Verfahrensinformation



Die Klägerin stellt das Produkt "Blutquick" her. Hierbei handelt es sich um eine Mischung aus Fruchtsäften und Kräuterauszügen, die aus biologischer Produktion stammen. Der Mischung sind Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt. Die Klägerin vermarktet "Blutquick" als Bioprodukt, u.a. unter Verwendung des sogenannten EU-Biosiegels.


Das beklagte Land gab der Klägerin durch Bescheid auf, Hinweise auf den ökologischen Landbau in der Etikettierung, Kennzeichnung, Werbung und Vermarktung ihres Produkts zu entfernen. Nach den Vorschriften der EG-Öko-Verordnung (VO (EU) Nr. 834/2007) und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte dürften Vitamine und Mineralstoffe einem Produkt, das die Bezeichnung "biologisch/ökologisch" führe, nur zugesetzt werden, wenn ihre Verwendung gesetzlich vorgeschrieben sei. Dies sei beim Erzeugnis der Klägerin nicht der Fall.


Die gegen diesen Bescheid gerichtete Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auch die Berufung blieb erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen nicht vorlägen, unter denen ein Produkt auch bei Zufügung von Vitaminen und Mineralstoffen als Bioprodukt gekennzeichnet werden könne. Die Klägerin werde auch nicht gegenüber US-Unternehmen benachteiligt, soweit diese ein entsprechendes Produkt nach US-Recht als "organic" kennzeichnen und aufgrund eines Handelsabkommens auch innerhalb der Europäischen Union als Bioprodukt vertreiben dürften. Denn auch ein solches Produkt dürfe das EU-Biosiegel nicht tragen.


Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision (Aktenzeichen BVerwG 3 C 13.21) verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht unter anderem geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht eine Ungleichbehandlung gegenüber US-Unternehmen verneint. Diese müsse dazu führen, dass auch sie ihr Produkt als Bioprodukt kennzeichnen und vertreiben dürfe.


Gegenstand des zweiten Revisionsverfahrens - BVerwG 3 C 16.21 - sind mit dem Begehren der Klägerin im Verfahren BVerwG 3 C 13.21 in Zusammenhang stehende Anträge, die auf Feststellungen zur Verkehrsfähigkeit des Produkts der Klägerin gerichtet sind. Im Hinblick auf diese hatte der Verwaltungsgerichtshof die Berufung als unzulässig verworfen und die Revision nicht zugelassen. Der Senat hat auf die Beschwerde der Klägerin die Revision insoweit wegen eines Verfahrensfehlers zugelassen.


Beschluss vom 09.12.2022 -
BVerwG 3 C 13.21ECLI:DE:BVerwG:2022:091222B3C13.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.12.2022 - 3 C 13.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:091222B3C13.21.0]

Beschluss

BVerwG 3 C 13.21

  • VG München - 17.02.2016 - AZ: M 18 K 14.5345
  • VGH München - 29.07.2021 - AZ: 20 BV 16.1456

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2022 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sinner und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hellmann beschlossen:

  1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
  2. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 S. 1) in der aktuellen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/474 der Kommission vom 17. Januar 2022 (ABl. L 98 S. 1) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:
  3. 1. Ist Art. 33 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 dahin auszulegen, dass das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion für ein verarbeitetes Lebensmittel verwendet werden darf, das unter den Bedingungen des Art. 45 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 zum Zweck des Inverkehrbringens in der Union als ökologisches/biologisches Erzeugnis eingeführt wird, das aber, weil es neben pflanzlichen Produkten Mineralstoffe und Vitamine nichtpflanzlichen Ursprungs enthält, nicht den Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 i. V. m. Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f) entspricht?
  4. 2. Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Folgt aus Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dass das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion für ein verarbeitetes Lebensmittel verwendet werden darf, wenn es aus der Europäischen Union stammt und den gleichwertigen Produktions- und Kontrollvorschriften eines nach Art. 48 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 anerkannten Drittlands entspricht, nicht aber den Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 i. V. m. Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f)?
  5. 3. Folgt aus Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dass ein derartiges aus der Europäischen Union stammendes verarbeitetes Lebensmittel gemäß Art. 30 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet werden darf, ohne das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion zu verwenden?

Gründe

I

1 Der Rechtsstreit betrifft die Kennzeichnung eines verarbeiteten Lebensmittels als aus ökologischer/biologischer Produktion stammend.

2 Die Klägerin stellt das Produkt "B." her, eine Mischung aus Fruchtsäften und Kräuterauszügen, die aus biologischer Produktion stammen. Dem Getränk sind nichtpflanzliche Vitamine und Eisengluconat zugesetzt. Die Klägerin vermarktet "B." als Nahrungsergänzungsmittel. Auf der Verpackung befinden sich das EU-Bio-Logo, das nationale Bio-Siegel sowie ein Verweis auf die Herkunft von Zutaten aus "kontrolliert-biologischem Anbau".

3 Mit Bescheid vom 18. Januar 2012 ordnete die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft unter anderem an, dass die Klägerin den nach Art. 23 VO (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der VO (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 S. 1) geschützten Hinweis auf den ökologischen Landbau in der Etikettierung, Kennzeichnung, Werbung und Vermarktung des Produkts bis zum 1. Dezember 2012 zu entfernen habe. Zur Begründung führte sie aus, dass nach den Vorschriften der VO (EG) Nr. 834/2007 und Art. 27 Abs. 1 Buchst. f VO (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur VO (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 S. 1) verarbeiteten Produkten, die die Bezeichnung "ökologisch/biologisch" führten, Vitamine und Mineralstoffe nur zugesetzt werden dürften, wenn ihre Verwendung gesetzlich vorgeschrieben sei. Das sei bei "B." nicht der Fall.

4 Gegen den Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Art. 27 Abs. 1 Buchst. f VO (EG) Nr. 889/2008 vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 5. November 2014 - C-137/13 - entschieden, Art. 27 Abs. 1 Buchst. f VO (EG) Nr. 889/2008 sei dahin auszulegen, dass die Verwendung eines in dieser Bestimmung genannten Stoffes nur dann gesetzlich vorgeschrieben ist, wenn eine Vorschrift des Unionsrechts oder eine mit ihm im Einklang stehende Vorschrift des nationalen Rechts unmittelbar vorschreibt, dass dieser Stoff einem Nahrungsmittel hinzuzufügen ist, damit es überhaupt in Verkehr gebracht werden kann. Die Verwendung eines solchen Stoffes ist nicht in diesem Sinne gesetzlich vorgeschrieben, wenn ein Lebensmittel als Nahrungsergänzungsmittel mit einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe oder als Lebensmittel für eine besondere Ernährung in Verkehr gebracht wird, auch wenn dies bedeutet, dass das Lebensmittel, um die insoweit geltenden unionsrechtlichen Bestimmungen über die Zugabe von Stoffen zu Lebensmitteln zu erfüllen, eine bestimmte Menge des fraglichen Stoffes enthalten muss. Zu dem von der Klägerin bereits im damaligen Verfahren vorgebrachten Einwand, sie werde gegenüber Unternehmen aus Drittländern mit als gleichwertig anerkanntem Produktionssystem diskriminiert, hat der Europäische Gerichtshof sich nicht geäußert, weil das vorlegende Verwaltungsgericht dazu keine Fragen gestellt hatte.

