Beschluss vom 10.12.2018 -
BVerwG 4 B 29.18ECLI:DE:BVerwG:2018:101218B4B29.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.12.2018 - 4 B 29.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:101218B4B29.18.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 29.18

  • VG Chemnitz - 11.06.2014 - AZ: VG 3 K 26/13
  • OVG Bautzen - 09.03.2018 - AZ: OVG 1 A 552/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. März 2018 aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 55 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob bei Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB bereits errichtete Gebäude und ausgeübte Nutzungen zu berücksichtigen sind, die mit der von einem Nachbarn angegriffenen Baugenehmigung erstmals genehmigt werden.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 10.18 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.