Beschluss vom 09.03.2015 -
BVerwG 4 BN 26.14ECLI:DE:BVerwG:2015:090315B4BN26.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.03.2015 - 4 BN 26.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:090315B4BN26.14.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 26.14

  • OVG Münster - 12.06.2014 - AZ: OVG 7 D 98/12.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2015
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin beimisst.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom ‌1. Februar 2011‌ - 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.

3 Die Beschwerde hält folgende Rechtsfragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:
"Erfordert § 1 Abs. 4 BauNVO für die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten aufgrund des der Baunutzungsverordnung zugrunde liegenden Gebots der anlagen- und betriebsbezogenen Typisierung, dass von mehreren in einem Angebotsbebauungsplan mit unterschiedlichen Lärmemissionskontingenten festgesetzten Gewerbegebietsflächen, die zur Aufnahme mehrerer Betriebe geeignet sind, jede einzelne (Gewerbegebietsfläche) noch einmal in Teilflächen für Lärmemissionskontingente unterteilt wird?
Oder können mehrere in einem Angebotsbebauungsplan festgesetzte Gewerbegebietsflächen auf Grundlage von § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO durch Festsetzung unterschiedlicher Lärmemissionskontingente im Verhältnis zueinander gegliedert werden?"

4 Die Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Sie sind in der Rechtsprechung des Senats bereits hinreichend geklärt oder lassen sich jedenfalls auf der Grundlage vorhandener Senatsrechtsprechung mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

5 Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können zur Gliederung der in §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete auch Emissionsgrenzwerte festgesetzt werden, soweit diese das Emissionsverhalten jedes einzelnen Betriebes und jeder einzelnen Anlage in dem betreffenden Gebiet verbindlich regeln (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 59 = ZfBR 2014, 148 Rn. 5). Ein Summenpegel für mehrere Betriebe oder Anlagen ist unzulässig, weil mit ihm keine Nutzungsart, insbesondere nicht das Emissionsverhalten als "Eigenschaft" von Anlagen und Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt, sondern nur ein Immissionsgeschehen gekennzeichnet wird, das von unterschiedlichen Betrieben und Anlagen gemeinsam bestimmt wird und deshalb für das Emissionsverhalten einer bestimmten Anlage für sich genommen letztlich unbeachtlich ist (BVerwG, Urteil vom ‌16. Dezember 1999 ‌- 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193 <LS und S. 200>). Die durch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eröffnete Möglichkeit der Gliederung von Baugebieten folgt damit dem Gedanken der anlagen- und betriebsbezogenen Typisierung, der den Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO insgesamt zugrunde liegt (BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 15; Beschluss vom 2. Oktober 2013 a.a.O.). Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können aber nur festgesetzte Baugebiete gegliedert werden und diese im Grundsatz auch nur intern (BVerwG, Urteil vom 23. April 2009‌ - 4 CN 5.07 - ‌BVerwGE 133, 377 <382> = juris Rn. 20; so auch schon Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 = juris Rn. 17). Die Vorschrift gestattet somit - ausweislich ihres klaren Wortlauts ("die das Baugebiet ... gliedern") - eine Gliederung nur innerhalb eines festgesetzten Baugebietes (allg. Meinung; vgl. etwa Söfker, in: ‌Ernst/Zinkahn/Bielenberg/‌Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 1 BauNVO Rn. 47; ‌Fickert/‌Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 99; Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 1 Rn. 61; Bönker, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, § 1 Rn. 109). Das Oberverwaltungsgericht hat den verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan dahingehend ausgelegt, dass es sich bei den festgesetzten Gewerbegebieten (GE 1 und 2) - auch nach dem in der Planbegründung zum Ausdruck gebrachten Verständnis der Antragsgegnerin - jeweils um eigenständige Baugebiete handele und dass innerhalb des Baugebietes GE 2 keine interne Gliederung bezüglich des Lärmemissionskontingents erfolgt sei (UA S. 12). An diese Auslegung des nicht revisiblen Ortsrechts ist der Senat gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Damit ist das im Bebauungsplan für das GE 2 einheitlich festgesetzte Lärmemissionskontingent nicht von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gedeckt.

6 Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO können auch mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander nach den Eigenschaften der Betriebe gegliedert werden. Die Regelung trägt dem Bedürfnis nach einer Gesamtgliederung u.a. der Gewerbegebiete im Gemeindebereich Rechnung. Die Gemeinde soll damit in die Lage versetzt werden, die im Gewerbegebiet zulässigen Anlagen auf verschiedene, voneinander getrennte Bereiche gleichsam zu verteilen (BR-Drs. 261/77 S. 15; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 16.88 - Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 9 = juris Rn. 37). Das setzt aber voraus, dass zum einen mindestens ein weiteres Gewerbegebiet im Gemeindegebiet vorhanden ist, und zum anderen, dass mindestens in einem Gebiet oder in allen Gewerbegebieten einer Gemeinde im Ergebnis alle gewerblichen Nutzungen, so wie sie in § 8 BauNVO vorgesehen sind, allgemein zulässig sind (vgl. Söfker a.a.O. Rn. 63), mithin dass (mindestens) ein Gewerbegebiet vorhanden ist, in welchem keine Emissionsbeschränkungen gelten (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 = juris Rn. 17). Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin für jedes im verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan ausgewiesene Gewerbegebiet ein Lärmemissionskontingent (mit Zusatzkontingenten) festgesetzt (UA S. 3). Damit scheidet eine Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO im Verhältnis dieser beiden Gewerbegebiete zueinander aus.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.