5 Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen. Auch die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 29. Juli 2021 zur Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids ausgeführt, dass die Zugabe von Vitaminen und Eisengluconat bei einem verarbeiteten Lebensmittel wie "B." nicht ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben sei, sodass die Verwendung des Logos für ökologische/biologische Produktion (im Folgenden: EU-Bio-Logo) durch die Klägerin gegen die Kennzeichnungsvorschrift des Art. 23 VO (EG) Nr. 834/2007 verstoße. Art. 27 Abs. 1 Buchst. f VO (EG) Nr. 889/2008 sei auch nicht vor dem Hintergrund des Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) erweiternd auszulegen. Die Klägerin sehe sich durch Art. 33 Abs. 1 VO (EG) Nr. 834/2007 ungleich behandelt, weil diese Vorschrift erlaube, dass Konkurrenzprodukte aus den USA in der Europäischen Union als Bioprodukte mit dem EU-Bio-Logo in Verkehr gebracht werden könnten, obwohl ihnen Stoffe, insbesondere Vitamine beigemischt worden seien, die nach Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 834/2007, Art. 27 Abs. 1 und Anhang VIII der VO (EG) Nr. 889/2008 bei Herstellung in der Europäischen Union unzulässig seien. Eine solche Ungleichbehandlung liege aber nicht vor. Zwar dürften entsprechende Bioprodukte aus den USA in der EU als Bioprodukte vertrieben werden, sie dürften jedoch nicht das EU-Bio-Logo tragen. Nach Art. 25 Abs. 1 VO (EG) Nr. 834/2007 dürfe das EU-Bio-Logo verwendet werden, sofern die Erzeugnisse die Vorschriften der VO (EG) Nr. 834/2007 erfüllten. Dies sei bei gleichwertigen Erzeugnissen nicht ohne Weiteres der Fall; sie seien nur verordnungskonform im Sinne des Art. 25 Abs. 1 VO (EG) Nr. 834/2007, wenn sie ausnahmslos die Vorschriften der Verordnung erfüllten. Dies sei bei einem in den USA hergestellten Erzeugnis, das dem der Klägerin entspreche, nicht der Fall.

6 Mit ihrer Revision wendet die Klägerin sich weiter gegen den Bescheid vom 18. Januar 2012 und macht im Wesentlichen geltend, ein als gleichwertig eingeführtes Erzeugnis dürfe auch dann das EU-Bio-Logo tragen, wenn es nicht zugleich den Produktionsvorschriften der VO (EG) Nr. 834/2007 entspreche. Wenn ihr dies hinsichtlich des Produkts "B." untersagt werde, liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 20 GRC vor. Zudem sei ein solcher Verstoß bereits deshalb gegeben, weil US-Erzeugnisse mit zugesetzten Vitaminen und Mineralstoffen - unabhängig von der Nutzung des EU-Bio-Logos - als Bioprodukt präsentiert werden dürften, während sie selbst ihr Produkt "B." nur als konventionelles Erzeugnis vermarkten dürfe. Das Verbot des Hinzufügens von Vitaminen und Mineralstoffverbindungen zu ihrem Produkt könne für sie keine Geltung beanspruchen, wenn es für Produzenten in den USA nicht gelte.

7 Der Beklagte tritt der Revision entgegen und trägt im Wesentlichen vor, ein Erzeugnis, das aus einem anerkannten Drittland stamme, dürfe das EU-Bio-Logo nur tragen, wenn es die Vorschriften der VO (EG) Nr. 834/2007 erfülle. Die geltend gemachte Ungleichbehandlung liege nicht vor. Mit der gegenseitigen Anerkennung der Gleichwertigkeit sei der Zugang zum Unionsmarkt auch Produkten gewährt worden, die den Unionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht entsprächen. Die von der Klägerin angestrebte Gleichbehandlung mit US-Produkten würde zu einer erheblichen Änderung des Systems der Europäischen Union führen, die mit der Anerkennung der Gleichwertigkeit gerade nicht vorgesehen sei und die Ziele der EU-Regelwerke gefährden würde.

II

8 Das Verfahren ist auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Die Auslegung des für den Rechtsstreit entscheidungserheblichen Unionsrechts ist nicht derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (vgl. EuGH <GK>, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​799], Consorzio - Rn. 39).

9 1. Mit dem Bescheid vom 18. Januar 2012 ist der Klägerin untersagt worden, für ihr Produkt "B." den durch das Unionsrecht geschützten Hinweis auf den ökologischen/biologischen Landbau zu verwenden. Von der Untersagung erfasst sind die Nutzung des EU-Bio-Logos und des deutschen Bio-Siegels sowie etwaige weitere Hinweise auf die ökologische/biologische Produktion wie etwa in der Zutatenliste. Der rechtlichen Beurteilung der Verfügung ist angesichts ihres Charakters als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts geltende Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2019 - 3 C 28.16 - BVerwGE 166, 32 Rn. 11). Damit ist nicht mehr die VO (EG) Nr. 834/2007 heranzuziehen, auf die der Beklagte seine Anordnung gestützt hatte, sondern die seit dem 1. Januar 2022 geltende VO (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 S. 1).

10 2. Rechtsgrundlage für die an die Klägerin gerichtete Untersagung ist Art. 42 Abs. 1 VO (EU) 2018/848. Hiernach stellen die zuständigen Behörden bei Verstößen auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs, die die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder der Umstellungserzeugnisse beeinträchtigen, weil beispielsweise nicht zugelassene Erzeugnisse oder Stoffe verwendet oder nicht zugelassene Verfahren angewandt wurden, oder eine Vermischung mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen stattfand, sicher, dass bei der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte betreffende Partie oder Erzeugung nicht auf die ökologische/biologische Produktion Bezug genommen wird. Der hiernach für ein Eingreifen erforderliche Verstoß im Sinne des Art. 3 Nr. 57 VO (EU) 2018/848 ergibt sich für "B." als verarbeitetes Lebensmittel aus Art. 16 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 i. V. m. Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f). Nach diesen Bestimmungen dürfen Mineralstoffe (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe für die Verarbeitung von Lebensmitteln verwendet werden, jedoch nur, soweit ihre Verwendung in Lebensmitteln für den allgemeinen Verzehr "unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist" in dem Sinne, dass sie nach dem Unionsrecht oder nach nationalen Rechtsvorschriften, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind, unmittelbar vorgeschrieben sind, was dazu führt, dass die Lebensmittel nicht als Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr in Verkehr gebracht werden können, wenn diese Mineralstoffe, Vitamine, Aminosäuren oder Mikronährstoffe nicht zugegeben wurden. Dies ist, was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, bei "B." nicht der Fall. Damit ist die Zufügung der Vitamine und des Eisengluconats zum Erzeugnis der Klägerin vom Wortlaut des Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f) VO (EU) 2018/848 nicht gedeckt. Das führt dazu, dass die Verwendung des EU-Bio-Logos nach Art. 33 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 ausgeschlossen ist; für das deutsche Bio-Siegel gilt das Gleiche nach Art. 33 Abs. 5 VO (EU) 2018/848. Auch eine Kennzeichnung von "B." als "biologisch" oder "ökologisch" ist nach Art. 30 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 nicht zulässig. Bei uneingeschränkter Anwendung der genannten Vorschriften wäre die Untersagung vom 18. Januar 2012 rechtmäßig, Klage und Revision blieben ohne Erfolg.

