Verfahrensinformation

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 103 n /B 189 n (Ortsumgehung Pritzwalk). Er ist Eigentümer von Grundstücken, die für die Neubautrasse bzw. für Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen werden sollen, sowie eines weiteren Grundstücks, auf dem sich in mehr als 150 m Entfernung zur geplanten Trasse eine denkmalgeschützte und zu Wohnzwecken aufwendig sanierte frühere Wassermühle befindet. Der Kläger wendet sich insbesondere gegen die Trassenführung und macht Abwägungsfehler geltend.


Urteil vom 09.04.2003 -
BVerwG 9 A 37.02ECLI:DE:BVerwG:2003:090403U9A37.02.0

Urteil

BVerwG 9 A 37.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der senat1 \* MERGEFORMAT 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2003 SET senat1 "9. Senat" 9. Senat
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t , V a l l e n d a r ,
Prof. Dr. R u b e l und Dr. E i c h b e r g e r
SET ri5b1 "Dr. Eichberger" Dr. Eichberger
für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

I


Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 3. Juni 2002 für den Neubau der B 103 n/ B 189 n - Ortsumgehung P. Er ist Eigentümer von Grundstücken, die für die Neubautrasse bzw. für Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen werden sollen, sowie eines weiteren Grundstücks, auf dem sich in einer Entfernung von mehr als 150 m zur geplanten Fahrbahnachse eine unter Denkmalschutz stehende und zu Wohnzwecken aufwendig sanierte frühere Wassermühle befindet.
Der Bau der Ortsumgehung P. ist als Bestandteil des vorrangig auszubauenden und strukturorientierten Bundesstraßennetzes im Land Brandenburg als vordringlicher Bedarf in den Bundesverkehrswegeplan 1992 bis 2012 aufgenommen worden. Die Ortsumgehung soll durch die Bündelung der Bundesstraßen B 189, B 103, B 107 und B 321, die sich derzeit in der Ortsmitte kreuzen, die Ortslage P. vom Durchgangsverkehr entlasten.
Den Bau der Ortsumgehung P. beantragte das Brandenburgische Straßenbauamt K. am 15. August 2001. Die Planunterlagen lagen in der Stadt Pe., in der Stadt P. sowie im Amt P.-Land vom 3. September 2001 bis zum 2. Oktober 2001 öffentlich aus. Auf die Auslegung und die Möglichkeit zur Einsichtnahme wurde durch ortsübliche Bekanntmachung hingewiesen. Die Bekanntmachung enthielt den Hinweis, dass innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen oder bei den auslegenden Gemeinden Einwendungen gegen den Plan erhoben werden könnten und Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen seien.
Der Kläger, der sich bereits zuvor mehrfach an die Straßenbaubehörden gewandt und auf seine Betroffenheit hingewiesen hatte, erhob mit Schreiben vom 11. September 2001 Einwendungen gegen das Vorhaben. Er beanstandete die Inanspruchnahme seiner Grundstücke Gemarkung P. Flur ..., Flurstück ... sowie Flur ..., Flurstück ... für die vorgesehene Trasse bzw. für Ausgleichsmaßnahmen, die vorgesehene Form der Querung des Mühlenweges unter der Ortsumgehung, die schalltechnische Beurteilung für den Wohnbereich der Wassermühle sowie die Trassenführung, die wegen des massiven Landschaftseingriffs und der zu erwartenden Verlärmung zu einer erheblichen Wertminderung des Gesamtobjekts sowie einer Beeinträchtigung seines Denkmalwerts führe. Der Erörterungstermin fand am 15. Januar 2002 statt.
