Beschluss vom 08.08.2007 -
BVerwG 1 WB 52.06ECLI:DE:BVerwG:2007:080807B1WB52.06.0

Leitsätze:

-

Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos erledigt sich nicht mit dem Ende des Dienstverhältnisses des Soldaten.

  • Rechtsquellen
    SÜG § 14 Abs. 1
    WBO § 15
    VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.08.2007 - 1 WB 52.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:080807B1WB52.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 52.06

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
sowie
Oberst Gräf und
Oberleutnant Bösel
als ehrenamtliche Richter
am 8. August 2007 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) durch den Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung.

2 Der Antragsteller war Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von acht Jahren, die am 30. Juni 2007 endete. Zuletzt wurde er mit Wirkung zum 3. Juli 2006 zum Oberleutnant ernannt. Der Antragsteller war im Jagdbombergeschwader ... - ... - in C. als Informationstechnikoffizier eingesetzt; aufgrund der hier streitgegenständlichen Feststellung eines Sicherheitsrisikos wurde er von dieser Tätigkeit entbunden und anschließend im Geschwaderstab dieser Einheit verwendet.

3 Für den Antragsteller war zuletzt am 25. November 2003 eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ohne Einschränkungen abgeschlossen worden.

4 Mit Nachbericht zur Sicherheitsüberprüfung vom 1. August 2005 teilte der Sicherheitsbeauftragte des Jagdbombergeschwaders 33 dem Militärischen Abschirmdienst mit, dass die Aktualisierung der Sicherheitserklärung am 26. Juli 2005 sicherheitserhebliche Veränderungen ergeben habe, weil der Antragsteller die Frage nach anhängigen Straf- und Disziplinarverfahren bejaht habe.

5 Aus den der Sicherheitserklärung als Anlage beigefügten Unterlagen ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft T. in einem Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Betrugs (Az. ...) beabsichtigte, von der Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 153a Abs. 1 StPO abzusehen, falls der Antragsteller die Auflage der Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 250 € an eine bestimmte gemeinnützige Einrichtung erfüllt. Dieser Auflage ist der Antragsteller am 9. August 2005 nachgekommen. Das Ermittlungsverfahren wurde daraufhin endgültig eingestellt.

6 Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 hörte der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung den Antragsteller zu den Erkenntnissen an, die der Militärische Abschirmdienst ermittelt hat:
Aus den Akten des Ermittlungsverfahrens wegen Betrugs ergebe sich, dass der Antragsteller am 26. April 2005 in einem Warenhaus dabei beobachtet worden sei, wie er zwei Artikel umetikettiert habe, indem er den niedrigeren Preis auf den teureren Artikel klebte und umgekehrt. Danach habe er sich zur Kasse begeben. Sowohl dem Kaufhausdetektiv als auch der Kassiererin seien die Manipulationen aufgefallen. Nach anfänglichem Leugnen habe der Antragsteller die Tat zugegeben.

7 In einer Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst am 22. November 2005 habe der Antragsteller hierzu erklärt, dass er in dem Warenhaus angebotene Software habe käuflich erwerben wollen. Während des Einkaufs sei ihm die Idee gekommen, ein Softwarepaket „Steueroffice 2005“ mit dem Preisschild eines deutlich günstigeren Softwarepakets umzuetikettieren. Eine schlüssige Erklärung für dieses Verhalten könne er bis heute nicht benennen. Im Kassenbereich sei die Manipulation an der Ware aufgefallen. Die „ganze Sache habe sich wie im Traum abgespielt“ und erst an der Kasse sei er wieder „aufgewacht“. Der Antragsteller habe anschließend einen Rechtsanwalt eingeschaltet und unverzüglich seinen Vorgesetzten über seine Verfehlung in Kenntnis gesetzt.

8 Nach Auffassung des Geheimschutzbeauftragten begründe dieser Sachverhalt nachhaltige Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers auch bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Der Antragsteller sei bereit, sich zur Erlangung eines persönlichen Vorteils unter Zurückstellung jeglicher Bedenken über Rechtsnormen hinwegzusetzen.