11 3. Die Klägerin wendet hiergegen ein, aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 20 GRC folge, dass sie befugt sein müsse, "B." mit dem EU-Bio-Logo und dem Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion zu kennzeichnen, weil ein entsprechendes in den USA hergestelltes Produkt dort als "organic" verkehrsfähig sei und damit aufgrund des Äquivalenzabkommens zwischen der Europäischen Union und den USA in der Union als ökologisches/biologisches Lebensmittel - einschließlich Nutzung des EU-Bio-Logos - vermarktet werden dürfte. Ob dieses Vorbringen der Revision zum Erfolg verhilft, kann der Senat nicht ohne Anrufung des Europäischen Gerichtshofs entscheiden. Der Fall wirft mehrere klärungsbedürftige Fragen zur Auslegung des Unionsrechts auf.

12 a) Der Senat legt dabei zugrunde, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nach ihrem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Anwendung findet, weil mit den Vorschriften der VO (EU) 2018/848 die Durchführung von Unionsrecht betroffen ist.

13 b) Art. 20 GRC gebietet, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (stRspr, EuGH, Urteil vom 3. Februar 2021 - C-555/19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​89] - Rn. 95).

14 aa) Hinsichtlich des Vorliegens einer Ungleichbehandlung ist zunächst klärungsbedürftig, ob die Klägerin zu Recht geltend macht, im Hinblick auf die Nutzung des EU-Bio-Logos werde ihr Produkt "B." anders behandelt als ein entsprechendes Produkt eines Unternehmens aus einem Drittland wie den USA, wenn dieses nach Art. 45 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 zur Vermarktung als ökologisches/biologisches Produkt in die Union eingeführt werde. Wie unter 2. ausgeführt, darf "B." wegen der Beifügung von Vitaminen und Eisengluconat nicht mit dem EU-Bio-Logo nach Art. 33 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 in Verkehr gebracht werden. Eine ungleiche Behandlung läge demnach vor, wenn ein diesem Produkt entsprechendes verarbeitetes Lebensmittel aus einem Drittland, in dem die Beifügung von entsprechenden Vitaminen und Mineralstoffen durch die als gleichwertig anerkannten Produktionsvorschriften erlaubt ist, beim Inverkehrbringen in der Europäischen Union das EU-Bio-Logo tragen dürfte, obwohl es wegen der Beifügung dieser Vitamine und Mineralstoffe nicht den Produktionsvorschriften der VO (EU) 2018/848 entspricht.

15 Ob ein solches aus dem Drittland eingeführtes Erzeugnis das EU-Bio-Logo tragen dürfte, kann anhand der Regelung des Art. 33 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 und der bislang ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - auch im Verfahren C-137/13 - nach Überzeugung des Senats nicht hinreichend klar beantwortet werden. Das Berufungsgericht hat die Frage - noch unter Geltung der VO (EG) Nr. 834/2007 - verneint und dabei im Wesentlichen darauf verwiesen, dass nach Art. 25 Abs. 1 VO (EG) Nr. 834/2007 das EU-Bio-Logo verwendet werden dürfe, sofern die Erzeugnisse die Vorschriften der Verordnung erfüllten. Dabei unterscheide die VO (EG) Nr. 834/2007 zwischen Produkten, die die Vorschriften der Verordnung erfüllten, und solchen, die lediglich gleichwertig seien. Letztere erfüllten die Voraussetzungen der Verordnung im Sinne des Art. 25 Abs. 1 VO (EG) Nr. 834/2007 nicht. Diese Argumentation, die grundsätzlich auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragen werden kann, ist allerdings nicht so tragfähig, dass das Auslegungsergebnis als zweifelsfrei zu betrachten ist. Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht die Systematik der Vorschrift und das Ziel des Verbraucherschutzes heranzieht. Vielmehr dürfte Einiges dafür sprechen, dass ein in einem Drittland produziertes verarbeitetes Lebensmittel, das unter den Bedingungen des Art. 45 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wird, das EU-Bio-Logo tragen darf, auch wenn es neben pflanzlichen Produkten Mineralstoffe und Vitamine nichtpflanzlichen Ursprungs enthält und damit nicht den Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 i. V. m. Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f) genügt. Zum einen wäre es ebenfalls mit dem Wortlaut des Art. 33 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 vereinbar, als zu erfüllende "Vorschriften der Verordnung" nicht die Produktionsvorschriften, sondern bei einem in die Union eingeführten Produkt die Bestimmungen über die Einfuhr, insbesondere über die Anerkennung von Produktions- und Kontrollvorschriften als gleichwertig gemäß Art. 45 ff. VO (EU) 2018/848 zu betrachten. Dann würde es für die Erfüllung der Vorschriften im Sinne des Art. 33 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) 2018/848 ausreichen, dass das Erzeugnis unter den danach geltenden Bedingungen eingeführt worden ist. Zum anderen dürfte es dem mit der Gleichwertigkeitsanerkennung und entsprechenden Äquivalenzabkommen verfolgten Ziel des Abbaus von Handelsschranken eher entsprechen, wenn ein unter den Gleichwertigkeitsregeln eingeführtes Drittlandsprodukt wie das "gleichwertige" – aber eben nicht identischen Standards entsprechende - EU-Produkt gekennzeichnet werden kann; dem EU-Bio-Logo dürfte für die Wettbewerbssituation des Drittlandsprodukts erhebliche Bedeutung zukommen.

16 bb) Ist die Vorlagefrage 1 zu bejahen, könnte eine Ungleichbehandlung von in der Europäischen Union ansässigen Produzenten gegenüber solchen aus Drittländern mit als gleichwertig anerkannten Produktions- und Kontrollvorschriften im Hinblick auf die Nutzung des EU-Bio-Logos vorliegen, wenn das Inverkehrbringen eines in der Union und eines im Drittland hergestellten Produkts in der Union ungeachtet der unterschiedlichen Produktions- und Kontrollvorschriften in der Union einerseits und dem Drittland andererseits vergleichbare Sachverhalte wären. Dafür könnte sprechen, dass es hier nicht um die Produktion, sondern um die Kennzeichnung von Produkten geht, die in der Union in Verkehr gebracht werden dürfen und im Wettbewerb miteinander stehen. Läge eine Ungleichbehandlung vor, könnte sie indes gerechtfertigt sein. Als sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung könnten dabei die Gleichwertigkeitsanerkennung selbst bzw. die mit ihr bezweckten Handelserleichterungen herangezogen werden. Demgegenüber geht die Klägerin davon aus, dass eine solche Rechtfertigung jedenfalls dann nicht in Betracht komme, wenn die Europäische Kommission - wie nach ihrer Auffassung hier - Produktions- und Kontrollvorschriften als gleichwertig anerkannt habe, die "essentiellen" in der Union geltenden Vorschriften nicht entsprächen. Dann habe das in der Union produzierende Unternehmen einen Anspruch darauf, lediglich den für das Unternehmen des Drittlandes geltenden Produktionsvorschriften genügen zu müssen. Ob dementsprechend aus Art. 20 GRC folgt, dass das EU-Bio-Logo für ein verarbeitetes Lebensmittel verwendet werden darf, wenn es aus der Europäischen Union stammt und den gleichwertigen Produktions- und Kontrollvorschriften eines nach Art. 48 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 anerkannten Drittlands entspricht, nicht aber den Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 i. V. m. Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f), kann nicht hinreichend sicher beantwortet werden. Die hiermit angesprochene Problematik, die mit der Praxis der gegenseitigen Anerkennung verbunden ist, kann von großer Bedeutung sein. Sie wirft vielfältige Fragen nach der Gleichbehandlung und der umgekehrten Diskriminierung sowie nach dem gegebenenfalls eintretenden Verlust der Regelungsautonomie der Union auf (vgl. EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 8. Mai 2014 - C-137/13 [ECLI:​EU:​C:​2014:​318] - Rn. 59). Insoweit ist eine Klärung durch den Europäischen Gerichtshof geboten.

