Beschluss vom 09.02.2012 -
BVerwG 8 AV 1.12ECLI:DE:BVerwG:2012:090212B8AV1.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.02.2012 - 8 AV 1.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:090212B8AV1.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 AV 1.12

  • VG Braunschweig - 19.01.2012 - AZ: VG 1 A 279/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 2012
durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Verwaltungsgericht Braunschweig bestimmt.

Gründe

1 Der Antrag ist gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO zulässig, weil sowohl das Verwaltungsgericht Braunschweig als auch das Verwaltungsgericht Berlin nach § 52 Nr. 2 VwGO als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), gegen deren Bescheid vom 3. November 2011 sich die Klage richtet, ist eine Bundesoberbehörde mit Sitz in Braunschweig und Berlin (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 12. März 1996).

2 Als örtlich zuständiges Gericht ist das Verwaltungsgericht Braunschweig zu bestimmen. Gemäß § 52 Nr. 2 VwGO ist bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde ihren Sitz hat. Bei Behörden mit mehr als einem Dienstsitz, für die nach außen durch den Behördenleiter oder in dessen Auftrag gehandelt wird, ist der Amtssitz des Behördenleiters, sofern ein solcher bestimmt ist, Sitz im Sinne des § 52 VwGO (vgl. Beschluss vom 9. März 2000 - BVerwG 1 AV 2.00 - NVwZ-RR 2001, 276). Eine solche Sitzbestimmung muss durch Rechtsnorm erfolgen. Daran fehlt es hier. Die Satzung der PTB bestimmt zwar Braunschweig und Berlin als Sitz der Behörde (§ 1 Abs. 1 Satz 2) und regelt die Leitung der Behörde durch den Präsidenten (§ 5 Abs. 1), der die Bundesrepublik Deutschland auch gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten, welche die Bundesanstalt betreffen, vertritt (§ 5 Abs. 2). Sie trifft aber keine Aussage, wo der Präsident seinen Sitz hat.

3 Für die nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu treffende (vgl. Beschluss vom 13. März 2009 - BVerwG 7 AV 1.09 u.a. - juris) Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ist deshalb auf den tatsächlichen Sitz des Präsidenten abzustellen. Ausweislich der Homepage der PTB ist dies Braunschweig: „Die Geschicke der PTB werden von Braunschweig aus geleitet - hier hat das Präsidium seinen Sitz“. Zum Präsidium gehören der Präsident, der Vizepräsident und das Mitglied des Präsidiums (vgl. http://www.ptb.de/cms/dieptb/praesidium.html).