Beschluss vom 09.12.2004 -
BVerwG 2 B 51.04ECLI:DE:BVerwG:2004:091204B2B51.04.0

Beschluss

BVerwG 2 B 51.04

  • Niedersächsisches OVG - 10.02.2004 - AZ: OVG 5 LC 171/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e und Dr. H e i t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 € festgesetzt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ein Revisionszulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gegeben ist.
1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt vor, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren eine konkrete Rechtsfrage von entscheidungserheblicher Bedeutung beantwortet werden kann,
die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO obliegt es dem Beschwerdeführer darzulegen, worin der allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedarf an der Klärung einer von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage bestehen soll (BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; stRspr). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht:
a) Die Rechtssache ist nicht deshalb von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil das Verwaltungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen hat. Diese Zulassungsentscheidung hat gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 2 VwGO das Oberverwaltungsgericht verpflichtet, ein Berufungsverfahren durchzuführen, ohne die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nachzuprüfen. Ob der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung vorliegt, ist ausschließlich aufgrund der rechtlichen Erwägungen zu beurteilen, auf die die Berufungsentscheidung gestützt ist.
b) Die Frage, welche generellen Anforderungen sich aus § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO für den Inhalt der Berufungsbegründung ergeben, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
hinreichend geklärt ist. Danach müssen die gemäß § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO im Einzelnen anzuführenden Berufungsgründe substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein. Der Berufungsführer muss aufzeigen, aus welchen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach seiner Auffassung unrichtig ist und geändert werden muss (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <121>; Beschlüsse vom 1. Dezember 2000 - 9 B 549.00 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 12 und vom 7. März 2003 - 2 B 32.02 - zitiert nach Juris).
Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass die wörtliche Wiedergabe von Textstellen aus Gerichtsentscheidungen, Schriftsätzen oder juristischen Kommentaren grundsätzlich als Berufungsbegründung ausreichen kann, wenn der Berufungsführer den konkreten Bezug zu einer Erwägung des Verwaltungsgerichts herstellt. Dies gilt insbesondere für die Wiedergabe von Ausführungen, in denen eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage abweichend vom Verwaltungsgericht beantwortet wird.
c) Hinsichtlich der materiellrechtlichen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts entspricht die Beschwerde schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie setzt der Berufungsentscheidung vielmehr lediglich in seiner Art der Begründung einer zugelassenen Revision eine eigene rechtliche Würdigung entgegen. Davon abgesehen sind der Beschwerde auch keine sinngemäß gestellten abstrakten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entnehmen, die für das Berufungsurteil entscheidungserheblich gewesen sind. Das Berufungsurteil beruht auf zwei rechtlichen Gesichtspunkten:
Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, die Vergütung von Reisekosten für Rechtsreferendare richte sich ausschließlich nach § 2 Abs. 1 bis 3 der Verordnung über die Gewährung von Reise- und Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vom 24. Juni 1971 - VO - (Nds. GVBl S. 225) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 6. Juni 1981 (Nds. GVBl S. 127). Bei diesen Vorschriften handele es sich um abschließende Spezialregelungen, die § 98 Abs. 1 Satz 1 NBG i.V.m. § 23 Abs. 2 BRKG verdrängten.
Zum anderen bestehen nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Ansprüche auf Reisekostenvergütung gemäß § 2 Abs. 1 VO nur für Reisen, die unternommen werden, um eine dienstliche Pflicht zu erfüllen. Diese Anspruchsvoraussetzung hat das Oberverwaltungsgericht aus der Formulierung "auszuführen sind" in § 2 Abs. 1 Satz 1 VO hergeleitet.
Davon ausgehend hat es den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten für die Reise von Osnabrück nach Braunschweig und zurück am 28. November 2000 mit der Begründung verneint, es habe keine dienstliche Pflicht des Klägers bestanden, an dem Vorstellungsgespräch mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an dessen Dienstsitz in Braunschweig teilzunehmen. Eine Teilnahmepflicht habe sich weder generell aus den Allgemeinen Verfügungen des Ministeriums der Justiz vom 1. September 1994 - AV - (Nds. RPfl. S. 293) noch konkret aus dem Einladungsschreiben des Vorsitzenden ergeben. Die im 2. Abschnitt der AV getroffene Bestimmung, dass die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses vor der Prüfung mit jedem Prüfling Rücksprache nimmt, wende sich nur an die Vorsitzenden. Zudem stehe es diesen frei, telefonisch oder unmittelbar vor Beginn der mündlichen Prüfung Rücksprache zu nehmen. Das Einladungsschreiben habe nach seinem Inhalt bei verständiger Würdigung keine dienstliche Pflicht zur Wahrnehmung des Gesprächstermins in Braunschweig begründet.
