Beschluss vom 10.07.2018 -
BVerwG 4 BN 39.17ECLI:DE:BVerwG:2018:100718B4BN39.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018 - 4 BN 39.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:100718B4BN39.17.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 39.17

  • OVG Hamburg - 07.06.2017 - AZ: OVG 2 E 12/11.N

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerinnen zu 2 und 6 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2017 wird verworfen, die der Antragsteller zu 1 und zu 3 bis 5 zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Sechstel.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Beschwerde der Antragstellerinnen zu 2 und 6 ist bereits unzulässig, da sie nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise begründet worden ist.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen zu 2 und 6 als unzulässig verworfen, weil ihnen jeweils die notwendige Antragsbefugnis fehle (UA S. 15). Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. Es fehlt an jeglicher Darlegung, aus welchem Grund die Revision insofern zuzulassen ist.

3 2. Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde der Antragsteller zu 1 sowie zu 3 bis 5 hat keinen Erfolg. Soweit sie überhaupt den Darlegungsanforderungen genügt, ist sie jedenfalls unbegründet.

4 a) Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.

6 aa) Grundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde der Rechtssache insofern zu, "als das Urteil die Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot von Bebauungsplänen, insbesondere im Hinblick auf die Festsetzungen 'und gleichermaßen beanspruchende Artikel' sowie die Festsetzung 'Einzelhandel i.V.m. Handwerksbetriebe(n) und verarbeitende(m) Gewerbe' festlegt". Die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes hänge davon ab, ob dieser bestimmt genug sei. Das sei (aus näher dargelegten Gründen) nicht der Fall. Dies bedürfe der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde verfehlt damit die Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Ob eine Planaussage dem Bestimmtheitserfordernis genügt, ist in aller Regel - und so auch hier - eine Frage der Auslegung des Planes im Einzelfall und damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 21 und vom 21. Dezember 2012 - 4 BN 32.12 - BauR 2013, 561; Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 16).

7 bb) Die von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,
ob wegen der heutzutage verschwimmenden Grenzen zwischen Einzelhandel und Versandhandel städtebauliche Gründe einen Einzelhandelsausschluss unter Gewährung einer Ausnahme für den Versandhandel rechtfertigen können,
führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde meint, der im Bebauungsplan angelegten Ausnahme für "Versandhandel" stünden rechtliche Bedenken gegenüber, so dass der Rechtssache "grundgesetzliche" (gemeint ist wohl: grundsätzliche) Bedeutung zukomme. Das Oberverwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass sich heutzutage Versandhandel und regulärer Einzelhandel nur noch schwer voneinander trennen ließen. Damit sei die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, bei dem Versandhandel handele es sich um eine typische Betriebsform des Einzelhandels, unzutreffend.

8 Klärungsbedürftige Rechtsfragen wirft die Beschwerde damit nicht auf. Dass die ständige Rechtsprechung des Senats zur Feindifferenzierung nach § 1 Abs. 9 BauNVO (z.B. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 Rn. 12 f.) einer Fortentwicklung bedürfte, legt die Beschwerde nicht dar. Die Frage, ob der Versandhandel "heutzutage" noch den hiernach geforderten marktüblichen Gegebenheiten entspricht, zielt auf die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen Verhältnisse und kann mangels Rechtssatzqualität nicht Gegenstand einer Grundsatzrüge sein (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 B 47.14 - ZfBR 2016, 799).

9 cc) Nach Auffassung der Beschwerde hat die Sache auch insoweit grundsätzliche Bedeutung, "als das Urteil entgegen der in der Rechtsprechung vorherrschenden Ansicht, dass es für die Frage der Realisierbarkeit eines Bebauungsplanes auf die im Plangebiet vorhandene, konkrete Situation ankommt, auf die vom Plangeber avisierte Zielsetzung abstellt". Eine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert sie nicht; sie verfehlt damit wiederum die Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Im Übrigen sind die Rechtsgrundsätze zur Erforderlichkeit einer Planung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB geklärt (z.B. BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 - 4 CN 2.16 - BVerwGE 156, 336 Rn. 10). Einen hierüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

10 dd) Für rechtsgrundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde schließlich die Frage,
ob es einer Stadt durch ihre Bauleitplanung möglich gemacht werden darf, in die wirtschaftliche Entwicklung und den Aufschwung im Plangebiet einzugreifen.

11 Sie kritisiert, das Oberverwaltungsgericht habe es als zulässig angesehen, den gesamten Einzelhandel in den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen auszuschließen. Der Ausschluss des Einzelhandels sei dadurch gerechtfertigt worden, dass wegen des zunehmenden Eindringens von Einzelhandelsnutzungen in die Gewerbegebiete sich die Ansiedlungschancen des produzierenden Gewerbes und des Handwerks wegen der eintretenden Bodenpreisentwicklung weiter verschlechterten. Anders als das Normenkontrollgericht annehme, könne einer Entwicklung im Plangebiet aber nicht dadurch begegnet werden, dass mittels willkürlicher Planung versucht werde, dieser entgegen zu wirken. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch damit nicht dargelegt. Es ist bereits unklar, in welchem rechtlichen Zusammenhang sich die Frage stellen soll. Auch fehlt es an jeglicher Darlegung, inwieweit diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Die Beschwerdebegründung wendet sich vielmehr in der Art eines zulassungsfreien oder zugelassenen Rechtsmittels bzw. Rechtsbehelfs gegen das Normenkontrollurteil und erschöpft sich darin, ihre abweichende Rechtsansicht gegen die des Oberverwaltungsgerichts zu setzen. Dies genügt nicht den von § 132 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufgestellten Darlegungsanforderungen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2017 - 2 B 23.16 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 91 Rn. 8 m.w.N.).

12 b) Aus dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller zu 1 sowie zu 3 bis 5 ergibt sich nicht, dass das Normenkontrollurteil von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

13 Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Insoweit sind die sich widersprechenden Rechtssätze der vorinstanzlichen Entscheidung einerseits und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts andererseits in der Beschwerdebegründung darzulegen (BVerwG, Beschluss vom 27. März 2008 - 9 B 24.07 - juris Rn. 4). Daran fehlt es hier.

14 aa) Eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 - (Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 14) in Bezug auf die Anforderungen des Entwicklungsgebots nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist nicht dargetan. Das Oberverwaltungsgericht hat offen gelassen, ob die angefochtene Änderungsverordnung zum Bebauungsplan J. 16 gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt, weil ein solcher Verstoß jedenfalls nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich sei (UA S. 21). Damit fehlt es an der Anwendung derselben Rechtsvorschrift.

15 bb) Eine die Revision eröffnende Rechtssatzdivergenz ist auch nicht dargelegt, soweit die Beschwerde geltend macht, das Oberverwaltungsgericht weiche in seinem Urteil von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 1973 - 4 C 66.69 - (BVerwGE 42, 5), vom 3. Dezember 1998 - 4 CN 3.97 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 128), vom 6. März 2002 - 4 BN 7.02 - (Buchholz 406.11 § 215a BauGB Nr. 10) und vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 - (BVerwGE 116, 144) ab. Die Beschwerde stellt den - sinngemäß - wiedergegebenen Rechtssätzen des Senats keine in der angegriffenen Entscheidung formulierten abweichenden Rechtssätze gegenüber, sondern macht eine von der Rechtsprechung des Senats abweichende Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend. Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann hierauf nicht gestützt werden (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 24. August 2017 - 4 BN 35.17 - juris Rn. 5).

16 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.