17 cc) Unabhängig von der Befugnis zur Nutzung des EU-Bio-Logos stellt sich die Frage in ähnlicher Weise im Hinblick auf den Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion nach Art. 30 Abs. 1 VO (EU) 2018/848, dessen Verwendung der Klägerin mit dem angegriffenen Bescheid ebenfalls untersagt wurde.

18 Stellen zwei Unternehmen das gleiche verarbeitete Lebensmittel her, das den gleichwertigen Produktions- und Kontrollvorschriften eines nach Art. 48 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 anerkannten Drittlands entspricht, nicht aber - wie hier wegen der Beifügung bestimmter Inhaltsstoffe - den Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 i. V. m. Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f), und wollen sie die jeweiligen Produkte mit dem Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion in der Europäischen Union vertreiben, besteht, wenn man die Sachverhalte grundsätzlich für vergleichbar hält, insoweit eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 20 GRC: Während das in der Europäischen Union produzierende Unternehmen nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) 2018/848 sein Produkt bei Vermarktung in der Europäischen Union nicht mit dem Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion versehen darf, darf das in einem gemäß Art. 48 VO (EU) 2018/848 anerkannten Drittland ansässige Unternehmen sein Produkt mit diesem Hinweis kennzeichnen. Dies ergibt sich daraus, dass nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. b) Ziffer iii VO (EU) 2018/848 ein von dieser Verordnung erfasstes Produkt zum Zweck des Inverkehrbringens in der Union als ökologisches/biologisches Erzeugnis aus einem Drittland eingeführt werden darf, wenn es - neben weiteren Voraussetzungen - aus einem gemäß Art. 48 VO (EU) 2018/848 anerkannten Drittland stammt und den gleichwertigen Produktions- und Kontrollvorschriften dieses Drittlandes entspricht.

19 Die unter bb) dargestellten Fragen zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von in der Europäischen Union und in Drittländern ansässigen Produzenten stellen sich im Hinblick auf den Hinweis nach Art. 30 VO (EU) 2018/848 entsprechend. Es ist klärungsbedürftig, ob aus Art. 20 GRC folgt, dass ein aus der Europäischen Union stammendes verarbeitetes Lebensmittel gemäß Art. 30 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet werden darf, ohne das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion zu verwenden. Auch für diese Fallgestaltung ist die Antwort auf die Frage nicht offenkundig.

20 4. Die aufgeworfenen Fragen sind entscheidungserheblich. Der Senat geht nach derzeitigem Verfahrensstand davon aus, dass ein dem Produkt "B." entsprechendes Erzeugnis in den USA als ökologisches/biologisches Lebensmittel hergestellt und vermarktet werden könnte.

21 a) Bei den USA handelt es sich um ein gemäß Art. 48 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 i. V. m. Art. 33 Abs. 2 VO (EU) Nr. 834/2007 anerkanntes Drittland. Sie sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 126/2012 der Kommission vom 14. Februar 2012 zur Änderung der VO (EG) Nr. 889/2008 hinsichtlich der Bescheinigungen und zur Änderung der VO (EG) Nr. 1235/2008 hinsichtlich der Sonderregelung für die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 41 S. 5) in das in Anhang III der VO (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur VO (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern enthaltene Verzeichnis der Drittländer aufgenommen worden, deren Erzeugungssysteme und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der VO (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden. Zugrunde lag ein durch Briefwechsel abgeschlossenes Gleichwertigkeitsabkommen vom 15. Februar 2012. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/931 der Kommission vom 17. Juni 2015 zur Änderung und Berichtigung der VO (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur VO (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 151 S. 1) wurde die zunächst befristete Aufnahme auf unbestimmte Zeit verlängert. Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) 2018/848 ist die Anerkennung bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Mit Beschluss (EU) 2021/1345 des Rates vom 28. Juni 2021 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 306 S. 2) ist die Kommission ermächtigt worden, solche Verhandlungen u. a. mit den USA aufzunehmen.

22 b) Das Berufungsgericht hat für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO) festgestellt, dass nach dem maßgeblichen Recht der USA - insbesondere dem "Organic Foods Production Act (OFPA)" – Nährstoffvitamine und -mineralien unter bestimmten Maßgaben als Inhaltsstoffe in oder auf Verarbeitungserzeugnissen zugelassen sind, die als ökologisch oder aus ökologisch hergestellten spezifizierten Inhaltsstoffen oder Lebensmittelgruppen gekennzeichnet sind (§ 206.605 OFPA). Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, nach derzeitigem Stand davon auszugehen, dass ein dem Produkt der Klägerin entsprechendes Erzeugnis in den USA als "organic" vermarktet werden dürfte.

Urteil vom 04.09.2025 -
BVerwG 3 C 13.24ECLI:DE:BVerwG:2025:040925U3C13.24.0

Kennzeichnung eines Produkts als ökologisches/biologisches Lebensmittel und Nutzung des EU-Bio-Logos sowie des nationalen Öko-Kennzeichens

Leitsatz:

Ein verarbeitetes Lebensmittel, dessen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus biologischer/ökologischer Produktion stammen, darf weder das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion nach Art. 33 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 noch das nationale Öko-Kennzeichen nach Art. 33 Abs. 5 VO (EU) 2018/848 tragen, wenn ihm entgegen Art. 16 Abs. 1 i. V. m. Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f VO (EU) 2018/848 nichtpflanzliche Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt sind. Auch ein Hinweis in der Zutatenliste auf die biologische Produktion einzelner Zutaten nach Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) 2018/848 ist nicht zulässig.

  • Rechtsquellen
    EUV Art. 4 Abs. 3 Satz 2
    GRC Art. 20
    AEUV Art. 197 Abs. 1, Art. 267 Abs. 3, Art. 291
    VO (EU) 2018/848 Art. 3 Nr. 57 und 74, Art. 16 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1, 2 und 5 Unterabs. 1 Buchst. a und b, Art. 33 Abs. 1 und 5, Art. 42 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii, Art. 48 Abs. 1, Anh. II T. IV Nr. 2.2.1., Nr. 2.2.2. Buchst. f
    DVO (EU) 2021/2325 Art. 1, Anh. I
    VwGO §§ 43, 113 Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1, § 137 Abs. 1 und 2, § 144 Abs. 4

  • VG München - 17.02.2016 - AZ: M 18 K 14.5345
    VGH München - 29.07.2021 - AZ: 20 BV 16.1456

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 04.09.2025 - 3 C 13.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:040925U3C13.24.0]

Urteil

BVerwG 3 C 13.24

  • VG München - 17.02.2016 - AZ: M 18 K 14.5345
  • VGH München - 29.07.2021 - AZ: 20 BV 16.1456

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß und Dr. Sinner und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hellmann für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten um die Kennzeichnung eines Lebensmittels als ökologisches/​biologisches Erzeugnis sowie die Nutzung des EU-Bio-Logos und des nationalen Öko-Kennzeichens.