Am 3. Juni 2002 stellte der Beklagte den Plan für das Vorhaben fest. Die Einwendungen des Klägers wies die Planfeststellungsbehörde im Wesentlichen zurück. Soweit sich der Kläger gegen die Inanspruchnahme seiner Grundstücke Flur ..., Flurstück ... sowie Flur ..., Flurstück ... wende, werfe er Entschädigungsfragen auf, über die erst im nachfolgenden Entschädigungsverfahren zu entscheiden sei. Auf eine Ausführung der Ausgleichsmaßnahme "Anlage von Dauerbrachland" auf einer Teilfläche des Flurstücks ... werde verzichtet, zumal dort bereits eine Dauerbrache in der Form einer Grünfläche existiere. Die vom Kläger geforderte Tunnel- oder Brückenlösung für den Mühlenweg komme angesichts der hierfür entstehenden Kosten nicht in Betracht. Durch die vorgesehene Lösung bleibe die direkte Verbindung zur B 321 aufrechterhalten. Eine Lärmbetroffenheit des Klägers sei nicht gegeben. Das gelte auch, wenn die Berechnung auf der Grundlage der vom Kläger angegebenen Daten vorgenommen werde. Ohnehin gingen die Berechnungen vom ungünstigsten Fall (Schallausbreitungsverhältnisse wie auf einem See) aus und legten die für allgemeine Wohngebiete maßgeblichen Grenzwerte zugrunde, obwohl für die Wassermühle wegen der Außenbereichslage die Grenzwerte für Mischgebiete maßgeblich seien. Eine Verschiebung der Trasse nach Norden, wie sie der Kläger fordere, komme nicht in Betracht. Die planfestgestellte Variante quere das Dömnitztal an der engsten Stelle und sei mit den geringsten Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden bei gleichzeitig optimierter Anpassung an die vorhandene Topografie. Ferner liege nördlich des Querungsbereichs das FFH-Gebiet "Stepenitz". Deswegen sei aus naturschutzfachlicher Sicht als auch aus Wirtschaftlichkeitserwägungen die vorgesehene Trassierung vorteilhaft, zumal der Kläger hierdurch rechtlich nicht beeinträchtigt werde.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Der Planfeststellungsbeschluss enthalte im Hinblick auf die Trassenführung der Ortsumgehung insbesondere im Bereich der Dömnitzüberführung erhebliche Abwägungsfehler, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen seien. Dies gelte vor allem im Hinblick auf den Denkmalschutz und die privaten Belange des Klägers. Der betroffenen Wassermühle komme ein anerkannter Denkmalswert zu, der sich insbesondere in ihrer Insellage und ihrer landschaftsprägenden Wirkung äußere. Beides werde durch die geplante Ortsumgehung und die damit einhergehenden Ausgleichsmaßnahmen eingeschränkt. Betroffen seien auch die erheblichen Investitionsaufwendungen von über 3,2 Mio. DM, die seit 1991 für die Sanierung der Wassermühle aufgewendet worden seien. Ferner beeinträchtigten die Maßnahmen die von den Mietern der Wassermühle als Erholungsbereich genutzten Freiflächen. Insoweit seien auch Erholung suchende Wanderer betroffen, die den Mühlenbereich besichtigten. Diese Beeinträchtigungen seien durch eine Verschiebung der Trasse um etwa 100 m nach Norden zu vermeiden. Hierdurch komme es nur zu einer minimalen Verlängerung der Trasse. Dagegen ergäben sich keine längeren Dämme oder Böschungsbreiten und keine Verbreiterung des Querungsbereichs. Vielmehr würde sich eine solche Trassenführung wesentlich günstiger in die topografischen Gegebenheiten einpassen. Sie werde auch aufgrund neuer Erkenntnisse über die Ausmaße einer Altlastenfläche nahe gelegt, die entgegen früheren Annahmen die planfestgestellte Trasse tangiere.
Fehler weise der Planfeststellungsbeschluss auch hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung auf. Die Höhenlage der Trassenführung über die Dömnitz werde ebenso wenig berücksichtigt wie die zu erwartende Schallkanalisierung aufgrund des westlich und östlich der Dömnitz ansteigenden Geländes und die Beeinträchtigung der Erholungsflächen der Mieter.
Abwägungsfehlerhaft sei der Planfeststellungsbeschluss vor allem deswegen, weil er eine Gesamtschau der den Kläger erheblich belastenden Maßnahmen vermissen lasse. Von den Ausgleichsmaßnahmen im Bereich der geplanten Trassenführung der Dömnitzbrücke seien ausschließlich Flurstücke des Klägers betroffen. Die Maßnahmen griffen gravierend in das Eigentum des Klägers ein. Das gelte für die Flächenbeanspruchung für den geplanten Wartungsweg mit Anbindung zur Mühlenstraße, für die Flächen für Ablaufnischen und die Bepflanzung des Nordbereichs der Wassermühleninsel. Die Ausgleichsmaßnahmen hätten auch an anderer Stelle, etwa auf dem neben dem klägerischen Grundstück gelegenen "Kirchenacker" durchgeführt werden können. Eine solche "Gesamtschau" hätte den Beklagten zu einer vorsichtigeren Fachplanung insbesondere im Hinblick auf die Lage der Trasse veranlassen müssen.
