Beschluss vom 09.05.2022 -
BVerwG 7 B 14.21ECLI:DE:BVerwG:2022:090522B7B14.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.05.2022 - 7 B 14.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:090522B7B14.21.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 14.21

  • VG Sigmaringen - 29.11.2017 - AZ: VG 1 K 3416/15
  • VGH Mannheim - 24.03.2021 - AZ: VGH 3 S 2506/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 2022
durch den
Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Löffelbein und Dr. Wöckel
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. März 2021 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 290 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Klägerin betreibt - auf der Grundlage eines Altrechts aus dem Jahr 1910 - an der A. ein Ausleitungskraftwerk zur Stromproduktion für das öffentliche Netz.

2 Mit Bescheid vom 30. November 2007 setzte die Wasserbehörde eine Mindestwassermenge für die Ausleitungsstrecke (Mutterbett der A.) fest. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

3 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II

4 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

5 1. Das Urteil beruht nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

6 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten und deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 und vom 3. Januar 2022 - 7 B 6.21 - juris Rn. 17).

7 Daran fehlt es hier. Unbeschadet der Frage, ob die Beschwerde einen Widerspruch des angefochtenen Urteils zu einem tragenden Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Vorschrift hinreichend bezeichnet, enthält die von der Beschwerde zum Beleg einer Divergenz in Bezug genommene Urteilspassage zum Bezugspunkt des Verschlechterungsverbots nach § 27 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - bei der nachträglichen Festsetzung einer Mindestwassermenge (UA S. 48) jedenfalls keinen die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz.

8 Das Urteil stützt sich tragend darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof die tatbestandlichen Voraussetzungen für die nachträgliche Anordnung einer Mindestwassermenge für die Ausleitungsstrecke nach § 20 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2 Buchst. d WHG als gegeben ansieht. Nach diesen Vorschriften kann die zuständige Behörde zu Lasten eines Altrechts Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung eines Gewässers zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind.

9 Der Verwaltungsgerichtshof - und auf diesen Prüfungspunkt bezieht sich die Beschwerde - bejaht auch die Rechtmäßigkeit der konkreten Bestimmung der Mindestwassermenge durch den Beklagten, dem insoweit ein Beurteilungsspielraum zustehe. Die Mengenfestlegung nach dem "Verfahren Casimir" wahre den insoweit zu beachtenden rechtlichen Rahmen. Nach den mit keiner Verfahrensrüge angegriffenen, für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (§ 137 Abs. 2 VwGO) wird nach diesem Verfahren ermittelt, ob in einem Gewässer die für gewässertypische Leit- und Begleitfischarten (hier: Bachforelle, Äsche, Groppe und Nase) erforderlichen Wassertiefen und Fließgeschwindigkeiten erreicht werden bzw. welche Mindestwassermenge - hier in der Ausleitungsstrecke - hierfür erforderlich ist (UA S. 38 ff.).

10 Die von der Beschwerde in Bezug genommene Urteilspassage zum Verschlechterungsverbot, die auf die Bejahung der Rechtmäßigkeit der Bestimmung der Mindestwassermenge folgt, trägt dem Einwand der Klägerin Rechnung, dass eine zutreffende Bestimmung der Mindestwassermenge eine Konkretisierung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 27 ff. WHG in Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen voraussetze. Diesem Einwand hält der Verwaltungsgerichtshof entgegen, dass sowohl das Verschlechterungsverbot als auch das Verbesserungsgebot aus § 27 WHG projektbezogen beachtet werden müssten und die Festsetzung der Mindestwassermenge geböten (UA S. 48 f.).

11 Die in diesem Zusammenhang im angefochtenen Urteil angestellten Erwägungen zum Bezugspunkt für die Ermittlung einer Verschlechterung des Gewässerzustands, konkret zu der Frage, ob hierfür der Zustand des Gewässers ohne die in Rede stehende Nutzung maßgeblich ist, können hinweggedacht werden, ohne dass sich an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs etwas ändert. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass diese Frage bei der vom Verwaltungsgerichtshof entscheidungstragend als rechtmäßig gebilligten Ermittlung der Mindestwassermenge durch den Beklagten nach dem "Verfahren Casimir" eine Rolle gespielt hat. Auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist nicht erkennbar, dass nach diesem Verfahren die ohne die Wasserkraftanlage der Klägerin verfügbare Wassermenge ermittelt und zum Maßstab der festgesetzten Mindestwassermenge genommen worden wäre. Bestimmt wurden vielmehr die Wassertiefen an den pessimalen Gewässerquerschnitten. Sodann wurden Gewässerstruktur, Fließgeschwindigkeit und Wassertiefe mit den Lebensraumansprüchen der jeweiligen Fischart verknüpft (UA S. 39).

12 2. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung.

13 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 30. Dezember 2021 - 7 BN 2.21 - juris Rn. 5). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

14 a) Die Frage,
"Darf der Inhaber eines alten Wasserrechts zur Rechtfertigung ökologischer Verbesserungen zum Ausgleich daraus folgender Nachteile auf technische Änderungsmöglichkeiten zur effizienteren Gewässernutzung verwiesen werden, obwohl diese potentiell dazu geeignet sind, die das alte Wasserrecht bestimmenden Parameter zu ändern und damit der Verlust des alten Wasserrechts eintritt?"
ist nicht entscheidungserheblich.

15 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klägerin - anders als von der Beschwerde behauptet - zur Rechtfertigung der angeordneten Maßnahmen nicht auf technische Änderungsmöglichkeiten an der Wasserkraftanlage verwiesen. Im Rahmen der Prüfung der verhältnismäßigen Anwendung der Regelungen des § 20 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2 WHG hat der Verwaltungsgerichtshof lediglich Ausführungen des Gutachters der Klägerin zum technischen Stand der Wasserkraftanlage und etwaigem Erneuerungsbedarf informatorisch wiedergegeben, in rechtlicher Hinsicht jedoch entscheidungstragend dargelegt, dass die von der Klägerin nach tatrichterlicher Einschätzung bevorzugte Vorgehensweise, einerseits keine neuen kostspieligen Investitionen zu tätigen und andererseits im bisherigen Umfang Strom zu produzieren, eigentumsrechtlich nicht geschützt sei (UA S. 56).

16 b) Die weitere Frage,
"Darf ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot als Begründung für eine nachträgliche Nebenbestimmung für Bestandsanlagen angewendet werden?"
ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich.

17 Ausweislich der Begründung der Beschwerde zielt die Frage konkret auf die bereits mit der Divergenzrüge angegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs dazu, maßgeblicher Bezugspunkt für die Ermittlung einer Verschlechterung des Gewässerzustands durch eine Bestandsanlage sei der Zustand ohne die in Rede stehende Nutzung. Aus den bereits unter 1. dargelegten Gründen sind diese Erwägungen nicht entscheidungserheblich. Das angefochtene Urteil hat unabhängig von der von der Klägerin aufgeworfenen Frage Bestand.

18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.