2 Die Klägerin stellt das Produkt "B." her, eine Mischung aus Fruchtsäften und Kräuterauszügen, die aus biologischer Produktion stammen. Dem Getränk sind nichtpflanzliche Vitamine und Eisengluconat zugesetzt. Die Klägerin vermarktet "B." als Nahrungsergänzungsmittel. Auf der Verpackung befinden sich das Logo der Europäischen Union für die ökologische/​biologische Produktion (im Folgenden: EU-Bio-Logo) und das nationale Öko-Kennzeichen; zudem wird in der Zutatenliste auf die Herkunft einzelner Zutaten aus "kontrolliert-biologischem Anbau" hingewiesen.

3 Mit Bescheid vom 18. Januar 2012 ordnete der Beklagte an, dass die Klägerin den nach Art. 23 VO (EG) Nr. 834/2007 geschützten Hinweis auf den ökologischen Landbau in der Etikettierung, Kennzeichnung, Werbung und Vermarktung des Produkts zu entfernen und die Käufer hierüber schriftlich zu informieren habe. Der Bescheid war darüber hinaus mit Fristbestimmungen, Nachweispflichten und Zwangsgeldandrohungen versehen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Art. 27 Abs. 1 Buchst. f VO (EG) Nr. 889/2008 verarbeiteten Produkten, die die Bezeichnung "biologisch/​ökologisch" führten, Vitamine und Mineralstoffe nur zugesetzt werden dürften, wenn ihre Verwendung gesetzlich vorgeschrieben sei; dies sei hier nicht der Fall.

4 Gegen den Bescheid hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Darüber hinaus hat sie mehrere Feststellungsanträge betreffend die Verkehrsfähigkeit von "B." gestellt; unter anderem hat sie - hilfsweise - die Feststellung begehrt, dass es als Nahrungsergänzungsmittel in der Europäischen Union mit dem EU-Bio-Logo verkehrsfähig sei, wenn es in den USA unter Beachtung der Vorschriften des US-Bio-Rechts hergestellt wurde. Nach Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Auslegung des Art. 27 Abs. 1 Buchst. f VO (EG) Nr. 889/2008 (vgl. EuGH, Urteil vom 5. November 2014 - C-137/13 -) hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen. Die Anordnung des Beklagten sei rechtmäßig, da die Verwendung des EU-Bio-Logos gegen Art. 23 VO (EG) Nr. 834/2007, Art. 27 Abs. 1 Buchst. f VO (EG) Nr. 889/2008 verstoße. Die Feststellungsanträge seien mangels konkreten streitigen Rechtsverhältnisses bzw. wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

5 Die Berufung der Klägerin gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 29. Juli 2021 im Hinblick auf die Anfechtungsklage zurückgewiesen, hinsichtlich der Feststellungsklagen verworfen. Die Berufung sei bezüglich der Feststellungsklagen unzulässig, weil das Verwaltungsgericht sie nicht zugelassen habe. Zwar sei die Berufung im Tenor uneingeschränkt zugelassen worden, aus den Gründen für die Zulassung ergebe sich aber eine Beschränkung auf die Anfechtungsklage. Im Hinblick auf das Anfechtungsbegehren sei die Berufung unbegründet. Nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. f VO (EG) Nr. 889/2008 dürften Mineralstoffe und Vitamine in Bio-Lebensmitteln nur verwendet werden, soweit ihre Verwendung gesetzlich vorgeschrieben sei. Dies sei hier ausgehend vom Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren nicht der Fall. Da die Zugabe von nicht biologischen Vitaminen und Eisengluconat bei "B." nicht ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben sei, sondern freiwillig erfolge, verstoße die Verwendung des EU-Bio-Logos durch die Klägerin gegen die Kennzeichnungsvorschrift des Art. 23 VO (EG) Nr. 834/2007. Der Einwand der Klägerin, vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 20 EU-Grundrechtecharta (GRC) sei Art. 27 Abs. 1 Buchst. f VO (EG) Nr. 889/2008 erweiternd auszulegen, gehe fehl. Anders als die Klägerin annehme, dürften Konkurrenzprodukte aus den USA nicht mit dem EU-Bio-Logo in den Verkehr gebracht werden, wenn diesen Produkten Stoffe, insbesondere Vitamine zugesetzt worden seien, welche nach Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 834/2007, Art. 27 Abs. 1 und Anhang VIII VO (EG) Nr. 889/2008 unzulässig seien.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision beschränkt auf die Entscheidung über die Anfechtungsklage zugelassen. Hinsichtlich der Entscheidung über den genannten, hilfsweise gestellten Feststellungsantrag hat der Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die Revision zugelassen (BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 3 B 25.21 -). In der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2022 hat der Senat die beiden ursprünglich gesondert geführten Verfahren 3 C 13.21 und 3 C 16.21 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Beschluss vom selben Tag hat er das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2018/848 eingeholt (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2022 - 3 C 13.21 - NVwZ 2023, 754 ff.). Mit Urteil vom 4. Oktober 2024 (C-240/23) hat der Gerichtshof über das Ersuchen entschieden.

7 Zur Begründung ihrer Revision trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Bei der Entscheidung über die Anfechtungsklage habe der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht eine Ungleichbehandlung von "B." gegenüber einem identischen in den USA produzierten Produkt verneint. Auch wenn der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden habe, dass ein solches Produkt das EU-Bio-Logo und Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/​biologische Produktion nicht tragen dürfe, bestehe die von ihr geltend gemachte Ungleichbehandlung weiter. Die Europäische Kommission beachte das Urteil des Gerichtshofs nicht und habe sich bisher nicht an die zuständigen Stellen in den USA gewandt; zudem beabsichtige sie eine Änderung der Verordnung (EU) 2018/848, um die Verwendung des EU-Bio-Logos auch für Importprodukte zu ermöglichen, die (nur) die als gleichwertig anerkannten Vorschriften eines Drittstaats einhielten. Kommission und Mitgliedstaaten duldeten, dass mit Mineralstoffen und Vitaminen angereicherte landwirtschaftliche Produkte aus den Vereinigten Staaten mit dem EU-Bio-Logo in der Europäischen Union vertrieben würden. Die Fragen hinsichtlich ihrer Ungleichbehandlung und deren Folgen seien daher erneut dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen. Darüber hinaus dürfe sie nach Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) 2018/848 in der Zutatenliste die landwirtschaftlichen Zutaten aus biologischem Landbau als ökologisch/​biologisch kennzeichnen. Das Vorhandensein nichtpflanzlicher Mineralstoffe und Vitamine stehe dem nicht entgegen, denn Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b Ziff. ii VO (EU) 2018/848 nenne die Produktionsvorschrift des Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. nicht. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei zulässig; es sei hinreichend konkret, dass sie "B." in den USA produzieren (lassen) und dann in die Europäische Union importieren werde.

