 12. April 1999 galten, lief die Festsetzungsfrist nach § 169 AO nicht ab, solange der Beitragspflichtige nach Absatz 2 nicht feststellbar war; sie endete frühestens drei Monate, nachdem die Ungewissheit über den Beitragspflichtigen beseitigt war oder hätte beseitigt werden können. Mit Wirkung vom 13. April 1999 wurden diese Bestimmungen durch § 12 Abs. 3 KAG abgelöst. Dieser lautete in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung: "Ist der Beitragspflichtige nach § 8 Abs. 2 nicht feststellbar, so beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragspflichtige bekannt geworden ist." Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts beruhen auf dessen Rechtsprechung, wonach die beiden Hemmungsregelungen dahin auszulegen sind, dass der Beitragspflichtige "nicht feststellbar" war, wenn dem Grundbuch nicht zu entnehmen war, wem das Grundstück gehörte, und dass die Festsetzungsfrist jedenfalls nicht abgelaufen (§ 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG a.F.) oder nicht angelaufen (§ 12 Abs. 3 KAG a.F.) war, bevor der Eigentümer dem Grundbuch zu entnehmen war, es sei denn, der Beitragsgläubiger kannte den Eigentümer (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 - 9 N 47.17 - juris Rn. 24 und vom 4. Mai 2018 - 9 N 52.17 - juris Rn. 5). Der Anlauf der Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 3 KAG a.F. war nicht mehr gehemmt gewesen, wenn erstens der Beitragspflichtige anhand des Grundbuchs feststellbar geworden ist und zweitens der Beitragsgläubiger nur deshalb keine positive Kenntnis über die Person des Beitragspflichtigen erlangt hat, weil er sich nicht um Kenntniserlangung bemüht hat und dies bei wertender Betrachtung keinerlei Zusammenhang mit den ursprünglichen Ermittlungsschwierigkeiten aufgewiesen hat (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 - juris Rn. 10 und vom 16. Oktober 2018 - 9 N 152.17 - juris Rn. 8).

17 b) Die Beklagte macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Vortrag und das Beweisangebot zum Vorliegen und Eingreifen der Hemmungstatbestände der §§ 8 Abs. 7 Satz 3 und 4, 12 Abs. 3 KAG a.F. übergangen. Sie habe zuletzt nochmals mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2019 vorgetragen, sich schon vor und während der ersten (rechtswidrigen und später aufgehobenen) streitigen Beitragsveranlagung gegenüber dem damaligen bloßen "Rechtsträger" des Grundstücks im vermögensrechtlichen Verfahren, dem Bundesvermögensamt, um eine Klärung der Grundstückseigentumsverhältnisse bemüht zu haben. Unter Benennung des Zeugenbeweises der damals die Grundbuchrecherchen betreibenden Zeugin ... M., die zunächst als Beauftragte, später als Geschäftsführerin für die Beitragserhebungen der Behörde tätig gewesen sei, habe sie ausdrücklich vorgetragen, dass sie erstmals im Jahre 2000 die schon vor dem 1. September 1998 beantragte Grundbuchauskunft verbal erhalten habe und die zugleich angeforderten Grundbuchauszüge für den Beitragsgegenstand sogar erst im Jahre 2005. Das Grundbuch sei in tatsächlicher Hinsicht, trotz seiner offenbar physisch erstmals am 2. Oktober 1998 "ausreichenden Existenz", für die Beklagte nicht erreichbar gewesen. Ihren dezidierten Vortrag nebst Beweisangebot, dass sie sich schon vor dem Erlass des ersten Beitragsbescheides am 1. September 1998 und seitdem ständig um eine Grundbucheinsicht bemüht und ständig die Grundbuchauszüge der vielen Grundbuchblätter begehrt, eine verbale Auskunft jedoch erstmals im Jahre 2000 erhalten habe, habe das Oberverwaltungsgericht nicht übergehen und dabei nicht pauschal unterstellen dürfen, dass das Grundbuch gleichwohl erreichbar gewesen sei.