9 In seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2006 führte der Antragsteller aus, dass er nicht zwei Preisschilder vertauscht, sondern nur ein Preisschild mit einem niedrigeren Preis auf eine andere Packung geklebt habe. Auf dem Produkt, mit dem er zur Kasse gegangen sei, hätten sich ein richtiges Preisschild mit dem Barcode des Kaufhauses, ca. drei Preisschilder des Herstellers, ebenfalls alle mit dem richtigen Preis, sowie das von ihm zusätzlich angebrachte Preisschild ohne Barcode mit einem niedrigeren Preis befunden. Diese Manipulation habe er auch gegenüber dem Hausdetektiv zugegeben. Der Kassiererin sei diese Manipulation nicht aufgefallen; allerdings habe der richtige Barcode, als sie diesen habe scannen wollen, nicht funktioniert. Er, der Antragsteller, habe sowohl die Diebstahlsprämie bezahlt als auch das Produkt zum regulären Preis käuflich erworben. Er habe nie versucht, die Tat zu vertuschen. Durch seine Tat sei niemandem ein Schaden entstanden. Zu seiner Person könne er nur sagen, dass dies seine einzige Verfehlung bis zum heutigen Tage sei und dass er seine Aufgaben in der Dienststelle immer äußerst gewissenhaft erledigt habe.

10 Mit Schreiben vom 3. Juli 2006 informierte der Geheimschutzbeauftragte den Antragsteller darüber, dass seine Ausführungen die Sicherheitsbedenken nicht hinreichend entkräftet hätten. Nach Bewertung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse sei die Feststellung eines Sicherheitsrisikos unumgänglich. Wegen des Verhaltens des Antragstellers im Nachgang zu dem Geschehnis lasse er jedoch eine Wiederholungsüberprüfung abweichend von der Regelfrist bereits nach drei Jahren zu.

11 Mit Bescheid vom 3. Juli 2006, dem Antragsteller eröffnet am 10. Juli 2006, schloss der Geheimschutzbeauftragte die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ab.

12 Unter dem 20. Juli 2006 wandte sich der Antragsteller an das Bundesministerium der Verteidigung und äußerte Bedenken zu der Sachverhaltsdarstellung in dem Schreiben vom 3. Juli 2006. Der Antragsteller wiederholte hierzu im Wesentlichen die Schilderung in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2006. In dem Schreiben des Geheimschutzbeauftragten vom 3. Juli 2006 sei die Tat dagegen so hingestellt worden, als sei sie geplant und zielgerichtet gewesen, was jedoch nicht zutreffe. Das zusätzliche Anbringen des Preisschildes und das „Bezahlen“ an der Kasse sei eine Aktion von ca. einer Minute gewesen. An dieser Zeitspanne, an der Tatsache, dass das Originalpreisschild nicht entfernt worden sei, sowie daran, dass der Preis auf dem falschen Preisschild so sehr von dem originalen Preis abgewichen sei, könne man deutlich sehen, dass es sich um eine Kurzschlussreaktion gehandelt habe, die nicht zielgerichtet gewesen sei. Die Sache hätte „gut ausgehen“ können, wenn der Barcode funktioniert hätte; in diesem Falle hätte er, der Antragsteller, den richtigen Preis bezahlt. Weitere in dem Schreiben vom 20. Juli 2006 genannte Beschwerdepunkte hat der Antragsteller im Verlauf des Verfahrens nicht mehr aufrechterhalten.

13 Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - wertete dieses Schreiben als Antrag auf gerichtliche Entscheidung und legte es dem Senat zusammen mit seiner Stellungnahme vom 7. September 2006 vor.

14 Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller ergänzend insbesondere vor:
Seine eigentliche Beschwerde richte sich dagegen, dass der Tathergang in dem Schreiben vom 3. Juli 2006 trotz seiner, des Antragstellers, Richtigstellung (mit der Stellungnahme vom 12. Juni 2006) falsch wiedergegeben worden sei. So sei in dem Schreiben weiterhin von einer „Packung ohne Preisschild“ und einem „Feststellen des fehlenden Preisschildes“ die Rede. Der Antragsteller betont nochmals, dass die Tat entgegen der Darstellung des Geheimschutzbeauftragten nicht geplant und vorsätzlich begangen worden sei, sondern eine Kurzschlussreaktion dargestellt habe.