Der Kläger beantragt,
1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 03.06.2002 teilweise aufzuheben, soweit es die Trassenführung des Bauvorhabens der Bundesstraße B 103 n/B 189 n im Bereich nördlich der Kathfelder Mühle im Rahmen der geplanten Dömnitzbrückentrasse sowie dort angrenzender Brückenköpfe und –auf-fahrten der Bundesstraße B 103 n/B 189 n angeht,
2. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 03.06.2002 teilweise aufzuheben, soweit es die festgesetzten Ausgleichsflächen des Flurstücks 38 der Flur ... der Gemarkung P. und des Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung P. sowie die festgesetzte Erwerbsfläche des Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung P. angeht, die sich sämtlichst im Eigentum des Klägers befinden,
3. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 03.06.2002 teilweise aufzuheben, soweit es die Inanspruchnahme des sog. "Mühlenweges" südlich der geplanten Bundesstraße B 103 n/B 189 n angeht,
4. hilfsweise zu 1.-3.,
den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 03.06.2002 teilweise aufzuheben, soweit es die immissionsschutzrechtlichen Feststellungen in Form des Schallschutzes zur Kathfelder Mühle angeht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt der Beklagte aus: Der Planfeststellungsbeschluss habe sich mit den Einwänden des Klägers auseinander
gesetzt. Ein Abwägungsmangel bestehe nicht. Die planfestgestellte Lage der Trasse stelle hinsichtlich der Aspekte Naturschutz und Landschaftspflege die optimale Lösung dar und werde durch die jüngsten Altlastenfunde, die auch die vom Kläger bevorzugte Variante beträfen, nicht in Frage gestellt. Durch eine Verschiebung der Trasse nach Norden verschlechterten sich alle wesentlichen Schutzgutparameter. Die Trasse würde erheblich mehr Biotopflächen beanspruchen und den Lebensraum empfindlicher Tierarten berühren. Die Mehrlänge der Trasse hätte größere Versiegelungs- und Zerschneidungsstrecken zur Folge. Auch aus topografischer Sicht sei der gewählte Querungspunkt optimal, weil es sich um die engste Stelle der Dömnitzniederung handele. Eine Verschiebung nach Norden hätte eine Mehrlänge des Brückenbauwerks von 30 m, stärkere Eingriffe in den dort breiteren Uferrandbereich der Dömnitz, eine Annäherung an das FFH-Gebiet "Stepenitz" auf 140 m sowie Erhöhungen und Verbreiterungen des Straßendamms zur Folge. Ein weiteres Abrücken von der klägerischen Mühle wäre unter diesen Umständen nur dann in Betracht gekommen, wenn sich dies aufgrund der Schallsituation als erforderlich erwiesen hätte. Das sei jedoch nicht der Fall. Die wegen der Außenbereichslage ohnehin nicht einschlägigen strengeren Grenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet würden auch bei Zugrundelegung der vom Kläger genannten Daten und des ungünstigsten Falls einer Ausbreitung des Schalls über einer freien Wasserfläche nicht erreicht. Das gelte auch für den unmittelbaren Außenwohnbereich der Mühle. Für andere Grundstückseigentümer führe eine Verschiebung der Trasse nach Norden lediglich zu einem Austausch von Grundstücksbetroffenheiten. Die Beibehaltung der Anbindung des Mühlenweges sei zur Wartung der Brücke sowie zur Erschließung der durch die B 103 n durchschnittenen Flurstücke für die landwirtschaftlichen Nutzer sowie zur Unterhaltung des Dömnitzufers durch den zuständigen Unterhaltspflichtigen und zur Anpflanzung und Entwicklungspflege der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich. Ein Tunnel- oder Brückenbauwerk komme wegen des hierfür erforderlichen großen Geländeeinschnitts bzw. der erheblichen negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild nicht in Betracht. Von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sei nicht nur der Kläger betroffen. Bei ihrer Festlegung seien die Nutzung unwirtschaftlicher Restflächen, die Erweiterung angrenzender hochwertiger Biotope und der Wunsch des Klägers nach Verbesserung des Sichtschutzes zwischen Ortsumgehung und Mühle maßgeblich gewesen.