8 Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

II

9 Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Anfechtungsklage beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Verwerfung der Berufung hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags verstößt zwar gegen Bundesrecht, die Entscheidung erweist sich insoweit aber aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

10 1. Die Zurückweisung der Berufung, soweit diese sich gegen die Abweisung der Anfechtungsklage gerichtet hat, steht im Einklang mit Bundesrecht. Die vom Verwaltungsgerichtshof angewandten Vorschriften sind zwar zwischenzeitlich außer Kraft getreten, seine Entscheidung stellt sich aber auch bei Zugrundelegung der nunmehr geltenden Bestimmungen als bundesrechtskonform dar. Die zulässige Anfechtungsklage ist unter Zugrundelegung der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 18. Januar 2012 in Gestalt der Erklärung des Beklagten vom 17. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

11 a) Der rechtlichen Beurteilung der Anordnung, den unionsrechtlich geschützten Hinweis auf den ökologischen Landbau in der Etikettierung, Kennzeichnung, Werbung und Vermarktung von "B." zu entfernen (Ziffer 1 der Verfügung), ist angesichts ihres Charakters als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts geltende Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2019 - 3 C 28.16 - BVerwGE 166, 32 Rn. 11). Damit ist nicht mehr die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (ABl. L 189 S. 1) heranzuziehen, auf die der Beklagte seine Anordnung gestützt hatte, sondern die seit dem 1. Januar 2022 geltende Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/​biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/​biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 S. 1) in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/405 der Kommission vom 13. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf önologische Verfahren (ABl. L 2025/405 vom 26. Februar 2025).

12 aa) Rechtsgrundlage für die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheids ist Art. 42 Abs. 1 VO (EU) 2018/848. Der hiernach erforderliche Verstoß gegen Verordnungsvorschriften (Art. 3 Nr. 57 VO <EU> 2018/848), der die Integrität der ökologischen/​biologischen Erzeugnisse beeinträchtigt (Art. 3 Nr. 74 VO <EU> 2018/848), liegt vor. Die Zufügung von nichtpflanzlichen Vitaminen und Eisengluconat entspricht nicht den Produktionsvorschriften des Art. 16 Abs. 1 VO (EU) 2018/848. Hierin ist bestimmt, dass Unternehmer, die verarbeitete Lebensmittel herstellen, insbesondere die Produktionsvorschriften in Anh. II T. IV einhalten müssen. Nach der Regelung in Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f VO (EU) 2018/848 dürfen - neben hier nicht einschlägigen Spezialvorschriften für Säuglingsnahrung und Beikost - Mineralstoffe und Vitamine für die Verarbeitung in Lebensmitteln nur verwandt werden, soweit ihre Verwendung in Lebensmitteln für den allgemeinen Verzehr "unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist" in dem Sinne, dass sie nach dem Unionsrecht oder nach nationalen Rechtsvorschriften, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind, unmittelbar vorgeschrieben sind, was dazu führt, dass die Lebensmittel nicht als Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr in Verkehr gebracht werden können, wenn diese Mineralstoffe, Vitamine, Aminosäuren oder Mikronährstoffe nicht zugegeben wurden. Dies ist, was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, bei "B." nicht der Fall; die Fruchtsaftmischung könnte auch ohne Zufügung von Eisengluconat und Vitaminen für den allgemeinen Verzehr in Verkehr gebracht werden. Das führt dazu, dass "B." weder das EU-Bio-Logo ((1)) noch das nationale Öko-Kennzeichen ((2)) tragen oder auf andere Weise in Bezug auf die ökologische/​biologische Produktion gekennzeichnet sein darf ((3)).

13 (1) Nach Art. 33 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 darf das EU-Bio-Logo in der Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie in der Werbung hierfür verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Diese Voraussetzung ist hier - wie dargelegt - nicht erfüllt.

14 (2) Auch die Verwendung des nationalen Öko-Kennzeichens (vgl. § 1 des Gesetzes zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus <Öko-Kennzeichengesetz - ÖkoKennzG> in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 <BGBl. I S. 78>, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17. August 2023 <BGBl. I Nr. 219>) ist damit ausgeschlossen. Nach Art. 33 Abs. 5 VO (EU) 2018/848 muss das Erzeugnis auch hierfür den Vorschriften der Verordnung entsprechen.

15 (3) Die Klägerin kann "B." auch nicht mit Bezug auf die ökologische/​biologische Produktion gemäß Art. 30 VO (EU) 2018/848 kennzeichnen. Eine solche Kennzeichnung liegt vor, wenn das Produkt mit Bezeichnungen versehen wird, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis oder seine Zutaten nach den Vorschriften der Verordnung produziert wurden. Insbesondere die in Anhang IV aufgeführten Bezeichnungen - für die deutsche Sprache sind dies die Begriffe "ökologisch" und "biologisch" – und daraus abgeleitete Bezeichnungen und Diminutive wie "Bio-" und "Öko-", allein oder kombiniert, dürfen verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen (Art. 30 Abs. 1 VO <EU> 2018/848). Diese Begriffe dürfen hingegen nicht für die Kennzeichnung, in Werbematerial oder in den Geschäftspapieren von Erzeugnissen verwendet werden, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen (Art. 30 Abs. 2 VO <EU> 2018/848). Die Verwendung der Bezeichnungen bei verarbeiteten Lebensmitteln ist in Art. 30 Abs. 5 VO (EU) 2018/848 geregelt.

16 (a) Nach Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a VO (EU) 2018/848 dürfen bei verarbeiteten Lebensmitteln die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen in der Verkehrsbezeichnung und im Zutatenverzeichnis verwendet werden, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - die verarbeiteten Lebensmittel den Produktionsvorschriften gemäß Anh. II T. IV und den Vorschriften gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung entsprechen. Das ist hier - wie dargestellt - mit dem Verstoß gegen Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f VO (EU) 2018/848 nicht der Fall.

17 (b) Anders als die Klägerin annimmt, darf sie die aus biologischer Landwirtschaft stammenden Zutaten ihres Produkts auch nicht (nur) im Zutatenverzeichnis von "B." nach Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) 2018/848 kennzeichnen. Hierfür ist zum einen Voraussetzung, dass weniger als 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs des Erzeugnisses ökologisch/​biologisch sind und den Produktionsvorschriften dieser Verordnung entsprechen. Zum anderen müssen die verarbeiteten Lebensmittel den Produktionsvorschriften gemäß Anh. II T. IV Nr. 1.5., Nr. 2.1. Buchst. a und b und Nr. 2.2.1. – mit Ausnahme der Vorschriften über die Beschränkung der Verwendung von nichtökologischen/​nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Anh. II T. IV Nr. 2.2.1. – und den Vorschriften gemäß Art. 16 Abs. 3 VO (EU) 2018/848 entsprechen.

18 Ob hiernach die Kennzeichnung im Zutatenverzeichnis bereits deshalb ausscheidet, weil beim Produkt der Klägerin mehr als 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs biologisch sind, kann offen bleiben. Jedenfalls entspricht "B." nicht den Anforderungen gemäß Anh. II T. IV Nr. 2.2.1. Hierin ist vorgesehen, dass bei der Verarbeitung von Lebensmitteln nur gemäß Art. 24 oder Art. 25 VO (EU) 2018/848 für die Verwendung in der ökologischen/​biologischen Produktion zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und nichtökologische/​nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sowie die Erzeugnisse und Stoffe gemäß Nr. 2.2.2. verwendet werden dürfen. Da es sich bei den hier in Rede stehenden Vitaminen und Mineralstoffen nicht um nach Art. 24 oder 25 der Verordnung zugelassene Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe handelt, würde "B." nur dann den Anforderungen des Anh. II T. IV Nr. 2.2.1. genügen, wenn die Vitamine und das Eisengluconat Stoffe gemäß Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. wären. Dies ist nicht der Fall; nach Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f. VO (EU) 2018/848 dürfen - wie ausgeführt - Mineralstoffe und Vitamine für die Verarbeitung in Lebensmitteln nur verwandt werden, soweit ihre Verwendung in Lebensmitteln für den allgemeinen Verzehr "unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist", was für "B." – wie dargestellt - unstreitig nicht zutrifft.