15 Nach Ende seines Dienstverhältnisses hat der Antragsteller um Weiterführung des gerichtlichen Verfahrens gebeten. Die Feststellung des Sicherheitsrisikos sei der wesentliche Grund gewesen, warum seine Übernahme als Berufssoldat gescheitert sei. Außerdem könne er nicht an einer Reserveübung teilnehmen, weil die Dienstposten für seinen Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweis eine positive Sicherheitsüberprüfung erforderten. Nach wie vor sei er der Überzeugung, dass die fehlerhafte Darstellung des Sachverhalts dazu beigetragen habe, dass der Geheimschutzbeauftragte ein Sicherheitsrisiko festgestellt habe.

16 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

17 Nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr habe der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an einer Fortsetzung des Verfahrens. Die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten sei nicht wegen der Feststellung eines Sicherheitsrisikos, sondern wegen der unterdurchschnittlichen Bewertung des Antragstellers im Rahmen der Bestenauslese abgelehnt worden. Soweit der Antragsteller zu einer Übung herangezogen werde - worauf er keinen Anspruch habe -, könne er diese auch auf einer nicht als sicherheitsempfindlich eingestuften Stelle ableisten.

18 Unabhängig davon sei der Geheimschutzbeauftragte rechts- und ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die außerdienstliche Straftat des Antragstellers sicherheitserhebliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit offenbare, die es erforderlich machten, ein Sicherheitsrisiko festzustellen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Straftatbestand des Betrugs im Hinblick auf den Zugang zu Verschlusssachen von erheblicher Bedeutung sei. Gründe, die das Verhalten des Antragstellers relativieren könnten, seien nicht erkennbar. Vielmehr handele es sich um eine durchdachte Tat, die ein gewisses Maß an krimineller Energie und Rücksichtslosigkeit erfordere. Gerade die Tatsache, dass der Antragsteller bereit gewesen sei, für einfache Konsumgüter erhebliche Risiken einzugehen und mit Vorsatz gegen bestehende Gesetze zu verstoßen, lasse erkennen, dass Rechtstreue, Vertrauen und absolute Zuverlässigkeit, die unabdingbare Voraussetzungen für einen Geheimnisträger seien, nicht uneingeschränkt vorhanden seien.

19 Die Tatsache, dass der Antragsteller inzwischen zum Oberleutnant befördert worden sei, räume die vorhandenen Zweifel nicht aus. Zwischen der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG und der Zuverlässigkeit als Bestandteil der Eignung eines Soldaten für die Wahrnehmung der Funktion eines höheren Dienstgrads sei zu trennen; die Beförderung des Antragstellers stehe deshalb nicht im Widerspruch zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos.

20 Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers sei der Geheimschutzbeauftragte in dem Schreiben vom 3. Juli 2006 auch auf die Sachverhaltsdarstellung des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2006 eingegangen. Die dort vorgebrachten Argumente seien bei der Entscheidung ausreichend berücksichtigt worden. Der Umstand, dass der Antragsteller seit dreieinhalb Jahren als Fernmeldezugführer in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit sehr konsequent auf die Einhaltung sämtlicher Sicherheitsmaßnahmen geachtet und sein ehemaliger Disziplinarvorgesetzter ihm sein Vertrauen ausgesprochen habe, werde nicht vernachlässigt. Schwerwiegende Persönlichkeitsmängel in sicherheitsrelevanter Hinsicht, die sich im außerdienstlichen Verhalten offenbart hätten, würden aber nicht dadurch kompensiert oder relativiert, dass der Soldat sich im dienstlichen Bereich im Umgang mit sicherheitsempfindlichem Material bewährt habe. Die für den Antragsteller sprechenden Umstände seien in der Gesamtbewertung durch die Zulassung einer vorgezogenen Wiederholungsüberprüfung nach drei Jahren berücksichtigt worden; dieser Zeitraum sei als Nachbewährung erforderlich, um eine verlässliche Prognose über das künftige Verhalten stellen zu können.