Den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hat der Senat mit Beschluss vom 21. Oktober 2002 abgelehnt (BVerwG 9 VR 12.02 ).

II


Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die zulässigen Hauptanträge, mit denen der Kläger die Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses begehrt, sind unbegründet. Ein (Teil-)Aufhebungsanspruch steht dem Kläger weder im Hinblick auf die Trassenführung (a) noch wegen der Inanspruchnahme seines Grundeigentums für die Verlegung des Mühlenweges (b) bzw. für Ausgleichsflächen (c) zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Der Kläger meint, der Planfeststellungsbeschluss leide an einem Abwägungsfehler, weil die Planfeststellungsbehörde eine Trassenführung ca. 100 m weiter nördlich hätte erwägen und festlegen müssen. Das trifft jedoch nicht zu.
Allerdings bezieht sich das Abwägungsgebot nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf ernsthaft in Betracht kommende Trassenalternativen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 <136 f.> m.w.N.). Sie müssen untersucht und im Verhältnis zueinander gewichtet werden; die Bevorzugung einer bestimmten Lösung darf nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht. Diese Anforderungen hat der Beklagte erfüllt.
Der Beklagte hat sich im Planfeststellungsbeschluss ausführlich und nicht lediglich formelhaft mit der Forderung des Klägers nach einer Trassenverschiebung auseinander gesetzt (S. 42 f.) Dass dies nicht mit dem vom Kläger gewünschten Ergebnis geschah, vermag ein Abwägungsdefizit nicht zu begründen.
Auch inhaltlich ist die Abwägungsentscheidung zugunsten der planfestgestellten Trasse nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluss hat in schlüssiger und widerspruchsfreier Weise eine Reihe von Umständen benannt, die gegen die vom Kläger vorgeschlagene Trassenvariante sprechen. Danach handelt es sich sowohl in naturschutzfachlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht bei der planfestgestellten Variante um die optimale Trassenführung. Die vom Kläger verfolgte Trassenverschiebung würde zu einer Verlängerung der Trassenführung selbst, aber auch des Brückenbauwerks über die Dömnitz von 30 auf 55 m führen. Aufgrund der topografischen Gegebenheiten würden sich die Dämme verlängern und sich ihre Böschungsbreiten vergrößern. Dies würde eine Beanspruchung größerer Biotopflächen, eine stärkere Versiegelungs- und Zerschneidungswirkung sowie eine stärkere Beeinträchtigung des angrenzenden FFH-Gebietes bewirken.
Der Kläger hat diese Angaben bestritten und geltend gemacht, längere Dämme und größere Böschungsbreiten seien nicht erforderlich, der Querungsbereich der Dömnitzniederung sei nicht breiter und es seien aufgrund der topografischen Gegebenheiten nicht größere Biotopflächen betroffen.
Der Beklagte hat demgegenüber nachvollziehbar dargelegt, dass das östliche Ufer im Bereich des vorgeschlagenen Trassenverlaufs höher liege als an der planfestgestellten Stelle (Höhenunterschied 4,80 m). Deswegen sei im Gegensatz zur jetzigen Planlösung für den östlichen Bereich keine Rampe erforderlich; vielmehr könne das Bauwerk bis zur Querungsstelle relativ flach an den Uferbereich herangeführt werden. Dann jedoch falle das Gelände innerhalb weniger Meter um ca. sieben Meter ab, d.h. das Bauwerk müsse nicht allein wegen der ungünstigeren Lage bei der Querung des Wasserlaufs, sondern auch aufgrund des zur Dömnitz stark abfallenden Geländes erheblich verlängert werden. Hinsichtlich des Straßendamms hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass dieser sich im Niederungsbereich durchaus erhöhen würde, nämlich aufgrund der höheren Lage der Straße (0,50 m), zum anderen durch das tiefer liegende Niederungsgebiet (ebenfalls ca. 0,50 m). Daraus ergebe sich eine Dammerhöhung von 5,40 m auf 6,40 m und eine proportionale Verbreiterung von 1,70 m je Dammseite. Der westliche Damm würde um ca. 5 m verlängert. Im Übrigen hat der Beklagte dargelegt, dass die vom Kläger geforderte Trasse die Dömnitzniederung auf einer Länge von ca. 125 m, davon 90 m durch sensible bzw. geschützte Biotope, quere, während sich bei der planfestgestellten Linie Längen von 110 m bzw. 80 m ergäben. Hinsichtlich des FFH-Gebietes führe die Trassenverschiebung zu einer Annäherung von 250 m auf 140 m, wodurch betriebsbedingte Beeinträchtigungen des Gebietes stiegen. Diese Angaben des Beklagten werden vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. Das gilt insbesondere für den Einwand des Klägers, die Dömnitz habe weiter nördlich dieselbe Breite und der Baugrund weise keine Unterschiede auf.
