Beschluss vom 09.08.2002 -
BVerwG 9 B 35.02ECLI:DE:BVerwG:2002:090802B9B35.02.0

Leitsatz:

Nach der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorgenommen Auslegung des § 5 a des bayerischen Kommunalabgabengesetzes i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 27. Dezember 1996 (GVBl S. 541) hat der bayerische Landesgesetzgeber durch diese Vorschrift die §§ 127 bis 135 BauGB in der am 1. Januar 1997 geltenden Fassung in bayerisches Landesrecht überführt. Damit ist auch die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung dieser Vorschriften des Baugesetzbuchs der Überprüfung im Revisionsverfahren grundsätzlich entzogen.

  • Rechtsquellen
    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, §§ 137, 173 Satz 1
    ZPO § 560
    BauGB §§ 127 ff.
    BayKAG § 5 a

  • Bayerischer VGH München - 19.02.2002 - AZ: VGH 6 B 99.44

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.08.2002 - 9 B 35.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:090802B9B35.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 35.02

  • Bayerischer VGH München - 19.02.2002 - AZ: VGH 6 B 99.44

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 485,75 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier.
Für klärungsbedürftig hält die Beschwerde die erschließungsbeitragsrechtliche Behandlung eines Parkdecks, nämlich die Frage, ob Grundflächen eines Parkdecks bei der Verteilung des für eine Anbaustraße entstandenen beitragsfähigen Erschließungsaufwands außer Ansatz bleiben oder entsprechend berücksichtigt werden müssen. Eine Klärung dieser Frage wäre jedoch im angestrebten Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Denn das Berufungsgericht hat, wie es durch seinen Nichtabhilfebeschluss vom 26. April 2002 ausdrücklich klargestellt hat, die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 131 Abs. 1 BauGB nicht als Bundesrecht angewandt, sondern als Landesrecht, das - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - der Revision nicht zugänglich ist (§ 137 Abs. 1 VwGO). Nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung des § 5 a des bayerischen Kommunalabgabengesetzes i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 27. Dezember 1996 (GVBl S. 541) hat der bayerische Landesgesetzgeber durch diese Vorschrift die §§ 127 bis 135 BauGB in der am 1. Januar 1997 geltenden Fassung in bayerisches Landesrecht überführt (vgl. Art. 125 a Abs. 1 Satz 2 GG), nachdem sich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG i.d.F. des Gesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl I S. 3146) nicht mehr auf das "Recht der Erschließungsbeiträge" erstreckt. Diese Auslegung eines Landesgesetzes, auf dessen Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann, wäre gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend. Damit ist auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuchs, namentlich des § 131 Abs. 1 BauGB, der Überprüfung im Revisionsverfahren grundsätzlich entzogen. Dass für die Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage des Bundesverfassungsrechts von Bedeutung war, hat die Beschwerde nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 2, §§ 14, 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.