Beschluss vom 10.12.2024 -
BVerwG 4 BN 33.24ECLI:DE:BVerwG:2024:101224B4BN33.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.12.2024 - 4 BN 33.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:101224B4BN33.24.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 33.24

  • OVG Lüneburg - 18.11.2024 - AZ: 1 KN 146/22

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Decker und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stamm
beschlossen:

  1. Die "außerordentliche" Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. November 2024 wird verworfen.
  2. Der Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1 1. Die "außerordentliche" Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über die Ablehnung einer Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht. Über die abschließende gesetzliche Regelung des Instanzenzugs hinaus ist für eine Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts selbst in Fällen einer (angeblich) "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" der angegriffenen Entscheidung kein Raum. Eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs ist demjenigen Gericht vorbehalten, das die Entscheidung erlassen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2020 ‌- 1 B 18.20 - juris Rn. 2 m. w. N.).

2 2. Der Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, ist ebenfalls unzulässig. Hierfür ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 251 ZPO ordnet "das Gericht" das Ruhen des Verfahrens an. Gericht im Sinne von § 251 ZPO ist dasjenige, bei dem der Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig ist. Das ist vorliegend das Oberverwaltungsgericht, das noch über den Normenkontrollantrag zu entscheiden hat.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung eines Streitwerts ist im Hinblick auf Nr. 5502 KV (Anlage 1 zum GKG) nicht erforderlich.