Auf dieser Grundlage hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass er sich auch im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte, wegen der großen Entfernung zwischen Mühle und Straße jedoch nur geringe Beeinträchtigung seiner denkmalgeschützten Wohnanlage nicht zu einer Trassenverschiebung veranlasst sieht. Auch diese Beurteilung lässt Abwägungsmängel nicht erkennen.
Ihr liegt zunächst eine zutreffende Bewertung der Lärmbeeinträchtigung des Klägers zugrunde. Der Beklagte ist davon ausgegangen, dass der Beurteilungspegel von 59 dB(A) tagsüber bzw. 49 dB(A) nachts nicht überschritten wird und die Grenzwerte der 16. BImSchV nicht erreicht sind. Das gilt ausweislich der vom Straßenbaulastträger vorgenommenen Nachberechnung auch dann, wenn die vom Kläger geforderten, aus seiner Sicht besonders günstigen Eckwerte zugrunde gelegt werden. Dass solche Nachberechnungen durchgeführt wurden, spricht entgegen der Ansicht des Klägers nicht für Unsicherheiten des Beklagten bei der schalltechnischen Beurteilung, sondern belegt vielmehr, dass selbst in diesem Fall die genannten Beurteilungspegel nicht erreicht werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch auf der Grundlage der klägerischen Annahmen noch ein erheblicher Abstand zum maßgeblichen Immissionsgrenzwert besteht, weil für die unstreitig im Außenbereich gelegene Wohnanlage des Klägers gemäß § 2 Abs. 2 der 16. BImSchV nicht die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung für reine und allgemeine Wohngebiete sowie Kleinsiedlungsgebiete geltenden Grenzwerte Anwendung finden (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1997 - BVerwG 11 A 10.96 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 32; Urteil vom 26. Mai 1994 - BVerwG 7 A 21.93 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 30), sondern gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV die hier einschlägigen Immissionsgrenzwerte bei 64 dB(A) tagsüber bzw. 54 dB(A) in der Nacht liegen. Hinsichtlich der Schallausbreitung ist der Planfeststellungsbeschluss davon ausgegangen, den - aus der Sicht des Straßenbaulastträgers - ungünstigsten, im Vergleich zu den tatsächlichen Verhältnissen zu höheren Werten führenden Fall einer freien Wasserfläche zugrunde gelegt zu haben. Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch den bloßen Hinweis des Klägers auf eine "Schallkanalisierung" im Bereich der Dömnitz, die zu einer "Potenzierung des Schalls" führe, nicht substantiiert in Frage gestellt, zumal die anhand des Kartenmaterials und der von den Beteiligten vorgelegten Fotografien erkennbaren geringen Höhenunterschiede im Gelände ein solches Phänomen nicht nahe legen und ihm zudem nach den einschlägigen Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) keine Relevanz zukommt.
Auch im Hinblick auf die vom Kläger angeführten Denkmalschutzbelange ist die Erwägung des Beklagten, es bestehe kein Anlass zum Abrücken der Trasse nach Norden, nicht zu beanstanden. Weder das Gebäude selbst noch seine vom Kläger hervorgehobene "Insellage" werden durch die Trassenführung beeinträchtigt. Dem Fachplanungsrecht ist ein Gebot des Milieuschutzes nicht zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1999 - BVerwG 11 A 31.98 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 53 m.w.N.). Ob für das Denkmalschutzrecht in bestimmten Fällen etwas anderes gelten mag, bedarf keiner Entscheidung. Denn die "landschaftsprägende Wirkung" der Mühle, auf die sich der Kläger insoweit stützt, besteht nach der gutachtlichen Stellungnahme des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 12. April 1994 in "ihrem Standort in einer Niederung am Mühlgraben und ihrer Lage in Sichtbeziehung zur städtischen Bebauung". Beides wird durch die planfestgestellte Trassenführung jenseits der Sichtachse zwischen Pritzwalk und Mühle nicht berührt.
Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Beklagte gegen die vom Kläger bevorzugte Trassenvariante entschieden hat. Denn es entspricht dem Wesen jeder Planung, dass bei der notwendigen Abwägung bestimmte Belange zugunsten anderer Interessen zurückgestellt werden. Anhaltspunkte für eine von der Abwägungsbefugnis nicht mehr gedeckte willkürliche oder unverhältnismäßige Entscheidung der Planfeststellungsbehörde sind - insbesondere im Hinblick auf den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 14. November 2002 - BVerwG 4 A 15.02 - NVwZ 2003, 485 = DVBl 2003, 534) besonders hervorgehobenen und hier von der Planfeststellungsbehörde auch verfolgten Schutz eines FFH-Gebietes - nicht ersichtlich. Das gilt auch bezüglich der erst im gerichtlichen Verfahren bekannt gewordenen Altlasten im Bereich der planfestgestellten Trasse, weil sich hieraus unstreitig weder ein Hindernis für die Realisierung der Trasse noch ein Grund für die Bevorzugung der vom Kläger geforderten Variante im Mühlenbereich ergibt.
b) Der Kläger wendet sich darüber hinaus gegen die Verlegung des Mühlenweges, der nach dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses wegen der trassenbedingten Unterbrechung und der teilweisen Inanspruchnahme von Grundeigentum des Antragstellers zunächst westlich der planfestgestellten Ortsumfahrung geführt und nach deren Unterquerung im Bereich der Dömnitzbrücke wieder östlich entlang der Trasse an den weiter nach Norden verlaufenden vorhandenen Teil des Mühlenweges angebunden werden soll. Der Forderung des Klägers, diese "Umleitung" durch eine Untertunnelung oder Überquerung der planfestgestellten Trasse der B 103 n im Verlauf der bisherigen Trassierung des Mühlenweges zu vermeiden, hat der Beklagte abwägungsfehlerfrei die damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Kosten und erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild im Bereich des Talrandes sowie die im Wesentlichen unverändert gebliebene Verkehrsfunktion und -qualität des Mühlenweges in seinem planfestgestellten Verlauf entgegengehalten. Den Zweifeln des Klägers an der Erforderlichkeit einer Wegeverbindung zwischen Dömnitzbrücke und Mühle, die er ohnehin erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und in gewissem Gegensatz zu seiner im Anhörungsverfahren erhobenen Forderung nach Aufrechterhaltung einer ununterbrochenen Verbindung nach Norden geäußert hat, ist der Beklagte unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Anbindung der dortigen Grundstücke und der Er-
reichbarkeit des Dömnitzufers und der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen schlüssig und nachvollziehbar und vom Kläger unwidersprochen entgegengetreten. Nachdem der Kläger nach Erlass des gerichtlichen Beschlusses vom 21. Oktober 2002 seinen gegen die Verlegung des Mühlenweges gerichteten Einwand nicht mehr aufgegriffen hat, sieht der Senat keinen Anlass zu weiterführenden Erwägungen.
c) Soweit sich der Kläger gegen die Festsetzung von naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen auf seinem Grundstück wendet, besteht für den Senat trotz der insoweit geübten Kritik des Klägers kein Anlass, von seinen ebenfalls im genannten Beschluss enthaltenen Ausführungen zur Präklusion der das Inselgrundstück Flur ... Flurstück ... betreffenden Einwendungen abzurücken. Auf der Grundlage des allein maßgeblichen Einwendungsschreibens des Klägers vom 11. September 2001, in dem er einer Inanspruchnahme dieses Grundstücks für Ausgleichsmaßnahmen bei entsprechender, vom Straßenbaulastträger im Planfeststellungsbeschluss zugesagter Abstimmung zugestimmt hat, hatte die Planfeststellungsbehörde keine Veranlassung zu der Annahme, der Kläger wolle auch insoweit die im gerichtlichen Verfahren thematisierten Fragen der Beeinträchtigung der landschaftsprägenden Wirkung der Mühle sowie der Erholungsflächen für die Mieter der Wohnanlage gerade durch die vorgesehene Bepflanzung aufwerfen. Hierauf kommt es aber nicht entscheidungserheblich an. Denn die gegen die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen gerichteten Einwände des Klägers, die nicht das Vorliegen der naturschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung solcher Maßnahmen, sondern ausschließlich die Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung des Klägers betreffen, greifen in der Sache nicht durch.