18 c) Diesem Vorbringen lässt sich weder ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt unter Mitwirkung der Beteiligten von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), noch eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) entnehmen. Der von der Beschwerde behauptete "dezidierte Verfahrensvortrag" nebst Beweisangebot ergibt sich in dieser Form auch nicht aus den Akten.

19 aa) Die Beklagte hat den Aspekt der Verjährungshemmung erstmals in ihrem Schriftsatz vom 23. August 2016 angesprochen und pauschal darauf hingewiesen, dass aufgrund der historischen Grundbuchsituation der Lauf einer hypothetischen bzw. faktischen Festsetzungsverjährungsfrist gehemmt gewesen sei. Nachdem das Oberverwaltungsgericht die einschlägigen Grundbuchauszüge angefordert hatte, hat es die Beteiligten mit Schreiben vom 28. August 2019 zur Möglichkeit einer Entscheidung nach § 130a VwGO angehört und dabei unter anderem darauf hingewiesen, dass zugunsten der Beklagten bei Erlass einer auf das Jahr 1993 zurückwirkenden Satzung keine Verjährungshemmung gegriffen haben dürfte, weil der Landkreis bereits im Jahr 1998 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden sein dürfte.

20 Auf diese Verfügung hat die Beklagte in dem von ihr benannten Schriftsatz vom 30. Oktober 2019 (S. 2 f.) vorgetragen, die dem Senat vorgelegten Grundbuchunterlagen seien nicht frei verfügbar gewesen. Es sei ihr weder zum Zeitpunkt der ersten Bescheidung noch der zweiten oder der hier streitigen dritten Bescheidung möglich gewesen, darin Einsicht zu nehmen. Es habe sich um eine geschlossene Akte gehandelt, die für die Beklagte bis in das Jahr 2000 hinein gerade nicht einsehbar gewesen sei. Die ersten verfügbaren Grundbuchauszüge habe das Grundbuchamt der Beklagten bzw. dem damaligen Verbandsvorsteher, vertreten durch die Zeugin M., im Jahre 2000 erteilt. Die diesbezüglichen weiteren Recherchen hätten am 14. April 2004 geendet. Die Beklagte habe erstmals mit Bescheidung vom 1. September 1998 eine Beitragserhebung versucht, allerdings noch gegenüber dem Bundesvermögensamt. Diese Veranlagung sei ebenso wie die späteren Bescheide vom 2. Juli 2002 aufgrund der bekannten Gründungs- und Satzungsmängel des Zweckverbandes sowie der falschen Adressierung, die das Bundesvermögensamt in beiden Verfahren ausdrücklich eingewandt habe, gescheitert. Für sie sei tatsächlich erstmals im Jahre 2000 durch Einsichtnahme des Grundbuchs ersichtlich gewesen, wer für die veranlagten Grundstücke Eigentümerin und wer zwischenzeitlich Inhaber des bestellten Erbbaurechts gewesen sei.

21 Diese Ausführungen beinhalten zwar die Angabe, die Beklagte habe erstmals im Jahr 2000 Einsicht in das Grundbuch nehmen können; ihnen lässt sich jedoch nicht konkret entnehmen, dass, wann und auf welche Weise sich die Beklagte nach dem (noch vor der Grundbucheintragung erfolgten) Erlass des ersten Beitragsbescheides im September 1998 bis zum Jahr 2000 "ständig" erfolglos um Grundbucheinsichten bzw. Grundbuchauszüge bemüht haben will, geschweige denn wird dafür konkret Beweis angeboten.

22 Soweit der Schriftsatz an einer Stelle auf die "Zeugin M." verweist, lässt sich dies nicht als Beweisantrag verstehen. Einen förmlichen Beweisantrag, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung nach § 86 Abs. 2 VwGO bescheiden müsste, muss es zwar auch im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens nach § 130a VwGO beachten und sich mit ihm auseinandersetzen (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 u.a. - juris Rn. 8 ff.). Ein solcher Beweisantrag setzt jedoch voraus, dass für bestimmte Tatsachen ein bestimmtes Beweismittel benannt wird (vgl. nur W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 86 Rn. 18a m.w.N.). Der Schriftsatz der Beklagten enthält jedoch weder zur Person und Erreichbarkeit der "Zeugin M." noch zu den von ihr konkret zu bekundenden Umständen und Ereignissen substantiierte Angaben.