21 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 7 - Az. 25-05-12 516/06 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

22 Der Antrag hat keinen Erfolg.

23 Der Bundesminister der Verteidigung hat das Schreiben des Antragstellers vom 20. Juli 2006, mit dem er „Bedenken“ gegen seine Sicherheitsüberprüfung angemeldet hat, zutreffend als Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gewertet (§ 21 Abs. 1 WBO). Der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller hat in diesem (und späteren) Schreiben keinen förmlichen Sachantrag gestellt. Bei sach- und interessengerechter Auslegung seines Vorbringens beantragt er sinngemäß, den ihm am 10. Juli 2006 eröffneten Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 3. Juli 2006 über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sowie das damit verbundene Verbot einer weiteren Betrauung mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten aufzuheben.

24 Dieser Antrag ist zulässig.

25 Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden feststellenden Schreibens oder Bescheids angefochten werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9, vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18 <insoweit nicht veröffentlicht> sowie zuletzt vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 59.06 -).

26 Die Fortführung des Verfahrens wird nicht dadurch berührt, dass der Antragsteller zum 30. Juni 2007 aus seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ausgeschieden ist (§ 15 WBO).

27 Durch das Ende des Dienstverhältnisses hat sich auch die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem Bescheid vom 3. Juli 2006 nicht erledigt. Die Erledigung einer (truppendienstlichen) Maßnahme liegt vor, wenn die Regelungswirkung der Maßnahme und die daraus resultierende Beschwer für den Betroffenen weggefallen ist (vgl. für die Erledigung eines Verwaltungsakts Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 113 Rn. 247 ff.; Gerhardt, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 2007, § 113 Rn. 81 f.). Das ist hier nicht der Fall. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem Bescheid vom 3. Juli 2006 steht der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegen, solange nicht aufgrund einer Wiederholungsprüfung, deren Durchführung der Bescheid nach drei Jahren zulässt, eine erneute Entscheidung mit einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis ergehen kann. Diese Regelungswirkung entfällt nicht schon mit dem Ende des Dienstverhältnisses; sie kann während der dreijährigen Frist auch danach - insbesondere im Hinblick auf eine Verwendung des Antragstellers auf einer sicherheitsempfindlichen Stelle bei einer Übung (Nr. 805 ZDv 20/3) - zum Tragen kommen. Da es auf den Fortbestand der rechtlichen Wirkungen des Bescheids vom 3. Juli 2006 ankommt, spielt es keine Rolle, dass der Antragsteller weder einen Anspruch auf Ableistung einer Übung hat noch einen Anspruch, in einer bestimmten Funktion zu üben; vielmehr ist entscheidend, dass der Antragsteller, wenn er eine Übung ableistet, aufgrund des Bescheids vom 3. Juli 2006 nicht auf einer sicherheitsempfindlichen Stelle verwendet werden könnte. Unzulässig - mangels Rechtsschutzbedürfnisses - würde der Antrag auf gerichtliche Entscheidung allenfalls dann, wenn sich bereits aus heutiger Sicht ausschließen ließe, dass der Antragsteller innerhalb der dreijährigen Frist zu einer Übung oder einer sonstigen Tätigkeit, die eine positive Sicherheitsüberprüfung voraussetzt, herangezogen wird; das ist jedoch nicht ersichtlich.

28 Da die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem Bescheid vom 3. Juli 2006 nicht erledigt ist, muss der Antragsteller sein Begehren nicht auf einen sog. Fortsetzungsfeststellungsantrag umstellen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung). Es bedarf daher auch keiner Darlegung eines besonderen Feststellungsinteresses.

29 Der Antrag ist jedoch unbegründet.

30 Der Bescheid vom 3. Juli 2006, der nach der im Zeitpunkt der Vorlage durch den Bundesminister der Verteidigung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist (Beschluss vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - BVerwGE 103, 182 <183> m.w.N.), ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

31 Ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eines Soldaten entgegensteht, entscheidet die zuständige Stelle. Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31, vom 24. Mai 2000 a.a.O., vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11). Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, darf sich nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen, sondern muss auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte getroffen werden. Dabei gibt es keine „Beweislast”, weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 a.a.O. und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <353>).