Mit der Rechtsauffassung, § 2 Abs. 1 bis 3 VO seien abschließende Spezialregelungen, setzt sich die Beschwerdebegründung inhaltlich nicht auseinander. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang lediglich, das Oberverwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob sich aus § 23 Abs. 2 BRKG ein Ermessensanspruch auf Fahrkostenerstattung ergebe. Damit verkennt er den rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts, nach dem die Anwendung von § 98 Abs. 1 Satz 1 NBG i.V.m. § 23 Abs. 2 BRKG ausgeschlossen ist. Diesbezüglich ist ein Klärungsbedarf nicht aufgezeigt worden.
Das Beschwerdevorbringen zum Inhalt der Bestimmung über die Rücksprache im 2. Abschnitt der AV lässt außer Acht, dass es sich hierbei nicht um eine Rechtsnorm, sondern um eine Verwaltungsvorschrift handelt. Verwaltungsvorschriften stellen grundsätzlich kein revisibles Recht dar. Sie sind Willenserklärungen, die Rückschlüsse auf eine entsprechende Verwaltungspraxis zulassen. Daher unterliegt ihre Auslegung der revisionsgerichtlichen Prüfung nur insoweit, als es um die Einhaltung der für Willenserklärungen geltenden allgemeinen Auslegungsgrundsätze geht (BVerwG, Urteile vom 29. März 1968 - IV C 27.67 - BVerwGE 29, 261 <269>, vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 - BVerwGE 58, 45 <49> und vom 7. Mai 1981 - 2 C 5.79 - Buchholz 232 § 25 Nr. 1).
Der Inhalt des Einladungsschreibens ist nur für den zu entscheidenden Einzelfall von Bedeutung und nicht verallgemeinerungsfähig.
d) Kommt dem Verfahren hinsichtlich keiner der beiden tragenden rechtlichen Erwägungen des Berufungsurteils grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, so besteht schon aus diesem Grund kein Bedarf an der Klärung der - vom Oberverwaltungsgericht verneinten - Frage, ob es sich bei dem Vorstellungsgespräch um eine "sonstige Ausbildungsveranstaltung" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VO handelt.
2. Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn die Berufungsentscheidung auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 18; Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26; stRspr).
Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Berufungsurteil von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2003 - 2 C 20.02 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 12 und vom 14. Februar 1984 - 6 C 46.83 - BVerwGE 69, 24 abweicht.
Eine Abweichung von dem Urteil vom 14. Februar 1984, a.a.O., scheidet offensichtlich aus. Denn dieses Urteil befasst sich mit der Auslegung von § 23 Abs. 2 BRKG, dessen Anwendbarkeit das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Fall gerade ausgeschlossen hat.
Nach dem Urteil vom 25. September 2003, a.a.O., folgen aus den gesetzlichen Regelungen über die Anwärterbezüge gemäß §§ 59 ff. BBesG Ansprüche der verbeamteten Rechtsreferendare auf unentgeltliche Ausbildung. Der Dienstherr darf die Kosten, die durch die Pflichtveranstaltungen des juristischen Vorbereitungsdienstes anfallen, auch nicht anteilig auf die Rechtsreferendare abwälzen. Von diesem Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht schon deshalb nicht abweichen können, weil es das Vorstellungsgespräch nicht als Pflichtveranstaltung angesehen hat. Darüber hinaus ist der Dienstherr regelmäßig nicht verpflichtet, Rechtsreferendare vollständig von Aufwendungen freizustellen, die durch Reisen zur Erfüllung einer Dienstpflicht entstehen (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1984, a.a.O. <29>).
3. Der Kläger hat auch einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargetan. Der geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt offensichtlich nicht vor, weil das Oberverwaltungsgericht für die Entscheidung über die Berufung des Klägers als das im Instanzenzug höhere Gericht zuständig gewesen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat auch den Gehörsanspruch des Klägers gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt: Nach Darlegung seiner Rechtsauffassung, die allgemeine Regelung des § 23 Abs. 2 BRKG sei unanwendbar, hat für das Oberverwaltungsgericht keine Veranlassung mehr bestanden, auf die Voraussetzungen eines Ermessensanspruchs gemäß § 23 Abs. 2 BRKG einzugehen. Der Kläger konnte durch diese Rechtsauffassung schon deshalb nicht überrascht werden, weil sie durch die Berufungsbegründung des Beklagten in das Berufungsverfahren eingeführt worden ist.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 71 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.