Beschluss vom 10.10.2023 -
BVerwG 1 B 43.23ECLI:DE:BVerwG:2023:101023B1B43.23.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 10.10.2023 - 1 B 43.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:101023B1B43.23.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 43.23
- VG Aachen - 07.08.2023 - AZ: 1 K 1632/23.A Aachen
- OVG Münster - 15.09.2023 - AZ: 5 A 1490/23.A
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dollinger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fenzl
beschlossen:
- Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2023 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Der dahin auszulegende Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2023 einen Notanwalt beizuordnen, ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist ohne jede Aussicht auf Erfolg (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO).
2 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung verworfen wurde, nicht. Auf die Unanfechtbarkeit ist im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts hingewiesen worden.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.