Beschluss vom 08.05.2026 -
BVerwG 7 B 10.25ECLI:DE:BVerwG:2026:080526B7B10.25.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 08.05.2026 - 7 B 10.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:080526B7B10.25.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 10.25
- VG Dresden - 21.04.2016 - AZ: 3 K 310/12
- OVG Bautzen - 07.01.2025 - AZ: 4 A 436/16
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Mai 2026 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 90 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) stützt, bleibt ohne Erfolg.
2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
3 Der Zulassungsgrund ist bereits nicht in einer den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt oder bezeichnet worden. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch nicht geklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts sowie die Angabe voraus, warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist und worin die allgemeine und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtssache bestehen soll (stRspr, siehe BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n. F.> Nr. 26 S. 14 und vom 24. Juli 2008 - 9 B 41.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 58 Rn. 3 m. w. N.).
4 a) Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Sie formuliert keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Rüge, das Berufungsgericht habe die fehlende Erwartung eines zeitlich nachhaltigen Bahnverkehrs damit begründet, dass die Betriebsgenehmigung der Klägerin vom 18. Dezember 2007 - entsprechend ihrem Pachtvertrag mit der DB Netz AG - bis zum 31. Dezember 2028 befristet sei, hierbei aber verkannt, dass die Befristung gegen § 38 Abs. 3 AEG und Art. 23 Abs. 2, 3 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (im Folgenden: RL 2012/34) verstoße und daher nichtig sei. Allein das Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Rechtsanwendung genügt den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedoch nicht (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n. F.> Nr. 26 S. 14).
5 b) Soweit die Klägerin beantragt, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorzulegen, ob Art. 23 Abs. 2 RL 2012/34 so zu verstehen ist, dass eine kalendarische Befristung einer Unternehmensgenehmigung auszuschließen ist, vielmehr die Beendigung einer Unternehmensgenehmigung nur auf einen Wegfall der in Art. 18 RL 2012/34 aufgelisteten Bedingungen für den Erhalt der Genehmigung gestützt werden kann, begründet dies gleichfalls weder eine grundsätzliche Bedeutung noch die Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV.
6 Das Berufungsgericht hat seine Feststellung, es bestünden keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte für die Aufnahme eines nachhaltigen Bahnverkehrs, weshalb sich die vertraglich vereinbarte Errichtung einer Eisenbahnüberführung auf absehbare Zeit als nutzlose Aufwendung erweisen werde, die der Beklagte verweigern dürfe, neben weiteren Gründen selbständig tragend darauf gestützt, dass die der Klägerin gemäß § 6 AEG a. F. erteilte, bestandskräftige Betriebsgenehmigung vom 18. Dezember 2007 nur bis zum 31. Dezember 2028 gelte; da gemäß § 6 AEG a. F. die Genehmigung lediglich befristet habe erteilt werden können, sei die Beschränkung der Geltungsdauer nicht rechtswidrig und damit erst recht nicht nichtig gewesen.
7 Die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Auslegung von Art. 23 Abs. 2 RL 2012/34 bedarf danach vorliegend keiner Beantwortung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass allein in einem Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht, ebenso wie bei einem sonstigen Rechtsverstoß, aus sich heraus kein besonders schwerwiegender und offensichtlicher, gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG zur Nichtigkeit führender Fehler liegt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 3 C 44.09 - BVerwGE 138, 322 Rn. 16 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. September 2006 - C-392/04 u. a. [ECLI:EU:C:2006:586] - DVBl 2006, 1441 Rn. 51 ff.). Zudem trat die bis zum 16. Juni 2015 umzusetzende (Art. 64 Abs. 1 RL 2012/34) Richtlinie gemäß Art. 66 RL 2012/34 am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt L 343 vom 14. Dezember 2012 und damit erst fünf Jahre nach Erteilung der Genehmigung in Kraft. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Vorwirkung von Richtlinien, auf die sich die Klägerin beruft, ist danach nicht entscheidungserheblich.
8 2. Ist die Revision demnach schon deshalb nicht zuzulassen, weil jedenfalls bezüglich der vorgenannten selbständig tragenden Begründung des Berufungsgerichts kein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 B 38.16 - NVwZ-RR 2017, 266 Rn. 3), so hat die Beschwerde ungeachtet dessen auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich bezüglich der weiteren selbständig tragenden Gründe des angefochtenen Urteils auf den Zulassungsgrund der Divergenz stützt.
9 Die Klägerin benennt entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schon keinen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat, sondern legt lediglich ihre Auffassung dar, das Berufungsgericht habe den Rechtsstreit falsch entschieden. Das Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen der genannten Gerichte genügt hingegen nicht den Darlegungsanforderungen der Divergenzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 61.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 m. w. N.). Der Einwand, das Berufungsgericht habe auf das Fehlen eines überzeugenden Betriebskonzeptes abgestellt, wohingegen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2021 (- 3 C 8.19 - NVwZ 2021, 1792 Rn. 29) die Nachhaltigkeit des Bahnverkehrs maßgeblich sei, verkennt im Übrigen, dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich keinen Rechtssatz aufgestellt und zudem ebenfalls das Betriebskonzept als Grundlage für die Erwartung eines nachhaltigen Bahnverkehrs angesehen hat; die Notwendigkeit einer Überzeugung des Gerichts hiervon folgt unmittelbar aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
10 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.