Beschluss vom 08.04.2024 -
BVerwG 3 B 6.24ECLI:DE:BVerwG:2024:080424B3B6.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.04.2024 - 3 B 6.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:080424B3B6.24.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 6.24

  • VG Potsdam - 17.11.2023 - AZ: 10 K 459/22
  • OVG Berlin-Brandenburg - 31.01.2024 - AZ: 1 B 24/23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Rothfuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2024 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 27,92 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage durch Urteil vom 17. November 2023 abgewiesen. Seine Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 31. Januar 2024 verworfen, weil die Berufung der vorherigen Zulassung (§ 124 Abs. 1 VwGO) bedurft hätte.

2 Die gegen die Nichtzulassung der Revision gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Klägers ist nicht zulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass das Verwaltungsgericht ihn über das statthafte Rechtsmittel zutreffend belehrt habe. Welcher der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen sollte, legt er nicht - wie gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich - dar. Unabhängig davon zeigt er nicht auf, dass die Rechtsmittelbelehrung unrichtig oder jedenfalls missverständlich sein könnte. Die Belehrung enthält nicht nur den vom Kläger nach seinem Vortrag missverstandenen Hinweis, dass den Beteiligten gegen das Urteil die Berufung zusteht, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird (Satz 1), sondern auch den Hinweis, dass die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen ist (Satz 2); es folgen weitere Hinweise zum erforderlichen Antrag auf Zulassung der Berufung.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG.