Urteil vom 10.09.2020 -
BVerwG 2 WD 3.20ECLI:DE:BVerwG:2020:100920U2WD3.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 10.09.2020 - 2 WD 3.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:100920U2WD3.20.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 3.20

  • TDG Nord 6. Kammer - 04.09.2019 - AZ: TDG N 6 VL 36/16

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. September 2020, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke,
ehrenamtlicher Richter Oberstleutnant Wellhöfer und
ehrenamtlicher Richter Leutnant Michel,
Leitender Regierungsdirektor ...
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ...
als Verteidiger,
Geschäftsstellenverwalterin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung des früheren Soldaten wird das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 4. September 2019 aufgehoben.
  2. Der frühere Soldat wird freigesprochen.
  3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Das Verfahren betrifft den disziplinarischen Vorwurf rechtsradikaler Äußerungen.

2 1. Der 1979 geborene frühere Soldat absolvierte nach dem Erwerb der Fachoberschulreife eine Ausbildung zum Industriemechaniker. 2001 trat er in die Bundeswehr ein und wurde als Stabsunteroffizier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. 2009 wurde er zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen, 2012 zum Berufssoldaten ernannt und 2015 zum Oberleutnant befördert. 2018 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

3 Zuletzt war er als Technischer Betriebsführungsoffizier ... und Leiter des Bereichs ... eingesetzt.

4 Die letzte planmäßige Beurteilung von 2015 bewertete die Aufgabenerfüllung des früheren Soldaten im Durchschnitt mit "6,20". Er habe sich als Luftfahrzeugtechnischer Offizier weiterentwickelt und sein Leistungsbild bestätigt. Seine Stärke sei sein Geschick bei der Planung und Organisation. Auch wenn er fachlich überaus versiert sei, müsse es ihm noch gelingen, den Schwerpunkt auf die Sachebene zu konzentrieren, um so zur Deeskalation beizutragen, und seine Weisungen durch Einsicht zu transportieren. Wenn ihm dies gelinge, seien von ihm weitere Leistungssteigerungen zu erwarten.

5 Erstinstanzlich hat der frühere Disziplinarvorgesetzte zur Tatzeit, Oberstleutnant i.G. A., ausgesagt, der frühere Soldat sei im Durchschnitt ein guter Soldat gewesen.

6 Der frühere Soldat war im Rahmen des ISAF-Einsatzes 2003, 2007 und 2008 mehrmonatig nach Mazar-e-Sharif/Afghanistan kommandiert, wofür ihm jeweils Einsatzmedaillen verliehen wurden. Er ist Träger des Tätigkeitsabzeichens Technisches Personal in Bronze und Inhaber der Einsatzmedaille anlässlich der Flutkatastrophe 2013. 2014 erhielt er eine Leistungsprämie.

7 Zentralregister- und der Disziplinarbuchauszug enthalten keine Eintragungen.

8 Der frühere Soldat ist ledig und kinderlos. Er erhält monatliche Ruhestandsbezüge von (vorläufig) etwa 2 100 € brutto und 1 860 € netto. Eine Erwerbstätigkeit übt er nicht aus.

9 2. Nach ordnungsgemäßer Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft den früheren Soldaten unter dem 24. Oktober 2016 angeschuldigt:
"Am 18. Februar 2016 erklärte der Soldat im Rahmen eines zwischen 08:30 Uhr und circa 11:00 Uhr im Sozialraum der Teileinheit ... im Gebäude ... des Fliegerhorstes ... stattfindenden dienstlichen Gespräches mit dem ihm unterstellten Zeugen Hauptfeldwebel B., dass 'Leute aussortiert werden, die dem System nicht zu 100 % hörig sind und nicht mit der Masse mitschwimmen', und empfahl dem Zeugen daraufhin, das Buch 'Mein Kampf' von Adolf Hitler zu lesen, das er selbst ebenfalls gelesen und in dem er seine Erkenntnis gefunden hätte. Weiter behauptete er, Frau Bundeskanzlerin Angela Merkel sei jüdischen Glaubens, und forderte den Zeugen daher zum Nachdenken auf, ob 'das für ihn nicht auch alles in einem Zusammenhang stehe' und 'einzig dem Ziel dienen würde, die deutsche Rasse zu kastrieren'."

10 3. Das Truppendienstgericht Nord hat dem ehemaligen Soldaten mit Urteil vom 4. September 2019 das Ruhegehalt aberkannt. Zwar habe die Überprüfung durch den Militärischen Abschirmdienst keine Erkenntnisse darüber erbracht, dass der frühere Soldat rechtsextremistische Positionen vertrete; ebenso habe der Zeuge C. erklärt, von ihm nie rechtsradikale Äußerungen gehört zu haben. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen B. stehe jedoch fest, dass der frühere Soldat die angeschuldigten Aussagen getroffen und dadurch insbesondere die Dienstpflicht vorsätzlich verletzt habe, die freiheitlich demokratische Grundordnung anzuerkennen und für sie einzutreten (§ 8 SG). Dies gebiete, gegen ihn die disziplinare Höchstmaßnahme zu verhängen.