19 Der Einwand der Klägerin, die Erfüllung der Anforderungen in Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f VO (EU) 2018/848 dürfe nicht gefordert werden, weil in Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b nicht auf Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. verwiesen werde, geht bereits angesichts des dargestellten Verweises in Anh. II T. IV Nr. 2.2.1. auf Nr. 2.2.2. fehl. Darüber hinaus gestattet Anh. II T. IV Nr. 2.2.1. "nur" die Verwendung bestimmter Zutaten; anders als die Klägerin annimmt, ist eine nicht genannte Zutat damit gerade nicht zulässig.

20 Darüber hinaus trägt die Klägerin vor, nach der Konzeption des Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) 2018/848 sei die Kennzeichnung von Zutaten als biologisch im Zutatenverzeichnis bei beliebig geringen Anteilen an Bio-Zutaten möglich. Dieser Zielrichtung widerspreche es, die Kennzeichnung einzelner Zutaten in der Zutatenliste nur zu gestatten, wenn bei der Verarbeitung des Lebensmittels insgesamt nur solche Zutaten verwendet würden, die auch bei Bioprodukten im Sinne des Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a VO (EU) 2018/848 zugelassen seien. Mit diesem Vortrag dringt die Klägerin nicht durch. In Wortlaut und Systematik der Vorschriften findet sich für die dargestellte Annahme kein Anhaltspunkt. Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) 2018/848 sieht ausdrücklich vor, dass die Kennzeichnung im Rahmen der Zutatenliste nur zulässig ist, wenn nicht nur die einzelne Zutat, sondern auch das verarbeitete Lebensmittel selbst bestimmten Anforderungen genügt. Während die in Anh. II T. IV Nr. 2.2.1. vorgesehene Beschränkung der Verwendung nichtökologischer/​nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs durch Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) 2018/848 ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt wird, fehlt eine derartige Ausnahme für die hier in Rede stehenden Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs. Auch der Erwägungsgrund 75 der Verordnung, wonach es zur Förderung der Verwendung von Zutaten aus der ökologischen/​biologischen Produktion möglich sein soll, nur im Verzeichnis der Zutaten verarbeiteter Lebensmittel auf die ökologische/​biologische Produktion Bezug zu nehmen, "wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn das betreffende Lebensmittel bestimmten ökologischen/​biologischen Produktionsvorschriften entspricht", zeigt, dass Anforderungen nicht nur an die einzelne Zutat, sondern an das Gesamtprodukt gestellt werden. Das entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers, der durch die Formulierung von Anforderungen nicht nur an die einzelne Zutat selbst, sondern auch an das Gesamtprodukt verhindern wollte, dass konventionelle oder nichtökologische/​nichtbiologische Verfahren und Stoffe mit der Verwendung des Begriffs "ökologisch/​biologisch" in Verbindung gebracht werden (vgl. Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 23. Oktober 2015, A8-0311/2015).

21 Angesichts dieses klaren Befundes zum Verständnis des Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) 2018/848 und des Anh. II T. IV Nr. 2.2.1. bleibt zur Überzeugung des Senats für vernünftige Zweifel am Inhalt der Bestimmungen keinerlei Raum; Anlass, dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zu ihrer Auslegung zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen, besteht damit nicht.

22 bb) Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, die Anwendung der Bestimmung in Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f VO (EU) 848/2018 führe im Fall von "B." zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Unternehmen in Drittstaaten, insbesondere den USA.

23 (1) Soweit die Klägerin im Verfahren geltend gemacht hat, sie werde gegenüber US-Unternehmen ungerechtfertigt benachteiligt, weil diese ein Produkt, das "B." entspreche, nach den als gleichwertig anerkannten Standards des US-Rechts im Binnenmarkt in den Verkehr bringen und dabei als Bio-Lebensmittel kennzeichnen sowie das EU-Bio-Logo verwenden dürften, liegt eine solche Ungleichbehandlung nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren nicht vor. Der Gerichtshof hat entschieden, dass das EU-Bio-Logo und grundsätzlich auch Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/​biologische Produktion für ein verarbeitetes Lebensmittel, das unter den Bedingungen von Art. 45 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii und von Art. 48 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 zum Zweck des Inverkehrbringens als ökologisches/​biologisches Erzeugnis in der Union aus einem Drittland eingeführt wird, nicht verwendet werden dürfen, wenn das Lebensmittel, weil es Mineralstoffe und Vitamine nichtpflanzlichen Ursprungs enthält, nicht den Anforderungen von Art. 16 Abs. 1 i. V. m. mit Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f VO (EU) 2018/848 entspricht. Lediglich das Logo dieses Drittlands für ökologische/​biologische Produktion darf in der Europäischen Union für ein solches Lebensmittel verwendet werden, auch wenn es Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/​biologische Produktion im Sinne von Art. 30 Abs. 1 und Anh. IV VO (EU) 2018/848 enthält (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2014 - C-240/23 - Tenor und Rn. 85). Damit dürfte ein in den USA hergestelltes Produkt mit einer Rezeptur, die der von "B." entspricht, bei Inverkehrbringen in der Europäischen Union - das sich auf Grundlage der Gleichwertigkeitsanerkennung der USA nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii und Art. 48 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 vollzieht - das EU-Bio-Logo nicht nutzen und auch nicht mit Bezeichnungen wie "biologisch" oder "ökologisch" im Sinne des § 30 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 versehen werden.

24 Abweichendes ergibt sich entgegen der Annahme der Klägerin auch nicht aus der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Erstellung - gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates - des Verzeichnisses der Drittländer und des Verzeichnisses der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/​biologischer Erzeugnisse in die Union anerkannt sind (ABl. L 465 S. 8). Nach Art. 1 DVO (EU) 2021/2325 enthält ihr Anh. I das Verzeichnis der Drittländer, die für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß Art. 33 Abs. 2 VO (EG) Nr. 834/2007 anerkannt sind. In diesem Anh. I sind unter anderem die Vereinigten Staaten von Amerika aufgeführt. Aus Art. 48 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 848/2018 folgt, dass sie damit auch als Drittland gemäß Art. 45 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii VO (EU) 2018/848 anerkannt sind. Die Anerkennung ist neben weiteren Anforderungen Voraussetzung dafür, dass Produkte, die aus dem Drittstaat stammen und dessen gleichwertigen Produktions- und Kontrollvorschriften entsprechen, zum Zweck des Inverkehrbringens in der Union gemäß Art. 45 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 als ökologisches/​biologisches Erzeugnis eingeführt werden dürfen. Ob und in welcher Form derartige Produkte als ökologische/​biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden können, regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 nicht; dies ergibt sich allein aus den - vom Gerichtshof bindend ausgelegten - Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/848.

25 (2) Ebenfalls erfolglos bleibt der Einwand der Klägerin, auch wenn nach der Entscheidung des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren ein ihrem Produkt entsprechendes Konkurrenzprodukt aus den USA nicht gemäß Art. 30 und Art. 33 VO (EU) 2018/848 gekennzeichnet werden dürfe, werde sie mangels Umsetzung der Entscheidung des Gerichtshofs weiterhin ungleich behandelt.