Bei einem Zugriff auf einzelne Grundstücke zum Zwecke der Festsetzung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 - BVerwG 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 <185 f.>). Dabei ist dem erheblichen Gewicht der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) Rechnung zu tragen. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers zur Erreichung des verfolgten Ausgleichszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder für den Kläger - auch in ihrer Summe - einen Nachteil bedeuten, der außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
Hinsichtlich der Maßnahmen 5.03, 5.06 und 5.07 auf dem Inselgrundstück und dem nördlich davon gelegenen Grundstück Flur 7 Flurstück 38 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Beklagten dort gerade zur Verbesserung des Sichtschutzes zwischen Ortsumgehung und Mühle festgesetzt wurden und auf einen entsprechenden Wunsch des Klägers zurückgehen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Mühle ausweislich der vom Kläger vorgelegten Fotografien bereits jetzt von hohen Bäumen umgeben ist, also nicht etwa frei und von allen Seiten weithin sichtbar liegt, sodass von zusätzlichen Bepflanzungen zwischen Mühle und Ortsumgehung keine Beeinträchtigung der vom Kläger hervorgehobenen landschaftsprägenden Wirkung der Mühle und insbesondere keine Beeinträchtigung der denkmalschutzrechtlich bedeutsamen Sichtbeziehung zwischen Stadt und Mühle ausgehen kann. Die Erholungsflächen für Mieter, die im Außenbereich ohnehin nicht räumlich unbegrenzt schutzwürdig sind, werden durch die Ausgleichsmaßnahmen nur geringfügig betroffen, weil die angeordneten Bepflanzungen nur an der Nordseite der Mühle in für Erholungsflächen durchaus Raum lassendem Abstand und sodann abgestuft - zunächst Baumgruppen und erst am Inselende geschlos-
senes Gehölz - vorgesehen sind, der Vorhabenträger auf die zunächst beantragten Maßnahmen in dem der Mühle am nächsten gelegenen Bereich (Brachland) verzichtet hat und die konkrete Bepflanzung im Übrigen nach der Festlegung des Planfeststellungsbeschlusses in Abstimmung mit dem Kläger vorgenommen wird. Die mehrfache Inanspruchnahme von Grundstücken des Klägers ist unter dem Gesichtspunkt der Nähe der Ausgleichsmaßnahmen zum auszugleichenden Eingriff, im Hinblick auf die Verwertung trassenbedingter Restflächen (Maßnahme 5.06 in dem auch nach Angaben des Klägers nicht bewirtschafteten Teil des Grundstücks Flur ... Flurstück ... in der Dömnitzniederung) und wegen des erwähnten Wunsches des Klägers nach Sichtschutz (Maßnahmen 5.03, 5.06 und 5.07 ) nicht zu beanstanden. Gegenüber dem Einwand des Klägers, die Ausgleichsmaßnahme 5.04 hätte durchaus an anderer Stelle als am Mühlenweg, etwa auf dem daneben gelegenen "Kirch(en)acker" stattfinden können, hat der Beklagte nachvollziehbar eingewandt, diese Maßnahme sei zur Vermeidung einer Zerschneidung der angrenzenden Ackerflächen und zur Schaffung eines durchgehenden Biotops entlang des Mühlenweges vorgesehen worden, um die an den Weg in Richtung Dömnitz angrenzende unwirtschaftliche Restfläche des Flurstücks 37 nutzen zu können; sie treffe nach der derzeitigen Erkenntnislage über den Grenzverlauf auch das angrenzende Grundstück. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass die im Eigentum des Klägers stehenden Flächen wegen der geplanten Ausgleichsmaßnahmen "voll umfänglich" in Zukunft nicht mehr nutzbar sein werden. Insofern und mangels sonstiger Darlegungen des Klägers ist eine Existenzgefährdung, die die Grenze seiner Inanspruchnahme für Ausgleichsmaßnahmen markiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 - a.a.O.), jedenfalls nicht erkennbar.
2. Mangels Abwägungsfehlern hat auch der ausschließlich Maßnahmen des Schallschutzes betreffende Hilfsantrag des Klägers keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.