11 4. Mit seiner frist- und formgerecht uneingeschränkt eingelegten Berufung macht der frühere Soldat im Wesentlichen geltend, er habe keine rechtsradikale Gesinnung. Nationalsozialistisches Gedankengut sowie Rassenhass seien ihm fremd. Vielmehr habe er unter dem Eindruck eines von ihm am Vortag in einem in der Nähe des Berliner Bundeswehrkrankenhauses gelegenen Café verfolgten Gesprächs Dritter dem Zeugen B. Fragen gestellt, die sich ihm heute selbst als absurd darstellten. Er habe diesem gegenüber aber nicht geäußert, dass Leute aussortiert würden, die dem System nicht zu hundert Prozent hörig seien. Eine Äußerung des Inhalts, die Bundeskanzlerin sei jüdischen Glaubens, habe er nicht getätigt; vielmehr habe er dies als Frage an den Zeugen B. gestellt. Er habe diesen auch weder zum Nachdenken darüber aufgefordert, ob das für ihn nicht alles in einem Zusammenhang stehe, noch geäußert, dies diene dem Ziel, die deutsche Rasse zu kastrieren. Es sei nicht um das Buch "Mein Kampf", sondern um das angebliche Buch "Der Kampf" gegangen, von dem er anlässlich des Café-Besuchs erstmals gehört habe. Er habe seinerzeit auch nicht erklärt, jenes Buch gelesen und darin seine Erkenntnis gefunden zu haben.

12 Den gegenläufigen Feststellungen des Truppendienstgerichts läge eine fehlerhafte Würdigung von Zeugenaussagen zugrunde. Es habe insbesondere den Anforderungen der Beweiswürdigung bei einer Aussage-gegen-Aussage-Situation nicht Rechnung getragen und die Vernehmung der Zeugen D. und E. unterlassen. Durch deren Vernehmung hätten sich Anhaltspunkte für eine psychische Labilität des Zeugen B. ergeben, die bei der Würdigung von dessen Aussage einzustellen sei. Einen Anhaltspunkt dafür gebe die Erklärung des Zeugen C., der Zeuge B. habe in dem Gespräch mit dem Zeugen E. wegen der angeblich getätigten Äußerungen geweint, was völlig überzogen gewesen wäre. Selbst wenn die Anschuldigungen zuträfen, sei jedenfalls die Maßnahmebemessung unzutreffend.

13 5. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Person des früheren Soldaten wird auf das Urteil des Truppendienstgerichts, hinsichtlich der Zeugenaussagen und der in das Verfahren eingeführten Urkunden auf das erstinstanzliche Protokoll sowie auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung verwiesen.

II

14 1. Die Berufung ist zulässig. Dass der frühere Soldat während des gerichtlichen Disziplinarverfahrens durch Versetzung in den Ruhestand nach § 44 Abs. 3 SG aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, steht dessen Durchführung nicht entgegen (§ 82 Abs. 1 WDO).

15 2. Die Berufung ist auch begründet. Zur Überzeugung des Senats steht nicht fest, dass sich der frühere Soldat wie angeschuldigt geäußert hat.

16 a) Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 261 StPO hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Die für die Überführung eines Angeschuldigten erforderliche persönliche Gewissheit des Tatrichters erfordert ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen. Dabei können rein abstrakte oder theoretische Zweifel, für die es keine reale Grundlage gibt, das für die Verurteilung nach der Lebenserfahrung ausreichende Maß an Sicherheit nicht in Frage stellen. Der Beweis muss jedoch mit lückenlosen, nachvollziehbaren logischen Argumenten geführt sein (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 2 WD 20.18 - juris Rn. 31 m.w.N.).

17 Zwar ist das Tatgericht nicht schon dann aufgrund des Zweifelsgrundsatzes an einer Verurteilung gehindert, wenn "Aussage gegen Aussage" steht und außer der Aussage des einzigen Belastungszeugen keine weiteren belastenden Indizien vorliegen. Bei einer derartigen Sachlage muss allerdings die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn er in der Verhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr aufrechterhält, der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird oder sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt. Dann muss das Gericht regelmäßig auch außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe ermitteln, die es ermöglichen, der Zeugenaussage dennoch zu glauben. Gelingt dies nicht, ist der Soldat nach dem Rechtsgrundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2020 - 2 WD 13.19 - juris Rn. 15 m.w.N.).

