Beschluss vom 10.07.2024 -
BVerwG 8 B 65.23ECLI:DE:BVerwG:2024:100724B8B65.23.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 10.07.2024 - 8 B 65.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:100724B8B65.23.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 65.23
- VGH München - 23.03.2023 - AZ: 13 A 22.410
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. März 2023 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Klägerin und ihr Ehemann erhoben 2017 Klage gegen den Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren H. In der mündlichen Verhandlung 2018 schlossen die Beteiligten einen außergerichtlichen Vergleich und erklärten den Rechtsstreit anschließend übereinstimmend für erledigt. Mit Beschluss vom 10. August 2018 änderte die Beklagte den Flurbereinigungsplan mit dem Ziel, ihre Verpflichtung aus dem Vergleich zu erfüllen. Die Klägerin und ihr Ehemann erhoben Widerspruch, mit dem sie geltend machten, die Beklagte habe ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich nicht vollständig erfüllt. Während des Widerspruchsverfahrens verstarb der Ehemann der Klägerin. Er wurde von ihr alleine beerbt. Die Beklagte wies die Widersprüche zurück. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage der Klägerin mit Urteil vom 23. März 2023 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
2 Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise begründet. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird, wie hier, die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
3 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, im Stil einer Berufungsbegründung die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs und eine Verletzung der Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG zu beanstanden. Soweit sie darüber hinaus rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, benennt sie schon nicht, welchen Gesichtspunkt der Verwaltungsgerichtshof nicht erwogen haben soll oder auf welchen Gesichtspunkt die Klägerin hätte hinweisen müssen. Soweit sie eine Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO behauptet, teilt sie nicht mit, welchen tatsächlichen Gesichtspunkt der Verwaltungsgerichtshof hätte ermitteln sollen. Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe § 86 Abs. 3 VwGO verletzt, konkretisiert nicht, welchen Hinweis der Verwaltungsgerichtshof verfahrensfehlerhaft unterlassen haben soll.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.