Beschluss vom 09.11.2006 -
BVerwG 1 B 134.06ECLI:DE:BVerwG:2006:091106B1B134.06.0

Beschluss

BVerwG 1 B 134.06

  • VGH Baden-Württemberg - 21.06.2006 - AZ: VGH A 2 S 571/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund, Richter und
Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Juni 2006 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.

3 Die Beschwerde sieht einen Verfahrensmangel darin, dass das Berufungsgericht seine Annahme, dass dem Kläger - einem von individueller Verfolgung bedrohten Christen aus Bagdad - in den kurdisch regierten Landesteilen im Norden des Irak eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 60 Abs. 1 Buchst. c AufenthG eröffnet sei, auf eine zu schmale Tatsachengrundlage gestützt habe. Das Gericht habe insbesondere nähere Feststellungen dazu treffen müssen,
a) ob angesichts der nach wie vor instabilen Lage im Nachkriegsirak überhaupt von einer auf eine gewisse Dauer angelegten Fluchtalternative gesprochen werden kann;
b) welche Qualität, welchen Umfang und welches Gewicht die Anschläge und anhaltenden Drohungen verschiedener politischer Gruppierungen gegenüber Christen im Nordirak haben und ob für gläubige Christen dort das religiöse Existenzminimum gesichert ist;
c) ob Christen ohne familiäre oder sonstige Verbindungen im Nordirak bei den dortigen Kirchen im erforderlichen Umfang Unterstützung zur Sicherung ihrer Existenz erhalten;
d) ob der Lebensunterhalt durch die finanzielle Unterstützung durch die kurdische Regionalregierung oder die KDP gesichert werden kann;
e) ob die unter kurdischer Verwaltung stehenden Gebiete für Iraker aus anderen Landesteilen überhaupt zugänglich sind;
f) ob auch christliche Familien, die aus dem europäischen Ausland zurückkehren, Aufnahme im Nordirak finden.

4 Durch die Unterlassung näherer Aufklärung hierzu habe das Berufungsgericht gegen seine Pflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO sowie gegen das Gebot verstoßen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt unter Auseinandersetzung mit abweichenden Tatsachenfeststellungen erschöpfend zu ermitteln (§ 108 Abs. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergeben sich jedoch keine Verfahrensmängel. Für den geltend gemachten Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht fehlt es bereits an der Darlegung, dass der anwaltlich vertretene Kläger bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hat oder sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. hierzu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.). Ferner fehlen die für eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge erforderlichen Darlegungen dazu, aufgrund welcher Beweismittel und welchen Beweisergebnissen sich eine für den Kläger günstigere Prozesslage hätte ergeben sollen (vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - a.a.O.). Ob das Gericht auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage entschieden hat (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist im Übrigen grundsätzlich eine dem materiellen Recht zuzuordnende Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung (vgl. hierzu Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - BVerwGE 108, 84), auf die eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden kann. Ein Verfahrensverstoß kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, es insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen und deshalb seiner Überzeugungsbildung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, oder allenfalls noch bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung (vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209> und Beschluss vom 20. August 2003 - BVerwG 1 B 463.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 275). Für eine derart grobe und eindeutige Verletzung des Gebots der freien Beweiswürdigung lässt sich der Beschwerde nichts entnehmen. Namentlich kann aus der Nichterwähnung einzelner Umstände regelmäßig nicht geschlossen werden, das Gericht habe diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten sowie den festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde gelegt hat. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Berücksichtigung des entscheidungserheblichen, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens geschöpften Tatsachenstoffs verletzt hat, kann ein Verstoß im Einzelfall festgestellt werden (vgl. entsprechend zur Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG etwa BVerfGE 96, 205 <216 f.> m.w.N.). Lässt das Gericht in seiner Entscheidung gewichtige Tatsachen oder Tatsachenkomplexe, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, unerwähnt, so spricht dies allerdings dafür, dass es sie entweder nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Beschluss vom 20. August 2003 a.a.O.). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat zu den von der Beschwerde angesprochenen Fragenkomplexen nachvollziehbare und auf Erkenntnismittel gestützte Ausführungen gemacht und sich auch mit Erkenntnismitteln auseinandergesetzt, die die Beschwerde zur Stützung ihrer Auffassung heranzieht, der Nordirak stelle keine Fluchtalternative für den Kläger dar (z.B. Stellungnahme des UNHCR vom 6. September 2005 - UA S. 20 f., 23).

5 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.