Beschluss vom 08.12.2021 -
BVerwG 10 AV 3.21ECLI:DE:BVerwG:2021:081221B10AV3.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.12.2021 - 10 AV 3.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:081221B10AV3.21.0]

Beschluss

BVerwG 10 AV 3.21

  • OVG Münster - 01.10.2021 - AZ: OVG 5 F 12.21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 2021
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Löffelbein
beschlossen:

  1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

I

1 Die Antragstellerin begehrt vor dem Verwaltungsgericht Köln die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Beklagten vom 28. Juni 2021. Nach Anhörung zu einer durch das Verwaltungsgericht Köln beabsichtigten Verweisung der Sache an das für den Wohnsitz der Antragstellerin zuständige Amtsgericht Ludwigslust (Mecklenburg-Vorpommern) beantragte die Antragstellerin am 10. August 2021 die Zuständigkeitsbestimmung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Dieses hat das Verfahren mit Beschluss vom 1. Oktober 2021 wegen eigener Unzuständigkeit nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.

II

2 Der Antrag hat keinen Erfolg.

3 Ob das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ein dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO unterliegendes Verfahren oder eine gerichtliche Maßnahme besonderer Art ist, für die der Vertretungszwang nicht gilt (BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 1955 - 2 ER 486.55 - BVerwGE 3, 65 <66> und vom 6. Juni 1972 - 3 ER 404.71 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 6 zu § 67 VwGO a.F.; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 53 Rn. 14; nach Vertretungszwang im Ausgangsverfahren differenzierend: Bier/Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2021, § 53 Rn. 13; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 53 Rn. 10; Redeker/von Oertzen, VwGO, 17. Aufl., § 53 Rn. 5), kann offenbleiben. Der Antrag ist jedenfalls in der Sache unbegründet.

4 Er scheitert allerdings nicht bereits daran, dass § 53 VwGO unmittelbar nur für die - hier nicht einschlägige - Bestimmung der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit gilt. Denn die Vorschrift ist im Falle negativer Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwendbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2008 - 9 AV 1.08 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 32 Rn. 1 m.w.N.). Indes ist auch ein solcher Kompetenzkonflikt hier nicht gegeben. Die Antragstellerin trägt hierfür nichts vor. Allein ihre Rechtsauffassung, das Verwaltungsgericht Köln sei für das Streitverfahren zuständig und nicht das Amtsgericht Ludwigslust, zeigt keinen Kompetenzkonflikt auf. Das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren dient nicht dazu, die Zuständigkeit eines Gerichts im Wege einer Vorabentscheidung durch ein anderes Gericht zu ermitteln, wenn das zuständige Gericht feststeht oder ermittelt werden kann. § 53 VwGO ergänzt die Regelung über den gesetzlichen Richter lediglich für den Fall, dass das Prozessrecht selbst keine oder keine widerspruchsfreie Zuweisung enthält (BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2007 - 2 AV 1.07 - juris Rn. 2). Rechtliche Zweifel, die von dem mit der Streitsache befassten Verwaltungsgericht - ggf. auch durch Auslegung der Zuständigkeitsregelungen - selbst beseitigt werden können, reichen hierfür nicht aus (vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 1979 - 6 ER 400.79 - BVerwGE 58, 225 <228> und vom 14. Dezember 1998 - 9 AV 1.98 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 25 S. 2). Der Antragstellerin steht es frei, gegen eine ihrer Auffassung nach rechtswidrige Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 4 Satz 3 bis 6 GVG sofortige Beschwerde einzulegen.

5 Der Beschluss ist unanfechtbar.