Beschluss vom 08.04.2026 -
BVerwG 4 B 5.25ECLI:DE:BVerwG:2026:080426B4B5.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 08.04.2026 - 4 B 5.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:080426B4B5.25.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 5.25
- VGH Kassel - 14.11.2024 - AZ: 4 C 597/24.N
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. April 2026 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seidel beschlossen:
- Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
- Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
2 Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der - im Rahmen von § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 UmwRG aufgeworfenen - Frage nach dem Verhältnis von Raumordnungsrecht und Fachrecht bei der Zulassung einer Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 ROG für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach § 165 BauGB geben.
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Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 2.26 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.