Beschluss vom 09.06.2020 -
BVerwG 2 B 11.20ECLI:DE:BVerwG:2020:090620B2B11.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.06.2020 - 2 B 11.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:090620B2B11.20.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 11.20

  • VG Düsseldorf - 10.01.2019 - AZ: VG 35 K 532/18.O
  • OVG Münster - 02.12.2019 - AZ: OVG 3d A 486/19.O

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juni 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf Grundsatzrügen (§ 67 LDG NRW und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.

2 1. Der 1968 geborene Beklagte steht als Studienrat im Dienst des klagenden Landes. Das Amtsgericht verurteilte ihn im Jahr 2015 wegen sexuellen Missbrauchs gegenüber einem Kind durch pornografische Reden in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die dagegen vom Beklagten eingelegten Rechtsmittel verwarfen Landgericht und Oberlandesgericht.

3 Auf die Disziplinarklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Die strafgerichtlichen Feststellungen zum Tatvorwurf des vom Beklagten begangenen sexuellen Missbrauchs eines Kindes seien bindend. Dieses außerdienstliche Dienstvergehen weise einen Bezug zu seinem Amt als Lehrer auf. Die abstrakte Strafandrohung des Gesetzgebers für solche Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe eröffne die disziplinare Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen Lehrer führe regelmäßig zu einem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität des Berufsbeamtentums. Milderungsgründe seien nicht gegeben. Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten liege nach den Ausführungen des im Strafverfahren hinzugezogenen Sachverständigen nicht vor. Auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse seiner im Jahre 2014 freiwillig begonnenen Therapie bei einer Diplom-Psychologin könne er sich nicht auf den Milderungsgrund einer negativen Lebensphase während des Tatzeitraums berufen.

4 2. Der Beschwerde des Beklagten kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu.

5 Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 67 LDG NRW, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche, noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 67 LDG NRW obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Voraussetzungen darzulegen (stRspr seit BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es vorliegend.

6 Bei den von dem Beklagten als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Fragen
a) ob bei der Bemessung der Schwere der Schuld im Sinne von § 13 Abs. 1 BDG bzw. § 13 Abs. 1 LDG NRW im Rahmen der Begehungsformen des § 176 StGB das Einwirken durch Reden pornografischen Inhalts als weniger schwerwiegend betrachtet werden kann als die übrigen Begehungsformen der Vorschrift mit der Folge, dass ausnahmsweise auch bei beamteten Lehrern die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht in Betracht kommt und
b) ob von einer psychischen Ausnahmesituation infolge einer negativen Lebensphase im Sinne des Disziplinarrechts auch dann ausgegangen werden muss, wenn die einzelnen Umstände (hier: Erleben der gewalttätigen Exzesse der in direkter Nachbarschaft lebenden Eltern, dem ständigen Zurückkehren der deutlich sichtbar verletzten Mutter zum Vater, den geringer werdenden und zum Teil streitigen Umgangskontakten zur einzigen Tochter, der Gründung einer neuen Beziehung der Ex-Frau und den damit verbundenen Verlustängsten gegenüber der Tochter sowie das Unterbleiben der rechtlich unverbindlich zugesagten Beförderung) die in ihrer Gesamtheit die psychische Ausnahmesituation begründen, über einen längeren Zeitraum bis hin zur Tatzeit - steigernd - fortwirken,
sind, soweit sie über den Einzelfall hinausreichen und klärungsfähig sind, in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt.

7 a) Die Frage, ob für die disziplinare Beurteilung eines beamteten Lehrers zwischen den einzelnen Tatbeständen des § 176 StGB zu differenzieren und die Begehung der Tat durch pornografische Reden (§ 176 Abs. 4 Satz 4 StGB) für weniger schwerwiegend zu erachten, ist auf der Grundlage der vorliegenden Senatsrechtsprechung zu verneinen. Die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG - hier: § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW - ist richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Sie kann bei einem außerdienstlichen sexuellen Missbrauch eines Kindes gemäß § 176 StGB die Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn es in der Gesamtheit an hinreichend gewichtigen entlastenden Gesichtspunkten fehlt. Eine solche Straftat ist - unabhängig vom konkreten Statusamt, das der Beamte innehat - geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums derart schwerwiegend zu beeinträchtigen, dass als Richtschnur für die Maßnahmebemessung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts zugrunde gelegt werden kann (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 18 und Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 140.11 - juris Rn. 9).

