Beschluss vom 10.04.2025 -
BVerwG 1 WB 29.25ECLI:DE:BVerwG:2025:100425B1WB29.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 10.04.2025 - 1 WB 29.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:100425B1WB29.25.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 29.25
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 10. April 2025 beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
1 Der Rechtsstreit betraf die Beteiligungsrechte des Antragstellers bei Änderungen der Allgemeinen Regelung (AR) A1-2630/0-9804 (Anzugordnung). Auf die Rüge des Antragstellers, sein Anhörungsrecht sei verletzt worden, wurde seine zuvor unterbliebene Anhörung nachgeholt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Senat vorgelegt und gebeten, das Verfahren nach erfolgter Abhilfe einzustellen. Das Verfahren habe sich in der Sache erledigt; die Kosten seien dem Bund aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 3. April 2025 erklärte auch der Antragsteller Erledigung und beantragte sinngemäß, die Kosten dem Bund aufzuerlegen.
2 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.
II
3 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - beck-online Rn. 8 m. w. N.).
4 Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antragsteller durch Abhilfe klaglos gestellt. In einem solchen Fall entspricht es der Billigkeit, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 1 WB 22.22 - juris Rn. 7 m. w. N.).