Beschluss vom 10.02.2026 -
BVerwG 6 B 32.25ECLI:DE:BVerwG:2026:100226B6B32.25.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 10.02.2026 - 6 B 32.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:100226B6B32.25.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 32.25
- VG Wiesbaden - 04.07.2025 - AZ: 2 K 2098/24
- VGH Kassel - 03.09.2025 - AZ: 8 E 1624/25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Steiner und Dr. Gamp beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2025 - BVerwG 6 B 29.25 - wird zurückgewiesen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
I
1 Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 - BVerwG 6 B 29.25 - die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. September 2025, berichtigt durch Beschluss vom 7. Oktober 2025, verworfen. Denn der angefochtene Beschluss gehört nicht zu denjenigen Entscheidungen, die gemäß § 152 Abs. 1 VwGO mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können.
2 Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte mit Schreiben vom 11. November 2025 eine Anhörungsrüge erhoben, mit der er einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs rügt. Wenn es um die Wiederherstellung des Rechtsstaats gehe, verböten sich Förmeleien wie eine Berufung auf § 152 VwGO.
3 Soweit sich der Beklagte außerdem gegen die Kostenrechnung vom 5. November 2025 für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten wendet, wird auf das Verfahren BVerwG 6 KSt 1.26 verwiesen.
II
4 Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
5 Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Einen Anspruch darauf, dass ein Gericht sich mit dem Vorbringen inhaltlich in der Weise auseinandersetzt, die der Beteiligte selbst für richtig hält, gewährt die Garantie des rechtlichen Gehörs jedoch nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 1989 - 1 BvR 1460/85 und 1 BvR 1239/87 - BVerfGE 80, 269 <286>).
6 Der Senat hat das gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. September 2025, berichtigt durch Beschluss vom 7. Oktober 2025, vom Beklagten ausdrücklich erhobene "Rechtsmittel" dahingehend verstanden, dass Beschwerde erhoben werden soll. Denn der Beklagte hat zur Begründung ausgeführt, dass der Hinweis auf die Unanfechtbarkeit in dem angefochtenen Beschluss wegen der förmlichen Zustellung des Beschlusses mittels Zustellungsurkunde ins Leere gehe, so dass "sehr wohl Anfechtbarkeit vorliegt". Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können allerdings - wie bereits im Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2025 - BVerwG 6 B 29.25 - Rn. 1 ausgeführt - nur in den von § 152 Abs. 1 VwGO genannten Fällen mit der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Dazu zählt der genannte Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht, mit dem die Beschwerde des Beklagten gegen einen, seinen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO ablehnenden, Beschluss verworfen worden war. Daran ändert auch dessen förmliche Zustellung nichts. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor. Die weiteren Monita des Beklagten in seiner Rügeschrift betreffen - soweit ersichtlich - inhaltlich nicht das Beschwerdeverfahren BVerwG 6 B 29.25 .
7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.