18 b) Nach Maßgabe dessen war der frühere Soldat freizusprechen. Eine "Aussage gegen Aussage"-Situation liegt vor, da allein der Zeuge B. am 18. Februar 2016 zwischen 08:30 und 11:00 Uhr im Sozialraum der Teileinheit ... im Gebäude ... des Fliegerhorstes ... zugegen war, als die angeschuldigten Äußerungen gefallen sein sollen. Nur er kann aus unmittelbarer Wahrnehmung über den Inhalt des Gesprächsinhalts berichten, zu dem sich der frühere Soldat anders als angeschuldigt eingelassen hat.

19 c) Die Aussage des Zeugen B. ist zwar in sich konsistent. Jedoch hält sie einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung aus mehreren Gründen nicht uneingeschränkt stand. Im Einzelnen:

20 aa) Der belastenden Aussage des Zeugen B. steht gegenüber, dass der frühere Soldat nach Aussage mehrerer, ihn aus eigener Wahrnehmung kennender Zeugen in der Vergangenheit keine rechtsradikalen Äußerungen getätigt hat. Dies gilt zunächst für den Zeugen D. Er hat ausgesagt, der vom Zeugen B. beschriebene Gesprächsinhalt habe ihn extrem überrascht, da er vom früheren Soldaten keine Äußerungen bezogen auf Ausländerfeindlichkeit und Drittes Reich gehört habe. Auch der den früheren Soldaten schon seit Jahren kennende Zeuge C. hat - wie bereits erstinstanzlich - ausgesagt, er habe von dem früheren Soldaten nie Äußerungen gehört, die in die rechtsradikale Richtung gegangen seien. Auch habe er in Vorbereitung auf die Berufungshauptverhandlung Gespräche mit ehemaligen Kameraden des früheren Soldaten geführt. Sie alle hätten bestätigt, dass dieser sich nie rechtsradikal geäußert habe. Erstinstanzlich hat zudem der Zeuge F., der den früheren Soldaten bereits seit 2010 kennt, ausgesagt, von diesem keine "rechten Äußerungen" gehört zu haben. Auch der erstinstanzlich vernommene Zeuge A. hat erklärt, er sei über die angeblichen Äußerungen des früheren Soldaten sehr überrascht gewesen, weil sie nicht zu ihm passten. Der frühere Soldat habe wohl zum falschen Zeitpunkt Dinge aufgeschnappt und damit dann den falschen Kameraden konfrontiert. Diesem Befund entspricht, dass auch die Nachforschungen des Militärischen Abschirmdienstes keine den früheren Soldaten belastenden Umstände zu Tage gebracht haben. Vielmehr kommt der Militärische Abschirmdienst in seiner Stellungnahme vom 8. September 2016 zu dem Ergebnis, dass der Soldat nicht als rechtsextremistisch einzustufen sei.

21 bb) Hinzu tritt, dass der Senat auf Seiten des Zeugen B. ein Belastungsmotiv nicht auszuschließen vermag. Zwar hat der Zeuge D. ausgeführt, er habe das Verhältnis zwischen dem früheren Soldaten als Offizier und Stabsfeldwebel B. als Unteroffizier als normal angesehen; der Zeuge B. habe während der gemeinsamen Fahrten vor dem Vorfall keine Äußerungen bezüglich des früheren Soldaten getätigt. Demgegenüber haben mehrere Zeugen glaubhaft ausgesagt, dass der Zeuge B. bis zum Dienstantritt des früheren Soldaten (als neuer Fachvorgesetzter) auf die Teileinheit wesentlich intensiver einwirken konnte als danach und dies zwischen ihnen zu Spannungen geführt habe. Der Zeuge C. hat dazu ausgesagt, die Teileinheit des früheren Soldaten sei keine leicht zu führende Einheit gewesen, weil es mehrere schwierige Charaktere gegeben habe. Der frühere Soldat habe in die Teileinheit Ordnung bringen wollen, was dem Zeugen B. nicht gefallen habe. Dem entspricht dessen erstinstanzliche Aussage, er habe einige Diskrepanzen zwischen dem früheren Soldaten und dem Zeugen B. als einen Soldaten, der führen wolle, bemerkt. Der Zeuge B. habe beim Vorgänger, dem Oberleutnant G., mehr Freiheiten gehabt und mehr mitbestimmen können. Es sei gegen den früheren Soldaten schon Stimmung gemacht worden. Für einen Verlust an Einfluss als mögliches Belastungsmotiv spricht auch die erstinstanzliche Aussage des Zeugen F. Danach hatte der Zeuge B. beim Vorgänger des früheren Soldaten mehr Freiheiten. Während sich der Vorgänger auf den Zeugen B. verlassen habe, habe der frühere Soldat nun die gesamte Teileinheit in den Blick genommen. Anders als vom Truppendienstgericht angenommen, scheidet dieses Motiv auch nicht deswegen aus, weil der Zeuge seine Wegversetzung im Februar 2016 bereits in der Tasche gehabt und ein Ende der Zusammenarbeit in greifbarer Nähe gelegen hätte. Denn trotz positiver Signale für die seit Jahren angestrebte Versetzung lag damals gerade noch keine definitive Entscheidung vor.

