Beschluss vom 10.11.2017 -
BVerwG 6 AV 2.17ECLI:DE:BVerwG:2017:101117B6AV2.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.11.2017 - 6 AV 2.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:101117B6AV2.17.0]

Beschluss

BVerwG 6 AV 2.17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn und Dr. Tegethoff
beschlossen:

Gemäß § 53 Abs. 2 VwGO wird als zuständiges Gericht für das Verfahren, das der Antragsteller wegen Nichtbestehens der Reifeprüfung gegen den Antragsgegner zu führen beabsichtigt, das Verwaltungsgericht Stuttgart bestimmt.

Gründe

1 Die in § 53 Abs. 2 VwGO genannte Voraussetzung für die Bestimmung des Gerichtsstandes durch das Bundesverwaltungsgericht ist gegeben. Der Antragsteller will - in interessengerechter Auslegung seines Begehrens - eine Klage auf Neubewertung seiner Abiturprüfungsleistungen gegen den Antragsgegner als Schulträger der Internationalen Deutschen Schule Brüssel erheben. Für diese Bescheidungsklage, deren Erfolgsaussichten in prozessualer und materiellrechtlicher Hinsicht der Senat im vorliegenden Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung grundsätzlich nicht zu überprüfen hat (BVerwG, Beschluss vom 23. August 2006 - 6 AV 1.06 - NJW 2006, 3512), lässt sich den Regelungen des § 52 VwGO nicht entnehmen, welches Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist.

2 Gerichtsstand für die Verpflichtungs- und damit auch die Bescheidungsklage ist nach § 52 Nr. 3 Satz 1 und 5 VwGO grundsätzlich das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt - hier nach dem Vorbringen des Antragstellers der mündlich bekannt gegebene negative Prüfungsbescheid - erlassen worden ist. Diese Bestimmung führt im vorliegenden Fall jedoch nicht weiter, weil der Sitz des mit innerstaatlichen Hoheitsrechten auf dem Gebiet des Prüfungsrechts beliehenen Schulträgers außerhalb des Geltungsbereichs der Verwaltungsgerichtsordnung liegt. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO, der für Verwaltungsakte einer Behörde mit Zuständigkeit für mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke ebenso wie für Verwaltungsakte einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder jeweils auf den Sitz oder Wohnsitz des Beschwerten abstellt. Die Belegenheit der Schule des Antragsgegners in einem ausländischen Staat ist kein Umstand, der im Sinne von § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO an mehrere oder gar sämtliche Verwaltungsgerichtsbezirke anknüpft; vielmehr ist keiner dieser Bezirke von der hier im Streit stehenden hoheitlichen Tätigkeit berührt. Nicht anwendbar ist schließlich auch die Auffangvorschrift in § 52 Nr. 5 VwGO, wonach "in allen anderen Fällen" das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder Aufenthalt hat bzw. hatte. Die dieser Norm zugrunde liegende Vorstellung, dass der Beklagte einen derartigen örtlichen Bezugspunkt im Inland hat, trifft auf den Antragsgegner als einen Verein belgischen Rechts mit Sitz in Wezembeek-Oppem nicht zu.

3 Die somit gemäß § 53 Abs. 2 VwGO gebotene Zuständigkeitsbestimmung hat sich - ohne Bindung an von den Beteiligten ggf. benannte Gerichte - nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu richten (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 25. September 1991 - 4 ER 402.91 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 17). Da weder der Antragsteller noch der von ihm als Beklagter ins Auge gefasste Deutsche Schulverein Brüssel einen örtlichen Anknüpfungspunkt innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland bieten, hält es der Senat im Interesse der Beteiligten für zweckmäßig, das Verwaltungsgericht Stuttgart als zuständiges Gericht zu bestimmen. Denn für die im Streit stehende, an der Internationalen Deutschen Schule Brüssel im Juni 2017 durchgeführte Abiturprüfung hat die Präsidentin der Kultusministerkonferenz am 16. November 2016 auf Vorschlag des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland (Beschluss vom 21./22. September in der 272. Sitzung) das Land Baden-Württemberg mit der Prüfungsleitung beauftragt. Nach der hier noch anwendbaren Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Ordnung der Deutschen Internationalen Abiturprüfung an deutschen Auslandsschulen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. Juni 2005 - (vgl. zum Überleitungsrecht § 43 Abs. 2 und § 44 der Ordnung zur Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife an Deutschen Schulen im Ausland - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 11. Juni 2015) gehört folglich ein Vertreter von dessen Schulbehörde als Prüfungsleiter der Prüfungskommission der Abiturprüfung an. Die Wahrnehmung dieser schulaufsichtlichen Hoheitsfunktion bietet einen sinnvollen örtlichen Anknüpfungspunkt im Inland für die gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2006 - 6 AV 1.06 - NJW 2006, 3512).