Beschluss vom 08.12.2025 -
BVerwG 3 BN 7.25ECLI:DE:BVerwG:2025:081225B3BN7.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.12.2025 - 3 BN 7.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:081225B3BN7.25.0]

Beschluss

BVerwG 3 BN 7.25

  • OVG Münster - 08.05.2025 - AZ: 13 D 111/20.NE

In der Normenkontrollsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Dezember 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß und Dr. Sinner beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2025 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wohnt in der Stadt W., die im Landkreis W. liegt, der in östlicher Richtung an den Landkreis G. angrenzt. Er begehrt die Feststellung, dass die in der letzten Juniwoche des Jahres 2020 im Landkreis W. infolge der Corona-Pandemie geltenden, gegenüber der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung) verschärften Kontaktbeschränkungen sowie die Untersagung der Nutzung bestimmter Angebote, insbesondere zur Freizeitgestaltung, rechtswidrig waren.

2 Da sich in einem Schlachtbetrieb in R. im Landkreis G. ab Mitte Juni 2020 positive Testergebnisse auf SARS-CoV-2 häuften, erließ der Antragsgegner am 23. Juni 2020 die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Regionen mit besonderem Infektionsgeschehen (Coronaregionalverordnung - CoronaRegioVO, GV. NRW. Nr. 25a S. 450a). Die vom Antragsteller angegriffenen Regelungen hatten folgenden Wortlaut:
§ 2
Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum,
Personengruppen
(1) Abweichend von § 1 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung mehrere Personen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich

  1. ausschließlich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in derselben häuslichen Gemeinschaft lebende Personen,
  2. um nur zwei Personen,
  3. um die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
  4. um zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen

handelt. Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten.
(2) Soweit Regelungen der Coronaschutzverordnung und der Anlage zur Coronaschutzverordnung auf die in § 1 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung genannten Gruppen Bezug nehmen, sind dies im Geltungsbereich dieser Verordnung nur die in Absatz 1 genannten Gruppen.
§ 3
Unzulässigkeit von Angeboten, Tätigkeiten, Einrichtungen und besonderen Zusammenkünften
Abweichend von den §§ 3 bis 15 der Coronaschutzverordnung sind im Geltungsbereich dieser Verordnung zusätzlich zu den bereits nach der Coronaschutzverordnung unzulässigen Angeboten, Tätigkeiten, Einrichtungen und besonderen Zusammenkünften unzulässig:
  1. Konzerte und Aufführungen in geschlossenen Räumen von Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen,

...
  1. der Betrieb von Bars und die Bewirtung an Theken in Gaststätten,
  2. der Betrieb von Indoorspielplätzen,
  3. der Betrieb von Schwimmbädern, Saunen und vergleichbaren Wellnesseinrichtungen, auch in Verbindung mit Beherbergungsbetrieben

...

3 Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die angegriffenen Regelungen hätten auf einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage beruht und seien formell sowie materiell rechtmäßig gewesen. Sie hätten auch im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gestanden.

4 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Antragstellers.

II

5 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller hat nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt.

6 Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revision erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Januar 2022 - 3 B 14.21 - ZfBR 2022, 405 und vom 17. März 2025 - 3 BN 7.24 - juris Rn. 9). Diese Anforderungen erfüllt das Beschwerdevorbringen nicht.