26 (a) Die Klägerin macht zunächst geltend, die Europäische Kommission setze die Entscheidung des Gerichtshofs nicht um. Sie hat hierzu vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung mit drei Anträgen auf Zeugenvernehmung unter Beweis gestellt, dass die Kommission die Kündigung bzw. Änderung des "Gleichwertigkeitsabkommens" gegenüber den Vereinigten Staaten noch nicht kommuniziert habe und dies voraussichtlich vor 2028 nicht tun werde (hierzu Beweisantrag zu 1)). Sie dulde die Einfuhr und das Inverkehrbringen von mit Mineralstoffen und Vitaminen angereicherten Produkten mit dem EU-Bio-Logo (hierzu Beweisantrag zu 2)) und plane eine Gesetzesinitiative zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848, um zu ermöglichen, dass Bioprodukte, die aufgrund einer gleichwertigen Ökozertifizierung in die Europäische Union importiert würden, entgegen der Entscheidung des Gerichtshofs das EU-Bio-Logo tragen könnten (hierzu Beweisantrag zu 3)). Mit diesem Vortrag kann die Klägerin eine Ungleichbehandlung durch mangelnde Umsetzung der Entscheidung des Gerichtshofs gegenüber Konkurrenzprodukten bereits deshalb nicht darlegen, weil es hierfür auf ein Verhalten der Kommission nicht ankommt. Durch das Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 ist eindeutig und rechtsverbindlich geklärt, dass US-Bioprodukte, denen nichtpflanzliche Vitamine und Mineralstoffe zugefügt sind und die deshalb nicht den Anforderungen von Art. 16 Abs. 1 i. V. m. Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f VO (EU) 2018/848 entsprechen, das EU-Bio-Siegel und grundsätzlich auch Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/​biologische Produktion nicht tragen dürfen. Die Durchsetzung der Kennzeichnungsvorschriften ist nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 EUV und Art. 197 Abs. 1, Art. 291 AEUV Aufgabe der Mitgliedstaaten (vgl. zum Vollzug des Unionsrechts als mitgliedstaatliche Aufgabe etwa EuGH, Urteil vom 21. September 1983 - C-205/82 u. a. [ECLI:​​EU:​​C:​​1983:​​233], Deutsche Milchkontor/​Deutschland - LS 2 und Rn. 17; BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 u. a. - BVerfGE 151, 202 Rn. 243). Ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen die Kommission ergreift, um das Inverkehrbringen von US-Produkten mit EU-Bio-Logo zu unterbinden, und ob eine Rechtsänderung beabsichtigt ist, ist daher nicht entscheidungserheblich.

27 Im Übrigen könnte die Klägerin selbst bei einer (unterstellten) Duldung der unionsrechtswidrigen Kennzeichnung eines aus einem Drittstaat importierten Konkurrenzprodukts nicht unter Hinweis auf eine Ungleichbehandlung (Art. 20 GRC) verlangen, "B." entgegen der objektiven Rechtslage als Bioprodukt kennzeichnen zu dürfen. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung berufen und damit eine Gleichbehandlung im Unrecht fordern kann (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - C-134/84 [ECLI:​​EU:​​C:​​1985:​​297], Williams/​Rechnungshof - Rn. 14; EuG, Urteile vom 14. Mai 1998 - T-327/94 [ECLI:​​EU:​​T:​​1998:​​96], SCA Holding/​Kommission - Rn. 160, vom 20. März 2002 - T-23/99 [ECLI:​​EU:​​T:​​2002:​​75], LR AF 1998/Kommission - Rn. 367, vom 16. November 2006 - T-120/04 [ECLI:​​EU:​​T:​​2006:​​350], Peróxidos Orgánicos/​Kommission - Rn. 77, vom 17. Mai 2013 - T-147/09 u. a. [ECLI:​​EU:​​T:​​2013:​​259], Trelleborg Industrie und Trelleborg/​Kommission - Rn. 104, vom 16. Oktober 2019 - T-432/18 [ECLI:​​EU:​​T:​​2019:​​749], Palo/​Kommisson - Rn. 38 und vom 26. Juli 2023 - T-269/21 [ECLI:​​EU:​​T:​​2023:​​429], Artic Paper Grycksbo/​Kommission - Rn. 148). Angesichts dieser klaren und eindeutigen Rechtsprechung ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Klärung der Folgen der behaupteten Ungleichbehandlung für die Klägerin nicht geboten.

28 Da es somit aus mehreren Gründen auf das von der Klägerin geltend gemachte Verhalten der Kommission für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt, waren die Beweisanträge zu 1), zu 2) – soweit dieser das Verhalten der Kommission betraf - und zu 3) mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen abzulehnen. Dem Beweisantrag zu 2) war darüber hinaus deshalb nicht nachzukommen, weil die Klägerin die Beweisbehauptung nicht hinreichend substantiiert hat. Sie hat nicht dargelegt, dass es durch die von ihr behauptete Duldung der Kennzeichnung von importierten, mit Mineralstoffen und Vitaminen angereicherten US-Produkten mit dem EU-Bio-Logo tatsächlich zu einer Ungleichbehandlung ihres Produkts kommt. So hat sie insbesondere nicht aufgezeigt, gegenüber welchem Konkurrenzprodukt aus den USA sie - auch nach der eindeutigen Entscheidung des Gerichtshofs - weiterhin benachteiligt wird.

29 (b) Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, sie werde ungleich behandelt, weil die Mitgliedstaaten die Verwendung des EU-Bio-Siegels bei aus den USA importierten Bioprodukten duldeten, auch wenn ihnen Mineralstoffe und Vitamine zugesetzt seien. Wie ausgeführt, könnte die Klägerin aus einer (unterstellten) Rechtsverletzung zugunsten Dritter für sich nichts herleiten und keine Gleichbehandlung im Unrecht fordern. Der Beweisantrag zu 2) war daher, auch soweit er das behauptete Verhalten der Mitgliedstaaten betraf, mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache abzulehnen. Zudem war die Beweisbehauptung - wie oben dargestellt - nicht hinreichend substantiiert.

30 b) Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die weiteren Anordnungen im Bescheid vom 18. Januar 2012 in Gestalt der Erklärung des Beklagten vom 17. Februar 2016 seien rechtmäßig, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; auch die Klägerin hat insoweit keine Einwände erhoben.

31 2. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, soweit es die gegen die Abweisung des - hier allein noch verfahrensgegenständlichen - hilfsweise gestellten Feststellungsantrags gerichtete Berufung verworfen hat. Die Entscheidung erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

32 a) Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Unrecht angenommen, die Berufungszulassung im Urteil des Verwaltungsgerichts habe sich nicht auf den Hilfsantrag erstreckt, und damit § 124 Abs. 1 VwGO fehlerhaft angewandt. Insoweit wird auf den Zulassungsbeschluss des Senats vom 30. Dezember 2021 - 3 B 25.21 - (3 C 16.21 ) Bezug genommen.

33 b) Das Feststellungsbegehren der Klägerin bleibt dennoch erfolglos. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Es fehlt bereits an dem für eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO erforderlichen hinreichend konkreten streitigen Rechtsverhältnis (dazu BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 - BVerwGE 175, 346 Rn. 11). Ob und wann die Klägerin die Produktion von "B." in den Vereinigten Staaten aufnehmen will, ist - insbesondere nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren - nicht hinreichend zu übersehen. Im Hinblick hierauf hat die Klägerin auch nicht das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung. Davon abgesehen könnte nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 die begehrte Feststellung in der Sache nicht ergehen.

34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.