32 Der zuständigen Stelle steht bei der ihr hiernach obliegenden Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob diese Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (Beschlüsse vom 30. Januar 2001 a.a.O. und vom 18. August 2004 a.a.O. <insoweit nicht veröffentlich> m.w.N.). Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen, insbesondere persönlichen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG).

33 Zuständige Stelle für die Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt (§ 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG), ist im Verfahren der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 35 Abs. 3 SÜG und Nr. 2416 ZDv 2/30 Teil C). Grundlage für dessen Entscheidung ist das Ergebnis der Ermittlungen und Maßnahmen, die der Militärische Abschirmdienst als mitwirkende Behörde bei Sicherheitsüberprüfungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (§ 3 Abs. 2 SÜG, § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 MADG) mitteilt (§ 14 Abs. 1 und 2 SÜG, Nr. 2705 ZDv 2/30 Teil C).

34 Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos und das damit verbundene Verbot einer (weiteren) Betrauung des Antragstellers mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit durch den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 3. Juli 2006 steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften.

35 1. Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG und Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat begangen hat, die ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt (vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 35.80 -, vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB 97.00 - und vom 30. Januar 2001 a.a.O.). Als vorbeugende Maßnahme setzt die Feststellung eines Sicherheitsrisikos dabei keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung voraus (Beschluss vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 15.03 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 16 = NZWehrr 2004, 168). Liegen keine - grundsätzlich bindenden - tatsächlichen Feststellungen durch ein Strafgericht vor, so hat der Geheimschutzbeauftragte eigene Feststellungen im Rahmen seiner Sachverhaltsermittlung zu treffen. Dies gilt auch dann, wenn ein Strafverfahren gemäß § 153a Abs. 1 oder 2 StPO eingestellt wurde, nachdem der Betroffene Auflagen oder Weisungen erfüllt hat. Bei der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO handelt es sich um keinen Freispruch mangels Beweises, sondern um ein vereinfachtes Erledigungsverfahren im Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität mit Beschleunigungs- und Entlastungseffekt (vgl. dazu Beschluss vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 59.06 - m.w.N.) bzw. um eine „verurteilungslose Friedensstiftung ohne Verzicht auf Sanktionen, aber ohne Strafe und Vorbestraftsein“ (Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, § 153a Rn. 2). Insoweit besteht zugunsten des Betroffenen die Unschuldsvermutung fort, die eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips darstellt und kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland ist (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/ 90 - NJW 1991, 1530; BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - BVerwG 1 WB 8.06 - Buchholz 449 § 55 SG Nr. 19 = NZWehrr 2006, 246).

36 2. Der Geheimschutzbeauftragte ist bei der Entscheidung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt (§ 14 Abs. 3 SÜG), von einem „richtigen Sachverhalt“ ausgegangen.

37 Die wesentliche Grundlage für die Feststellung des Sicherheitsrisikos, nämlich das Vorliegen einer außerdienstlichen Straftat des Antragstellers in Form eines (versuchten) Betrugs, ist zwischen den Beteiligten unstrittig. Auch der Antragsteller selbst räumt in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2006 (wie auch in späteren Schreiben) ein, dass er versucht hat, sich durch eine Manipulation an der Etikettierung rechtswidrig ein Softwarepaket zu einem Preis deutlich unter dem regulären Verkaufspreis (10 € statt 49,95 €) zu verschaffen.

38 Die Einwände des Antragstellers beziehen sich lediglich auf die Darstellung und Bewertung des Tathergangs. Insoweit hat der Geheimschutzbeauftragte die Schilderung des Antragstellers in dessen Stellungnahme vom 12. Juni 2006 ersichtlich zur Kenntnis genommen und sich mit ihr, wie aus mehreren Passagen des Schreibens vom 3. Juli 2006 hervorgeht, auch inhaltlich auseinandergesetzt. Allerdings trifft es zu, dass in dieser Mitteilung, jedenfalls an den beiden konkret beanstandeten Stellen („Packung ohne Preisschild“, „Feststellen des fehlenden Preisschildes“), dem Antragsteller eine Darstellung zugeschrieben wird, die dieser nicht teilt; denn der Antragsteller will das „falsche“ Preisschild nicht auf einer ansonsten nicht etikettierten Packung, sondern zusätzlich zu weiteren, auf der Packung schon vorhandenen und dort belassenen Preisschildern angebracht haben.