22 cc) Zu dem nicht auszuschließenden Belastungsmotiv des Zeugen B. kommt schließlich dessen Aussageverhalten hinzu. Er hat in der Berufungshauptverhandlung das Verhältnis zum Soldaten als neutral, tendenziell sogar als positiv dargestellt und damit die zur Überzeugung des Senats bestehenden Spannungen als belastendes Motiv heruntergespielt. Dass dies gezielt erfolgte, kann nach dem von ihm in der Berufungshauptverhandlung gewonnenen Eindruck ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Der Zeuge ist redegewandt und intellektuell flexibel und daher zu aussagetaktischen Überlegungen fähig. Dem entspricht, dass er es nach Aussage der Zeugen C. und F. verstanden hat, sich im dienstlichen Bereich auf Kosten anderer Kameraden in ein gutes Licht zu stellen. Redegewandtheit und geistige Flexibilität ermöglichen es ihm auch, seine Emotionalität nach außen hin in den Hintergrund treten und seine Aussagen besonders fundiert erscheinen zu lassen. Er selbst hat in der Berufungsverhandlung bestätigt, ein emotionaler Mensch zu sein. Dem entspricht zum einen die erstinstanzliche Aussage des Zeugen H. vom Zeugen als eines sehr impulsiven Menschen, aber auch der Eindruck, den der Senat von ihm in der Berufungshauptverhandlung gewonnen hat. Vor allem dessen heftige Reaktionen auf die gerichtliche Frage danach, ob mit dem Dienstantritt des früheren Soldaten eine Änderung seines bislang familienfreundlichen Schichtplans verbunden gewesen sei, förderte dies zutage.

23 dd) Die Aussage des Zeugen B., er habe nicht den Eindruck gehabt, vom früheren Soldaten überzeugt werden zu sollen, ist zudem unstimmig, wenn dieser ihm zugleich mehrfach empfohlen haben soll, das Buch "Mein Kampf" zu lesen. Außerdem ist der Zeuge von der zentralen Aussage abgerückt, der Soldat habe geäußert, in dem Buch "Mein Kampf" seine Erkenntnis gefunden zu haben. Da der Zeuge in der Berufungshauptverhandlung diese eindeutig als Bekenntniserklärung zur wertenden Äußerung nicht mehr erinnern oder bestätigen konnte, liegt ein gewichtiges Abrücken von der bisherigen Darstellung vor. Denn das geschilderte Gespräch verliert dadurch das angeschuldigte Gepräge einer bekenntnishaften Anwerbung für nationalsozialistisches Gedankengut. Rückt aber der einzige Belastungszeuge von einer wesentlichen Aussage ab und liegen sonst keine belastenden Indizien vor, greift - wie ausgeführt - der Grundsatz "in dubio pro reo" ein.

24 ee) Im Vergleich zum Zeugen B. hat der Senat vom früheren Soldaten den Eindruck eines wenig redegewandten und intellektuell weniger flexiblen Menschen gewonnen. Seine Einlassung, dass er keine rechtsextremistischen Ansichten vertrete und politisch auf dem Boden des Grundgesetzes stehe, erscheint jedoch insgesamt eher glaubwürdig. Sie wird jedenfalls durch den bislang staatstreuen und in extremistischer Hinsicht unauffälligen Lebenswandel des Soldaten gestützt. Seine teilweise ausschweifenden und vor allem sprunghaften Darlegungen sprechen zusätzlich dafür, dass er sich im Gespräch mit Kameraden mitunter verworren und missverständlich ausdrückt. Seine impulsgesteuerten Einlassungen charakterisieren eine Persönlichkeitsstruktur, bei der seine Einlassung plausibel erscheint, durch ein am Tag zuvor verfolgtes Gespräch Dritter sich zu Äußerungen der von ihm eingeräumten Art hingerissen haben zu lassen. Darauf deutet auch die Beurteilung von 2015 hin, in der dem früheren Soldaten nahegelegt wird, sich zukünftig auf die Sachebene zu konzentrieren, um dadurch Eskalationen zu vermeiden.

25 d) Ob die vom früheren Soldaten eingeräumten Äußerungen disziplinarisch bedeutsam sind, braucht nicht geklärt zu werden, weil sie nicht angeschuldigt worden sind.

26 3. Die Kosten des Verfahrens und die dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Bund aufzuerlegen, da die Berufung des früheren Soldaten Erfolg hatte und er freigesprochen wurde (§ 139 Abs. 1 Satz 1, § 140 Abs. 1 WDO).