Beschluss vom 08.08.2025 -
BVerwG 9 VR 2.25ECLI:DE:BVerwG:2025:080825B9VR2.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.08.2025 - 9 VR 2.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:080825B9VR2.25.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 2.25

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. August 2025 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Antragstellerin den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 2. Juni 2025 - der Antragsgegnerin mit Hinweis auf § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO zugestellt am 4. Juni 2025 - für erledigt erklärt, die Antragsgegnerin dem nicht innerhalb von zwei Wochen widersprochen hat und somit gemäß § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO der Rechtsstreit erledigt ist.

2 Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Wirft der in der Hauptsache erledigte Rechtsstreit schwierige Fragen auf, so entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO gegeneinander aufzuheben (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2017 - 3 C 1.16 - juris Rn. 1). Dies gilt auch im vorliegenden Fall.

3 Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Antragsschrift vom 29. April 2025 gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau des Kreuzes Kehdingen vom 27. Februar 2025. Die Nebenbestimmung 1.1.3.1.1 des Planfeststellungsbeschlusses bestimmt, dass
"mit dem Bau erst begonnen werden (darf), wenn auch mit dem Bau der A 20, Abschnitt Drochtersen bis Landesgrenze Niedersachsen/​Schleswig-Holstein begonnen werden darf oder der Planfeststellungsbeschluss für den Planungsabschnitt 7 der A 20 zwischen L 114 bei Elm bis zum Kreuz Kehdingen oder der Planfeststellungsbeschluss für den Planungsabschnitt 5a der A 26 zwischen Drochtersen (K 28) bis Freiburger Straße L 111 oder der Planfeststellungsbeschluss für den (Aus-)Bau der B 73 von Cadenberge bis Drochtersen vollziehbar ist."

4 Mit der weiteren Nebenbestimmung 1.4 in ihrer bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung wurde dessen sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO bis zum Eintritt einer der Bedingungen der Nebenbestimmung unter 1.1.3.1.1 ausgesetzt. Zur Begründung führt der Planfeststellungsbeschluss aus, der Bau des Vorhabens stehe unter dem Vorbehalt des Baubeginns bzw. der Vollziehbarkeit weiterer Planfeststellungsbeschlüsse, mit denen in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2025 änderte die Antragsgegnerin die Nebenbestimmung 1.4 dahingehend, dass die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses nunmehr zeitlich unbeschränkt ausgesetzt wird. Die dem Planfeststellungsbeschluss beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung weist u. a. darauf hin, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO nur innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses an das oben genannte Gericht gestellt und begründet werden kann.

5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es an einem das Suspensivinteresse überwiegenden Vollzugsinteresse, wenn der Vorhabenträger während eines längeren Zeitraums keine baulichen Vollzugsmaßnahmen beabsichtigt. In einem solchen Fall liegt es nahe, die kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a VwGO) bestehende sofortige Vollziehung bereits seitens der Planfeststellungsbehörde von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO auszusetzen oder auf etwaige Vorabmaßnahmen zu begrenzen. Der Behörde bleibt es hierdurch unbenommen, auf eine Änderung der Sachlage hin ihre Aussetzungsentscheidung aufzuheben mit der Folge, dass die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehung wiederauflebt und der Lauf der Antragsfrist nach § 17e Abs. 2 Satz 4 FStrG in Gang gesetzt wird; an verwaltungsinternen Maßnahmen zur Vorbereitung des Planvollzugs ist sie in der Zwischenzeit nicht gehindert. Belässt es die Planfeststellungsbehörde gleichwohl bei dem gesetzlichen Sofortvollzug, führt dies ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zur Begründetheit eines Antrags auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und entspricht es der Billigkeit i. S. d. § 161 Abs. 2 VwGO, ihr die bei einer Aussetzung der sofortigen Vollziehung vermeidbaren Kosten eines Eilverfahrens aufzuerlegen (BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2023 - 9 VR 1.23 - juris Rn. 5).

6 Allerdings hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses ausgesetzt und kann die Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich beschränkt, befristet oder mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2001 - 4 VR 19.01 - DVBl. 2001, 1861 und vom 15. Mai 2012 - 9 VR 3.12 - juris Rn. 2; Puttler, in: Sodan/​Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018 § 80 Rn. 104; Schoch, in: Schoch/​Schneider, Verwaltungsrecht <Stand: August 2024>, § 80 VwGO Rn. 322; Gersdorf, in: Posser/​Wolff/​Decker, BeckOK VwGO <Stand: Januar 2024>, § 80 Rn. 131). Da bisher keine der Bedingungen der Nebenbestimmung 1.1.3.1.1 eingetreten ist, war die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses bereits vor der Neufassung der Nebenbestimmung 1.4 ausgesetzt; der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin anzuordnen, war danach grundsätzlich nicht statthaft. Andererseits verfehlt die durch die - zumindest zeitlich - ungewisse Vollziehbarkeit weiterer Planfeststellungsbeschlüsse auflösend bedingte Aussetzung der Vollziehung deren Zweck, dergestalt Rechtsklarheit zu schaffen, dass die Antragstellerin zur Bestimmung des Fristbeginns des § 17e Abs. 2 Satz 4 FStrG nicht den Planungsstand weiterer Planungsabschnitte beobachten muss (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2023 - 9 VR 1.23 - juris Rn. 6). Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Frist zur Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund des Eintretens neuer Tatsachen beginne gemäß § 17e Abs. 2 Satz 5 FStrG erst mit Kenntniserlangung zu laufen, sodass ein eventuell später gestellter Antrag nicht die Antragstellerin, sondern sie - die Antragsgegnerin - belaste, da sie bei Erfolg des Antrags bereits begonnene Maßnahmen beenden und gegebenenfalls zurückbauen müsse, verkennt sie, dass das Gebot effektiven Rechtsschutzes einen Eilrechtsschutz gerade auch gegenüber irreversiblen Maßnahmen gewährleistet. Bei einer lediglich auflösend bedingten Aufhebung des Sofortvollzugs ist indes nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin erst durch die Durchführung irreversibler Maßnahmen von der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses erfährt.

7 Diese Fragen können in einem Einstellungsbeschluss nicht abschließend entschieden werden, weshalb es der Billigkeit entspricht, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus Nr. 1.5, 34.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen.