Beschluss vom 08.10.2025 -
BVerwG 10 BN 6.25ECLI:DE:BVerwG:2025:081025B10BN6.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 08.10.2025 - 10 BN 6.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:081025B10BN6.25.0]
Beschluss
BVerwG 10 BN 6.25
- OVG Berlin-Brandenburg - 20.03.2025 - AZ: 11 A 54/21
In der Normenkontrollsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Oktober 2025 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. März 2025 wird verworfen.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Die Antragstellerin, eine Gemeinde des Antragsgegners, wendet sich gegen eine Naturschutzgebietsverordnung. Sie ist Eigentümerin des Stadtforstes Nauen, welcher eine Fläche von ca. 1 030 ha umfasst und von ihr forstwirtschaftlich genutzt wird. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgelehnt und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
II
2 Die Beschwerde der Antragstellerin ist als unzulässig zu verwerfen. Die Antragstellerin hat entgegen § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht innerhalb der am 17. Juni 2025 abgelaufenen Frist von zwei Monaten begründet. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
3 Der Antragstellerin ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das setzte gemäß § 60 Abs. 1 VwGO voraus, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Die Fristversäumung beruht aber auf einem Verschulden ihrer Justiziarin, das der Antragstellerin gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Die für die Prozessvertretung durch Rechtsanwälte entwickelten Grundsätze werden sinngemäß auf Behörden übertragen. Lassen sich Behörden vor den Verwaltungsgerichten durch einen Bediensteten mit Befähigung zum Richteramt vertreten, müssen sie sich entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO dessen Verschulden zurechnen lassen, wobei die Sorgfaltspflicht des Bediensteten derjenigen eines Anwalts entspricht (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 10. Juni 1997 - 11 A 10.97 - Buchholz 310 VwGO § 67 Nr. 89). Zwar kann eine familiäre Notlage, worauf sich die Mitarbeiterin der Antragstellerin beruft, als unverschuldeter Hinderungsgrund für die Einhaltung einer Frist anzusehen sein (BVerwG, Beschlüsse vom 29. November 2023 - 6 B 10.23 - juris Rn. 16 und vom 11. Juni 2024 - 9 B 7.24 - NVwZ 2024, 1261 Rn. 20 f.). Von einer unverschuldeten Fristversäumnis kann hier aber nicht ausgegangen werden. Die eidesstattliche Versicherung der Justiziarin ist bei Berücksichtigung der gesamten Umstände des konkreten Falls nicht geeignet zu begründen, dass die Anfertigung der Beschwerdebegründung während des Laufs der zweimonatigen Frist gar nicht möglich war. Es wird lediglich eine Abwesenheit von zehn Tagen in diesem Zeitraum geltend gemacht. Zudem hätte die Begründung der Beschwerde auch durch einen beauftragten Rechtsanwalt erfolgen können. Dass diese Möglichkeit nicht bestanden hat, macht die Antragstellerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
4 Die Beschwerde genügt zudem nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie formuliert schon keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt. Das Vorbringen der Antragstellerin erschöpft sich in der Art einer Berufungsbegründung in einer Kritik an der materiellen Richtigkeit des angegriffenen Urteils, ohne die grundsätzliche Bedeutung der Sache darzulegen. Die Antragstellerin macht ausschließlich geltend, dass die Voraussetzungen für die Ausweisung des Stadtforstes Nauen als Naturschutzgebiet nicht vorgelegen hätten.
5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.