39 Ob es sich dabei - was möglich erscheint - um ein bloßes Versehen oder aber um eine bewusste Abweichung handelt, kann letztlich dahinstehen. Denn die Begründung in dem Schreiben vom 3. Juli 2006 stellt ausschlaggebend darauf ab, dass der Antragsteller „ein Preisschild mit einem niedrigeren Preis wissend und willentlich auf die andere Packung geklebt“ und hierdurch „falsche Tatsachen vorgetäuscht“ hat. In diesen Punkten, die für die Verwirklichung des strafrechtlichen Betrugstatbestands und für die daran anknüpfende Beurteilung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz maßgeblich sind, wird der Sachverhalt auch von dem Antragsteller nicht bestritten. Der vom Antragsteller angeführte hypothetische Geschehensablauf, nämlich dass die Sache „hätte gut ausgehen können“, wenn die Kassiererin einen korrekten Preis eingescannt hätte, ist dagegen nicht eingetreten; insofern kommt es auch nicht darauf an, ob es sich bei dem vom Antragsteller aufgeklebten Preisschild um das einzige oder aber um ein zusätzlich zu weiteren Etiketten angebrachtes Preisschild handelte. Im Übrigen stellte das von dem Antragsteller verwendete 10 €-Preisschild nach der - insoweit unbestrittenen - Sachverhaltsdarstellung des Hausdetektivs in der Strafanzeige des Warenhauses ein „Sonderpreis-Etikett“ dar, das nach der Verkehrsauffassung Vorrang auch vor eventuell noch auf der Packung vorhandenen regulären Preisauszeichnungen gehabt hätte.

40 Die Frage, ob es sich bei dem „falschen“ Preisschild um das einzige oder aber um ein zusätzlich zu weiteren Etiketten angebrachtes Preisschild handelte, spielt auch für die von dem Geheimschutzbeauftragten getroffene Beurteilung, dass der Antragsteller „planvoll und zielgerichtet“ vorgegangen sei, keine entscheidungserhebliche Rolle. Maßgeblich für diese Einschätzung ist nach dem Schreiben vom 3. Juli 2006 vor allem, dass der Antragsteller mehrere gedankliche und tatsächliche Schritte (Tatentschluss, Beschaffen eines passenden „falschen“ Preisetiketts, Anbringen des „falschen“ Preisetiketts auf dem Softwarepaket, Gang zur Warenhauskasse) zu vollziehen und dabei mehrfach Gelegenheit zur besseren Einsicht hatte, ohne sich jedoch letztlich von der Tatbegehung abhalten zu lassen. Auch wenn der gesamte Vorgang nur etwa eine Minute gedauert haben mag, kann von einer reflexartigen „Kurzschlussreaktion“, als die der Antragsteller seine Tat sieht, keine Rede sein.

41 Schließlich wurde auch die Tatsache, dass der Antragsteller mit Wirkung zum 3. Juli 2006 zum Oberleutnant befördert wurde, bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos berücksichtigt. Dies ist zwar nicht schon durch den Geheimschutzbeauftragten geschehen, was möglicherweise darauf beruht, dass dieser von dem parallel bei einer anderen Stelle (Personalamt der Bundeswehr) laufenden und nahezu gleichzeitig mit der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossenen Beförderungsverfahren (Verfügung vom 29. Juni 2006) keine Kenntnis hatte. Es genügt jedoch, dass der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die inzwischen erfolgte Beförderung bei der Prüfung, ob der Beschwerde des Antragstellers abzuhelfen ist, gewürdigt und die wesentlichen Gründe dafür, dass gleichwohl an der Feststellung des Sicherheitsrisikos festgehalten wird, in seiner Stellungnahme vom 7. September 2006 mitgeteilt hat.