7 Der Antragsteller wirft die Fragen auf:
"Haben bei einem punktuell entstandenen und klar definierbaren Ausbruchsgeschehen einer Infektion, etwa in einem bestimmten Betrieb oder während einer einzelnen Veranstaltung, in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Vermeidung nicht erforderlicher Grundrechtseinschränkungen jedenfalls bei bereits vorliegenden, genauen Kenntnissen über die jeweilige Anzahl von Infizierten in der betroffenen Kommune, in der sich der Infektionsherd befindet bzw. in dem betreffenden Landkreis grundsätzlich andere Maßstäbe hinsichtlich einer als tragfähig anzusehenden Prognose der voraussichtlichen weiteren Ausbreitung des dort punktuell entstandenen Infektionsgeschehens in Bezug auf die Anordnung hoheitlicher Maßnahmen zu gelten und sind darüber hinaus auch anderweitig bereits getroffene hoheitliche Regelungen zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung der Infektion, wie (vorliegend) zum Beispiel bereits verfügte Quarantäneanordnungen für die in dem betreffenden Betrieb beschäftigten Betriebsangehörigen und Testungsverpflichtungen für diese Personen, bei der Anordnung regionaler hoheitlicher Maßnahmen durch den zuständigen Landesverordnungsgeber zu berücksichtigen und nach welchen verallgemeinerungsfähigen Maßstäben hat dies für die betroffene Stadt oder Gemeinde, den jeweils mitbetroffenen Landkreis und benachbarte kommunale Einheiten jeweils zu geschehen?",
"Dürfen bei einem solchen, lokal klar bestimmbaren Infektionsherd über das betreffende Stadt- bzw. Kreisgebiet hinaus auch benachbarte (kreisfreie) Städte und weitere Kreise in eine zur Eindämmung des Infektionsgeschehens erlassene Coronaregionalverordnung mit einbezogen werden - und wenn ja, bedarf es dann - bei weitestgehender fürsorglicher Vorsorge - nicht zwingend der Einbeziehung a l l e r an die betroffenen Kommunen bzw. an den betroffenen Landkreis angrenzenden Kreis- und Stadtgebiete von kreisfreien Städten?"
und
"Ist im Falle des Bekanntseins unterschiedlicher Infektionszahlen in den einzelnen Städten und Gemeinden des betroffenen Kreises oder der betroffenen (kreisfreien) Stadt, in dem/der ein solches, punktuelles Infektionsgeschehen entstanden ist, und vor allem in denen, an dieses Kreisgebiet angrenzenden Kreisen bzw. den benachbarten (kreisfreien) Städten in Orientierung der dort jeweils bekannten Anzahl von Infizierten beim Erlass einer Coronaregionalverordnung durch die betreffende Landesregierung hinsichtlich der Einbeziehung von Städten und Landkreisen nicht zwingend zwischen den einzelnen kreisangehörigen Städten und Gemeinden zu unterscheiden und sind grundrechtseinschränkende Maßnahmen einzig und allein auf die betreffenden Städte und Gemeinden mit einer deutlich erhöhten Anzahl von Infizierten zu beschränken und grundrechtseinschränkende Maßnahmen in Modifizierung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Beschluss vom 19. November 2021 mit dem Aktenzeichen 1 BvR 781/21 u. a. regelmäßig eben nicht gleich kreisweit auszusprechen?".

8 Das sind keine Rechtsfragen, sondern Fragen, die rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte vermengen und in ihren einzelnen Bestandteilen von tatsächlichen Feststellungen abhängig sind, die nicht geeignet sind, zu einer rechtsgrundsätzlich bedeutsamen Klärung revisiblen Rechts zu führen. Die Beschwerde führt jenseits des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch keine Rechtsnormen an, auf die sich die Fragen beziehen sollen.

9 Der Sache nach handelt es sich um die Wiederholung konkreter Fragen der Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und ihre Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Eine diesbezügliche grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit verfassungsrechtlicher Fragen legt die Beschwerde nicht dar und setzt sich auch nicht mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats auseinander (vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - BVerwGE 177, 60 Rn. 47 ff. <zur Verhältnismäßigkeit> und vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 - BVerwGE 178, 322 Rn. 74 ff. <zu Art. 3 Abs. 1 GG>). Abgesehen davon hängt die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelungen von den Umständen des Einzelfalls ab. Gleiches gilt für die Prüfung, ob eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorgelegen hat.

10 Soweit der Antragsteller sich für seine Annahme, die Maßnahmen seien unverhältnismäßig gewesen, auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2021 beruft, zeigt auch dies keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Das Oberverwaltungsgericht hat sich für die von ihm zu beurteilende Situation der Annahme des Bundesverfassungsgerichts angeschlossen, es lägen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass einer globalen Pandemie mit sehr dynamischer, örtlich wechselnder Ausbreitung im gesamten Bundesgebiet kleinräumiger als durch Maßnahmen auf den Gebieten der Landkreise oder kreisfreien Städte hätte begegnet werden können (UA S. 35 f. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 213). Der Antragsteller stellt dem seine tatsächliche Annahme gegenüber, auf dem Gebiet der Stadt R. und in verschiedenen Städten des Kreises G., zu dem die Stadt R. gehöre, sei es zu einem punktuell zu verortenden Infektionsgeschehen in einem dort ansässigen fleischverarbeitenden Betrieb gekommen (Beschwerdebegründung S. 2 unter I. 2.). Das weist nicht über den konkreten Fall hinaus.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.