Beschluss vom 10.04.2025 -
BVerwG 4 KSt 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:100425B4KSt1.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 10.04.2025 - 4 KSt 1.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:100425B4KSt1.25.0]
Beschluss
BVerwG 4 KSt 1.25
- OVG Schleswig - 24.01.2024 - AZ: 5 KN 32/21
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2025
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel als Einzelrichterin
beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 10. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Das Schreiben der Klägerin vom 7. März 2025, mit dem sie sich gegen die Kostenrechnung vom 10. Januar 2025 im Verfahren 4 BN 11.24 wendet, ist als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz zu werten, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin zu entscheiden hat.
2 Die Kostenrechnung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Sie ist in dem Verfahren 4 BN 11.24 ergangen, in dem der Senat mit Beschluss vom 19. November 2024 die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2024 (5 KN 32/21) zurückgewiesen und der Klägerin als erfolglosen Rechtsmittelführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO auferlegt hat.
3 Kosten in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GKG nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG sind Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gebührenpflichtig, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.
4 Mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde war gemäß Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Gebühr von 2,0 aus dem festgesetzten Streitwert von 60 000 € – mithin 1 466 € – festzusetzen und fällig (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 GKG) und von der Klägerin als Entscheidungsschuldnerin (§ 29 Nr. 1 GKG) anzufordern.
5 Entgegen der Annahme der Klägerin hat der Senat über die Nichtzulassungsbeschwerden entschieden, ohne die unter den Aktenzeichen BVerwG 4 BN 11.24 und 4 BN 13.24 geführten Verfahren gemäß § 93 VwGO zu verbinden. Die Verbindung von Verfahren steht nach § 93 VwGO im Ermessen des Gerichts; eine verfahrensfehlerhafte Sachbehandlung des Bundesverwaltungsgerichts in den Beschwerdeverfahren ist nicht erkennbar (§ 21 Abs. 1 GKG).
6 Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).