Beschluss vom 08.04.2026 -
BVerwG 8 B 37.25ECLI:DE:BVerwG:2026:080426B8B37.25.0

Keine Sperrwirkung bei Ablauf der Fünfjahresfrist des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO

Leitsatz:

Der Ablauf der in § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO normierten Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der Verurteilung hindert nicht die Verwertung einer der dort genannten Straftaten im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit eines Antragstellers für eine Bewachungsgewerbeerlaubnis.

  • Rechtsquellen
    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
    GewO § 34a Abs. 1
    WaffG § 5 Abs. 2

  • VG Regensburg - 09.10.2023 - AZ: RN 5 K 21.1784
    VGH München - 19.05.2025 - AZ: 22 B 25.180

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.04.2026 - 8 B 37.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:080426B8B37.25.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 37.25

  • VG Regensburg - 09.10.2023 - AZ: RN 5 K 21.1784
  • VGH München - 19.05.2025 - AZ: 22 B 25.180

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. April 2026 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Meister und Dr. Naumann beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 2025 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger beantragte im Juli 2021 beim zuständigen Landratsamt die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO für die gewerbsmäßige Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen. Das Landratsamt lehnte den Antrag ab, da der Kläger nicht die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Dem lag unter anderem die seit dem 22. Oktober 2014 rechtskräftige Verurteilung des Klägers zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen einer im April 2012 begangenen gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zugrunde.

2 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger die beantragte Bewachungserlaubnis zu erteilen. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Erlaubnis sei nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO zu versagen, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Das ergebe sich aus seiner Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung aus dem Jahr 2014, die berücksichtigt werden könne, obwohl das Regelbeispiel des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. b GewO nicht einschlägig sei, und aus weiteren Rechtsverstößen des Klägers. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers, die erfolglos bleibt.

3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende, revisionsgerichtlich klärungsbedürftige und im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2025 - 8 B 29.24 - NVwZ 2025, 1546 Rn. 7 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

4 Die - sinngemäß - aufgeworfene Frage,
ob der Ablauf der in § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO genannten Fünfjahresfrist Sperrwirkung im Hinblick auf die Verwertung einer der dort aufgeführten Verurteilungen bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO entfaltet,
bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie lässt sich ohne weiteres aus dem Gesetz auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten.

5 Nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO ist die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes erforderliche Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. b GewO liegt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel unter anderem nicht vor, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Weder dem Wortlaut der Norm noch der Gesetzesbegründung lassen sich Anhaltspunkte für die vom Kläger angenommene Sperrwirkung entnehmen. Die Systematik des Gesetzes spricht gegen die vom Kläger vertretene Auslegung. Die Erlaubnis ist nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO im Fall der Unzuverlässigkeit eines Antragstellers zwingend zu versagen. § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO benennt Regelbeispiele für ein Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit. Nicht enthalten sind Regelbeispiele, in denen von der Zuverlässigkeit auszugehen ist. Sind die Voraussetzungen eines Regelbeispiels nicht erfüllt, ändert dies nichts daran, dass die Behörde die beantragte Erlaubnis nicht erteilen darf, wenn Tatsachen die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertigen (§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO). Dementsprechend ist Sinn und Zweck der durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2456) in die Gewerbeordnung eingefügten Regelbeispiele, den zuständigen Behörden die Entscheidung über die Unzuverlässigkeit eines Antragstellers im Einzelfall zu erleichtern (BT-Drs. 18/8558 S. 15), nicht jedoch Vorgaben für die positive Feststellung der Zuverlässigkeit zu machen.

6 Eine "Sperrwirkung" besteht dementsprechend nur insoweit, als die zuständige Behörde bei Ablauf der Fünfjahresfrist die Verurteilung nicht im Sinne eines Regelbeispiels nach § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO heranziehen darf. An einer - wie hier vorgenommenen - Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der Straftaten, deren rechtskräftige Aburteilung länger als fünf Jahre zurückliegt, ist sie nach Ablauf der Fünfjahresfrist nicht gehindert. Aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vergleichbaren Vorschriften im Waffenrecht ist nichts Anderes herzuleiten. Die im dortigen Negativ-Regelbeispiel vorgesehene Fünfjahresfrist entfaltet ebenfalls keine Sperrwirkung zugunsten des Antragstellers. Vielmehr hängt auch dort von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab, ob Tatsachen, die mehr als fünf Jahre zurückliegen, allein oder zusammen mit anderen Tatsachen die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1981 - 1 B 684.80 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 30 S. 13 und vom 28. Oktober 1983 - 1 B 144.83 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 36 S. 40).

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 54.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.