Beschluss vom 09.05.2022 -
BVerwG 3 B 13.22ECLI:DE:BVerwG:2022:090522B3B13.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.05.2022 - 3 B 13.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:090522B3B13.22.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 13.22

  • VG Hamburg - 29.01.2019 - AZ: 17 K 4620/18
  • OVG Hamburg - 13.08.2021 - AZ: 3 Bf 154/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Kenntner
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 14. Februar 2022 - BVerwG 3 B 27.21 - werden zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 1. Die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge ist unstatthaft, weil sie die für eine Fortführung des Verfahrens erforderliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) nicht darlegt.

2 Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt als "prozessuales Urrecht" den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens, vor Erlass einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort kommen und mit ihren Ausführungen und Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <408 f.>). Diese Ausführungen hat das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2018 - 3 BN 1.18 - juris Rn. 2).

3 Einen entscheidungserheblichen Verstoß gegen diese Verpflichtung hat die Anhörungsrüge nicht aufgezeigt. Sie wendet sich vielmehr in der Sache gegen die Beurteilung seines Antrags auf Zulassung der Revision durch den Senat.

4 Sowohl mit der vom Kläger vertretenen Auffassung zum "Jährlichkeitsprinzip" der Geschäftsverteilung als auch mit der Frage, ob der Urlaub eines Verwaltungsrichters zur Verhinderung führt, hat sich der Senat in dem angegriffenen Beschluss ausführlich befasst. Dass er dabei die Rechtsansicht des Klägers nicht teilt, verletzt ihn nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Auch Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht, der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung zu folgen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u.a. - BVerfGE 64, 1 <12>). Die Anhörungsrüge bietet auch kein Instrument dafür, die in der angegriffenen Entscheidung abgelehnte Rechtsauffassung erneut zur Prüfung zu stellen (BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 59.14 - juris Rn. 3).

5 Soweit der Kläger bemängelt, das Gericht habe es unterlassen, das "lebenslange Berufsverbot" zu erörtern, ist derartiges nicht Gegenstand des Verfahrens. Im Übrigen war im angegriffenen Beschluss ausdrücklich auf das Wiedererteilungsverfahren verwiesen worden (vgl. dort Rn. 33), das dem Kläger auch nicht unbekannt ist. Auch "mit den übrigen Argumenten" gegen den Widerruf der Approbation hat sich der erkennende Senat befasst. Die mit der Rüge beanstandete Beschränkung des Erörterungsumfangs folgt daraus, dass der Kläger hierzu weder eine durchgreifende Verfahrensrüge noch eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt hat.

6 Die schließlich erhobene Rüge, der Senat habe nicht ohne Vorlage an das Bundesverfassungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abweichen dürfen, macht in der Sache nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern des gesetzlichen Richters geltend, die nicht Gegenstand der Anhörungsrüge ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - 3 C 22.20 - juris Rn. 4 m.w.N.). Unabhängig davon liegt der geltend gemachte Mangel schon deshalb nicht vor, weil die Entscheidung des erkennenden Senats nicht auf der in der Anhörungsrüge in Bezug genommenen Bestimmung aus § 31 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes beruht. Es liegt daher in keinem Falle eine "Abweichung" vor, die dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 <BGBl. I S. 661>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 2015 <BGBl. I S. 1474>) oder - wie die Beschwerde meint - dem Bundesverfassungsgericht hätte vorgelegt werden müssen.

7 2. Auch die Gegenvorstellung gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.

8 Dabei kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung bereits deshalb unstatthaft ist, weil der Gesetzgeber mit Einführung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung keine Anwendung mehr finden soll (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 8 PKH 1.20 - juris Rn. 9 m.w.N.).

9 Der Kläger hat jedenfalls in der Sache keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine andere Einschätzung seines Prozesskostenhilfegesuchs rechtfertigen könnten. Vielmehr hat er zur Begründung ausschließlich auf die bereits im Rahmen der Anhörungsrüge dargelegten Punkte Bezug genommen.

10 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung erfolgt nicht, weil die Gerichtskosten für das Verfahren streitwertunabhängig bestimmt sind (vgl. Anlage 1 Nr. 5400 des GKG).