Beschluss vom 10.08.2022 -
BVerwG 4 B 11.22ECLI:DE:BVerwG:2022:100822B4B11.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.08.2022 - 4 B 11.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:100822B4B11.22.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 11.22

  • VG Stuttgart - 16.10.2018 - AZ: 6 K 7064/16
  • VGH Mannheim - 17.12.2021 - AZ: 8 S 3379/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 2022
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt, Prof. Dr. Külpmann und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2021 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 300 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der in Anspruch genommenen Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO stellt.

2 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4). Diese Voraussetzungen legt die Beschwerde nicht dar.

3 Denn die von ihr aufgeworfenen Fragen zur Auslegung und Anwendung des § 71 LBO BW betreffen nicht revisibles Landesrecht, auf dessen Verletzung eine Revision nicht gestützt werden kann, § 137 Abs. 1 VwGO. Das gilt auch, sofern der Verwaltungsgerichtshof im Bundesrecht niedergelegte Rechtssätze entsprechend auf das Landesrecht angewandt hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 8 C 52.87 - BVerwGE 82, 350 <351> m. w. N. und Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 137 Rn. 66 ff.).

4 2. Die Beschwerde verfehlt auch die Anforderungen an eine Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n. F.> Nr. 26 S. 14).

5 Sofern die Beschwerde dem Beklagten vorwirft, die Klägerin in einen Prozess gezwungen und durch nachträgliche Änderung des Bescheides mit den Kosten belastet zu haben, ist damit kein Verstoß gegen das Prozessrecht, den das Gericht bei der Handhabung seines Verfahrens begangen haben soll, gerügt. Es hätte der Klägerin im Übrigen offen gestanden, auf die Änderung der Baugenehmigung durch Bescheid vom 11. Februar 2019 prozessual zu reagieren. Von dieser Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht.

6 Ebenfalls nicht auf einen Verfahrensfehler führt der Umstand, dass sich eine von dem Gericht in Bezug genommene Äußerung des Beklagten nicht in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung wiederfindet. Schlichter Beteiligtenvortrag stellt keinen wesentlichen Vorgang dar, der nach § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 2 oder Abs. 3 ZPO im Protokoll festgehalten werden muss.

7 Schließlich vermag auch die inhaltliche Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs das Vorliegen eines Verfahrensfehlers nicht darzulegen. Sinn der Revisionszulassung wegen Verfahrensmängeln ist die Kontrolle des Verfahrensgangs, nicht der Rechtsfindung (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - juris Rn. 5).

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 GKG.