42 3. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos ist auch materiell nicht zu beanstanden.

43 Der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung ist im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass das Betrugsdelikt ein hinreichend schwerwiegendes außerdienstliches Fehlverhalten des Antragstellers darstellt, um Zweifel an seiner Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG zu begründen. Er hat dabei insbesondere auf Mängel in der „internen Prüfschleife für das Handeln“ des Antragstellers abgestellt, die sich auch auf den Umgang mit Verschlusssachen auswirken könnten. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat in seiner Stellungnahme vom 7. September 2006 ergänzend hervorgehoben, dass der Straftatbestand des Betrugs im Hinblick auf den Zugang zu Verschlusssachen von erheblicher Bedeutung sei; die Tatsache, dass der Antragsteller bereit gewesen sei, für einfache Konsumgüter erhebliche Risiken einzugehen und mit Vorsatz gegen bestehende Gesetze zu verstoßen, lasse erkennen, dass Rechtstreue, Vertrauen und absolute Zuverlässigkeit, die unabdingbare Voraussetzungen für einen Geheimnisträger seien, nicht uneingeschränkt vorhanden seien. Die für den Antragsteller sprechenden Umstände (Verhalten nach der Tat, gute dienstliche Führung) wurden durch die Zulassung einer vorgezogenen Wiederholungsprüfung nach drei statt wie in der Regel nach fünf Jahren (vgl. Nr. 2710 Abs. 2 ZDv 2/30 Teil C) berücksichtigt. Mit dieser Gewichtung der Sicherheitsinteressen einerseits und der persönlichen Belange des Antragstellers andererseits wird weder der gesetzliche Rahmen, in dem sich die zuständige Stelle bewegen kann, überschritten noch werden allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet. Insbesondere ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt unabhängig davon, ob eine Bagatell- oder Geringfügigkeitsschwelle - wo auch immer diese im Einzelnen zu ziehen wäre - überschritten wird, als tatsächlicher Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko (§ 5 Abs. 1 SÜG) aufgegriffen wird.

44 Keinen Bedenken begegnet schließlich, dass die Feststellung eines Sicherheitsrisikos trotz der fast zeitgleichen Beförderung des Antragstellers zum Oberleutnant getroffen wurde. Zwar erscheint es fraglich, ob der Auffassung des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 -, dass eine Trennung zwischen der „Zuverlässigkeit“ im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG und der „Zuverlässigkeit“ als Teil der Eignung eines Soldaten für die Verleihung eines höheren Dienstgrads (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SG) besteht, in dieser Allgemeinheit zu folgen ist. So kann die Beförderung in einen hohen Dienstgrad, der in der Regel mit einer Verwendung in sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten verbunden ist, implizit auch eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit des Soldaten in sicherheitsrechtlicher Hinsicht enthalten (vgl. - für die Beförderung zum Oberstleutnant - Beschluss vom 18. August 2004 a.a.O.). An einem derartigen Zusammenhang fehlt es im Falle der Beförderung zum Oberleutnant, weil dieser Dienstgrad jedenfalls nicht typischerweise mit einer Verwendung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verbunden ist. Ausschlaggebend ist jedoch, dass das einer Beförderung zugrunde liegende „Zuverlässigkeitsurteil“ über den Soldaten nicht zu dem (in Bestandskraft erwachsenden) Inhalt dieser Beförderungsentscheidung gehört (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) und deshalb nicht bindend für die sicherheitsrechtliche Beurteilung ist. Die Entscheidung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos vorliegen (§ 14 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 SÜG), hat die hierzu berufene Stelle vielmehr in eigener Zuständigkeit und Verantwortung zu treffen. Dass diese Entscheidung nicht zu beanstanden ist, ergibt sich aus dem oben Gesagten.

45 Weitere Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 3. Juli 2006, insbesondere die Verletzung von Verfahrensvorschriften - wie etwa der Prüfung von Fürsorge- oder anderen Maßnahmen (Nr. 2709 ZDv 2/30 Teil C) -, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.