Beschluss vom 10.02.2021 -
BVerwG 10 B 2.20ECLI:DE:BVerwG:2021:100221B10B2.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.02.2021 - 10 B 2.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:100221B10B2.20.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 2.20

  • VG Berlin - 20.12.2018 - AZ: VG 2 K 178.17
  • OVG Berlin-Brandenburg - 07.05.2020 - AZ: OVG 12 B 4.19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2021
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Löffelbein
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. Mai 2020 wird aufgehoben. Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten werden zugelassen.
  2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision sind begründet.

2 In Ansehung des von der Klägerin behaupteten Anspruchs auf Zugang zu den im Bescheid der Beklagten vom 5. August 2017 aufgeführten noch streitbefangenen Unterlagen kommt der Rechtssache die von beiden Beteiligten - die insofern jeweils teilweise unterlegen sind - übereinstimmend geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die Frage zu klären sein, ob die sechzigjährige Schutzfrist des § 11 Abs. 3 BArchG bei Unterlagen, die als Verschlusssache im Sinne des § 4 SÜG eingestuft sind, voraussetzt, dass sie - ursprünglich und noch gegenwärtig - im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse enthalten, und ob dies auch dann gilt, wenn die Unterlagen Beratungen und Entscheidungen des Bundessicherheitsrates betreffen.

3 Die Rechtssache weist auch in Ansehung des von der Klägerin behaupteten Anspruchs auf Zugang zu weiteren, in den vier ergangenen Teilbescheiden nicht einzeln aufgeführten Unterlagen die von der - insofern zur Gänze unterlegenen - Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Insofern bietet die Revision der Klägerin dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 BArchG zu entnehmen ist, dass die öffentlichen Stellen, in deren Verfügungsgewalt sich Unterlagen befinden, die älter als dreißig Jahre sind, deren Nutzung in gleicher Weise wie das Bundesarchiv zu ermöglichen haben, und ob dies gegebenenfalls eine Pflicht zur Erschließung solcher Unterlagen einschließt.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 3.21 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den jeweiligen Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.