Urteil vom 09.10.2025 -
BVerwG 2 A 9.25ECLI:DE:BVerwG:2025:091025U2A9.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 09.10.2025 - 2 A 9.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:091025U2A9.25.0]
Urteil
BVerwG 2 A 9.25
- OVG Bremen - 07.05.2025 - AZ: 2 LA 70/25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hartung, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hissnauer für Recht erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I
1 Die ... geborene Klägerin trat im Jahr ... in den Dienst der Beklagten ein und wurde im Postdienst verwendet. Auf die Disziplinarklage der Beklagten entfernte das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juni 2022 die Klägerin aus dem Beamtenverhältnis. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wies der Senat durch Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 2 B 43.22 - zurück. Die hiergegen von der Klägerin erhobene Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos.
2 Gegenstand des der Klage zugrunde liegenden Rechtsstreits ist eine Versetzungsverfügung der Deutsche Post AG vom 25. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2021, mit der die Klägerin von A. nach B. versetzt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen von der Klägerin erhobene Klage mit Urteil vom 24. Januar 2025 und der Begründung als unzulässig abgewiesen, die angegriffene Versetzungsverfügung habe sich durch die Entfernung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis erledigt, sodass der Klage gegen die Versetzung das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 7. Mai 2025 als unzulässig verworfen. Der Antrag sei nicht fristgerecht begründet worden und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung könne nicht gewährt werden. Die hiergegen erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin nach einem Hinweisschreiben des Gerichts zurückgenommen, sodass dieses Verfahren eingestellt worden ist (BVerwG 2 B 31.25 ).
3 Gleichzeitig mit der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin die streitgegenständliche Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, die Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil sei gewahrt. Denn der Antrag auf Zulassung der Berufung sei innerhalb der zweimonatigen Frist beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zu gewähren und dem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts sei stattzugeben. Die Klägerin ist durch mehrere Schreiben des Gerichts darauf hingewiesen worden, dass auch dieses Rechtsmittel unstatthaft sein dürfte. Sie hat an der Klageerhebung ausdrücklich festgehalten.
4
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Mai 2025 aufzuheben, der Klägerin Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung zu gewähren und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 24. Januar 2025 zuzulassen,
hilfsweise
die Sprungrevision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 24. Januar 2025 zuzulassen.
5
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
II
6 Die Klage ist mit den Hauptanträgen nicht statthaft.
7 Hat ein Berufungsgericht den nach der Prozessordnung vorgeschriebenen Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen oder abgelehnt, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Das Prozessrecht sieht gegen einen solchen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts kein Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht vor.
8 Der von der Klägerin herangezogene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2023 - 3 B 43.22 - betrifft eine anders gelagerte Fallkonstellation. In diesem Fall hatte das Oberverwaltungsgericht die bereits zugelassene Berufung durch Beschluss verworfen und die Revision nicht zugelassen. Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten nach § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO dasjenige Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte, d. h. die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 1 VwGO). Im Fall der Klägerin ist allerdings bereits der Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen worden, sodass nach § 152 Abs. 1 VwGO auch eine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ausgeschlossen ist.
9 Die Klageerhebung unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO kommt überdies nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine Klage handelt, der Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen.
10 Auch der Hilfsantrag ist nicht statthaft. Über die Zulassung der Sprungrevision entscheidet nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO das betreffende Verwaltungsgericht, nicht das Bundesverwaltungsgericht.
11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.