8 Bei beamteten Lehrern ist darüber hinaus zu beachten, dass schon der private Besitz kinderpornographischen Materials besonders schwer wiegt, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Daraus hat der Senat bereits durch Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - (Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24, bestätigt durch Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11) den Schluss gezogen, dass der Orientierungsrahmen für den außerdienstlichen Besitz von kinderpornografischem Material bei Lehrern bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht. Durch Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - (NVwZ-RR 2020, 362 Rn. 31) hat der Senat diese Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass bei einem beamteten Lehrer der außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Schriften - auch bei geringer Anzahl oder niederschwelligem Inhalt - aufgrund des damit verbundenen Vertrauensverlusts beim Dienstherrn und der Allgemeinheit in aller Regel zur disziplinaren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt.

9 Angesichts desselben Schutzguts der Straftatbestände des § 176 StGB und § 184b StGB - Schutz des Kindes vor sexuellen Übergriffen - und unter Berücksichtigung des höheren Strafrahmens des § 176 StGB von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, kommt ein Orientierungsrahmen unterhalb der disziplinaren Höchstmaßnahme bei sexuellem Missbrauch eines Kindes durch einen Lehrer nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - (NVwZ-RR 2020, 362 Rn. 32) wörtlich ausgeführt:
"Ein Lehrer ist nach dem umfassenden und auf Art. 7 Abs. 1 GG beruhenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern - ergänzend zu den Eltern und von diesen unabhängig - auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75 und 1 BvR 147/75 - BVerfGE 47, 46 <71 f.> und vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 <304> sowie Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. - BVerfGE 148, 296 Rn. 188 und BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 12.12 - Buchholz 421.10 Schulrecht Nr. 5 Rn. 19). Er muss insbesondere die Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der außerdienstliche Besitz kinderpornografischen Materials begründet daher bei dieser Gruppe von Beamten angesichts der mit dem Amt damit verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung nicht nur einen mittelbaren Amtsbezug und damit die Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen. Verstöße gegen die vorgenannten Anforderungen berühren bei einem Lehrer vielmehr in besonderem Maße sein Amt und seine Dienstausübung. Dies gilt bereits dann, wenn zu befürchten ist, dass der Lehrer ihretwegen auf Vorbehalte der Eltern der von ihm unterrichteten Kinder stößt und deswegen nicht mehr die Autorität und das Vertrauen der Allgemeinheit genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Insoweit genügt die bloße Eignung für einen solchen Vertrauensverlust, ohne dass dieser konkret eingetreten sein muss (...). Ein dem Lehrer vorwerfbares Verhalten im unmittelbaren Umgang mit Schülern konkret seiner Schule (...) ist gerade nicht erforderlich."

10 b) Der von der Beschwerde des Weiteren angesprochene Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" während des Tatzeitraums ist nach der Rechtsprechung des Senats je nach den Umständen des Einzelfalls als mildernder Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 13 BDG und den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen - hier § 13 LDG NRW - zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 40 und Beschluss vom 15. Juni 2016 - 2 B 49.15 - Buchholz § 13 BDG Nr. 36 Rn. 13). Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 13 BDG - und hier § 13 LDG NRW - betrifft die Umstände des konkreten Einzelfalls und ist deshalb einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Etwas Anderes wird auch durch die einzelfallbezogene Formulierung der Beschwerdefrage - "einzelne Umstände" - nicht dargelegt.

11 3. Auch der vom Beklagten weiter aufgeworfenen Frage, ob der zeitliche Abstand zwischen seinen Tathandlungen und polizeilichen Vernehmung seiner Opfer von einem bis eineinhalb Jahren disziplinarrechtlich nicht maßnahmemildernd zu berücksichtigen sei, kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass sich die Beschwerde insoweit selbst auf "besondere Umstände des Einzelfalls" stützt. Solche Umstände können keine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung erlangen.

12 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben werden.