23 Soweit sich die Bezugnahme auf die Zeugin M. auf das Vorbringen bezog, die Beklagte habe die vor dem 1. September 1998 beantragte Grundbuchauskunft erst im Jahr 2000, die angeforderten Grundbuchauszüge sogar erst im Jahr 2005 erhalten, war eine Zeugeneinvernahme auch nicht von Amts wegen geboten. Denn dieses Vorbringen war auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat den Eintritt einer Verjährungshemmung nach Art. 8 Abs. 7 Satz 3 oder § 12 Abs. 3 KAG a.F. mit der Begründung verneint, das Grundbuch sei angesichts der Eintragung des Landkreises als Grundstückseigentümer bereits im Jahr 1998 erreichbar gewesen. Da dies aus Sicht des Berufungsgerichts für den Nichteintritt einer Verjährungshemmung genügte, kam es nach seiner Rechtsauffassung nicht darauf an, ob der Beklagten die Eintragung bekannt war. Dass zur Klärung der Einsehbarkeit des Grundbuchs für die Beklagte sonstige Aufklärungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, macht die Beschwerdebegründung nicht geltend.

24 Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht auf den Schriftsatz vom 30. Oktober 2019 reagiert und in seinem weiteren Anhörungsschreiben vom 9. März 2020 konkrete Ausführungen zu der beabsichtigten Entscheidung und in diesem Zusammenhang auch zur Frage der Verjährungshemmung gemacht, die der diesbezüglichen Passage im Urteil entsprechen. Mit dem Hinweis, wenn eine Grundbucheintragung habe erfolgen können, sei das Grundbuch auch für eine Einsichtnahme erreichbar gewesen, hat das Gericht erkennbar auf den Vortrag der Beklagten zur fehlenden Grundbucheinsicht Bezug genommen und seine diesbezügliche Einschätzung offengelegt. Dem hätte die Beklagte entgegentreten und zu den im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Umständen einer vergeblichen Grundbuchrecherche vortragen sowie einen förmlichen Beweisantragantrag stellen können. Sie hat jedoch die im Anhörungsschreiben ausdrücklich eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme nicht genutzt. Vor diesem Hintergrund bestand für das Oberverwaltungsgericht keine Veranlassung zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen.

25 bb) Aus diesem Grund greift auch die Gehörsrüge nicht durch. Denn Voraussetzung für deren Begründetheit ist die erfolglose vorherige Ausschöpfung aller verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Gehörsverletzung kann sich deshalb nicht berufen, wer wie die Beklagte die im konkreten Fall gegebene Möglichkeit, sich durch einen Beweisantrag rechtliches Gehör zu schaffen, nicht genutzt hat (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 Rn. 9 m.w.N.).

26 Im Übrigen ist ein Gehörsverstoß auch nicht dargetan. Aus dem Umstand, dass das Berufungsgericht auf das Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 30. Oktober 2019 nicht eingegangen ist, das Grundbuch sei bis ins Jahr 2000 nicht einsehbar gewesen, weil es sich bei Blatt 574 und Blatt 1752 des Grundbuchs um eine geschlossene Akte gehandelt habe, ließe sich eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör allenfalls dann ableiten, wenn dieses Vorbringen nach der eigenen Einschätzung des Berufungsgerichts für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung gewesen wäre (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. April 2017 - 8 B 6.17 - juris Rn. 2). Dies war jedoch nicht der Fall. Denn maßgeblich für die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, das Grundbuch sei angesichts der Eintragung des Landkreises als Grundstückseigentümer im Jahr 1998 erreichbar gewesen, war nicht Blatt 574 oder Blatt 1572, sondern Blatt 3850 des Grundbuchs, in dem diese Eintragung am 2. Oktober 1998 vorgenommen worden war.

27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.