Beschluss vom 10.12.2025 -
BVerwG 2 VR 22.25ECLI:DE:BVerwG:2025:101225B2VR22.25.0

Kein Anspruch auf Beförderung während laufender Probezeit

Leitsatz:

Von der Möglichkeit, Beamte auf Probe bereits nach Ablauf eines Jahres seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu befördern (§ 22 Abs. 4 Nr. 1 BBG), muss der Dienstherr keinen Gebrauch machen. Ein genereller Ausschluss dieser Möglichkeit kann durch Verwaltungsvorschrift erfolgen.

  • Rechtsquellen
    BBG § 11 Abs. 1, § 22 Abs. 4 Nr. 1
    BLV § 32 Nr. 3

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.12.2025 - 2 VR 22.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:101225B2VR22.25.0]

Beschluss

BVerwG 2 VR 22.25

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Dezember 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hissnauer beschlossen:

  1. Der Antrag wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 12 152,46 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt, während der noch laufenden Probezeit befördert zu werden.

2 Der ... geborene Antragsteller ist mit Wirkung vom 31. März 2023 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsinspektor ernannt und beim Bundesnachrichtendienst (BND) in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9g BBesO eingewiesen worden. Mit Schreiben vom 28. April 2023 teilte ihm der BND mit, dass die laufbahnrechtliche Probezeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. März 2026 enden und − sofern der Antragsteller die weiteren Voraussetzungen erfülle − zum 31. März 2026 das Verfahren auf Ernennung zum Lebenszeitbeamten eingeleitet werde. In der dem Antragsteller am 4. November 2024 eröffneten Beurteilung zur Hälfte der Probezeit ist festgestellt worden, dass sich der Antragsteller voraussichtlich bewähren wird. In der aktuellen dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. März 2025 erhielt der Antragsteller ein Gesamturteil der Note 3 ("Normalleistung"). Über den hiergegen erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden worden.

3 Aufgrund der "Neuausrichtung der Beförderungspraxis im BND auf spannenbewerteten Dienstposten bei rein statusamtsbezogenen Auswahlentscheidungen" vom 7. Januar 2022 führt der BND halbjährliche Beförderungsrunden für die Vergabe des ersten Beförderungsamts der Besoldungsgruppen A 7, A 10 und A 14 durch. Mindestvoraussetzung ist dabei ein Gesamturteil der Note 3. Mit Auswahlvermerk vom 16. September 2025 betrachtete das zuständige Personalreferat den in Betracht kommenden Bewerberkreis von Amts wegen und wählte 36 Beamte für eine Beförderung aus. Nicht berücksichtigt wurden dabei diejenigen (97) Beamten, die sich noch in einem Probebeamtenverhältnis befinden. Zur Begründung ist ausgeführt, dass vor einer Beförderung zunächst die Bewährung der Probezeitbeamten in vollem Umfang festgestellt werden solle. Eine Beförderung in der Probezeit scheide demnach aus.

4 Gegen die dem Antragsteller am 6. Oktober 2025 zur Kenntnis gebrachte Konkurrentenmitteilung hat der Antragsteller am 20. Oktober 2025 Widerspruch erhoben und beim Bundesverwaltungsgericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er ist der Auffassung, der Ausschluss von Probebeamten verstoße gegen § 22 Abs. 4 Nr. 1 BBG. Es sei nicht dem Dienstherrn überlassen, durch eigenständige Regelungen über die vom Gesetz- und Verordnungsgeber erlassenen Beförderungsverbote hinaus eigene zu kreieren. Die allein durch Behördenpraxis etablierte Beförderungssperre für die gesamte Dauer der Probezeit sei daher rechtswidrig.

5 Der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, die Beizuladenden zu befördern.

6 Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.

7 Sie verweist darauf, dass der BND in Ausübung seiner Organisationsgewalt generell entschieden habe, Beamte auf Probe nicht zu befördern. Von der durch § 22 Abs. 4 Nr. 1 BBG eröffneten Ausnahmemöglichkeit werde damit kein Gebrauch gemacht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers begründe diese Regelung weder eine Beförderungspflicht der Antragsgegnerin noch ein subjektives Recht des Antragstellers.

8 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Gericht übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II

9 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zu entscheiden hat, kann keinen Erfolg haben. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung glaubhaft gemacht hat (1.). Jedenfalls aber zeigt der Antrag keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Auswahlentscheidung auf, sodass dem Antragsteller kein Anspruch auf vorläufige Unterlassung ihres Vollzugs zukommt (2.).

10 1. Fraglich erscheint bereits, ob dem Antragsteller ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zugesprochen werden kann.

11 Denn nach den Angaben im Auswahlvermerk vom 16. September 2025 (Ziffer 1.4, S. 4) − die den Erkenntnissen des Senats aus anderen Verfahren entsprechen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. November 2024 - 2 VR 2.24 - juris Rn. 3) − stehen dem BND ausreichend Planstellen zur Verfügung, um die Kandidaten des zugelassenen Bewerberkreises im Statusamt A 9 nach A 10 zu befördern, die von Amts wegen betrachtet werden und die die Auswahlkriterien zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung erfüllen.

12 Es ist daher jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass die vorläufige Untersagung einer Beförderung anderer Bewerber erforderlich wäre, um die Möglichkeit einer Beförderung auch des Antragstellers offenzuhalten (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller unabhängig von etwaigen Ernennungen anderer Bewerber befördern könnte und würde, wenn sich seine Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren als fehlerhaft erweisen würde.

13 2. Jedenfalls fehlt dem Antragsteller der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin von der Möglichkeit, bereits Probebeamte in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO zu befördern, generell keinen Gebrauch macht.

14 a) Sinn und Zweck der Begründung eines Probebeamtenverhältnisses ist die Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 B 75.16 - NJW 2017, 2295 Rn. 13). Die Erprobung soll die Feststellung ermöglichen, ob der Probebeamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit den Anforderungen genügen wird, die an einen Beamten seiner Laufbahn in dem zu übertragenden Amt in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht zu stellen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2001 - 2 C 43.99 - ZBR 2002, 48 <50> und vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 - BVerwGE 106, 263 <267> m. w. N.). Verbleiben Zweifel an der vollumfänglichen Bewährung, wofür nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BBG ausdrücklich "ein strenger Maßstab" gilt, darf der Probebeamte nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden. Das Beamtenverhältnis auf Probe ist geschaffen worden, um dem Dienstherrn die Möglichkeit zu geben, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Probebeamten vor der Übertragung eines auf Lebenszeit verliehenen Amtes in praktischer Tätigkeit zu erproben und sich von ihm "ohne Schwierigkeiten" zu trennen, wenn er den Anforderungen nicht genügt (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1976 - 2 BvR 841/73 - BVerfGE 43, 154 <166>; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 21.23 - BVerwGE 183, 229 Rn. 11).

15 Die Vorstellung, dass ein Beamter bereits während des Laufs seiner Probezeit befördert wird, entspricht daher nicht dem gesetzlichen Leitbild des Probebeamtenverhältnisses.

16 b) Aus § 22 Abs. 4 Nr. 1 BBG folgt keine andere Beurteilung. Nach dieser Regelung ist eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unzulässig (vgl. zum Einstellungsbegriff BVerwG, Beschluss vom 19. September 2023 - 2 VR 2.23 - NVwZ-RR 2024, 153 Rn. 16). Daraus folgt zwar im Umkehrschluss, dass eine Beförderung nach Ablauf der benannten Mindestfrist nicht bereits generell unzulässig ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich der Regelung aber nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, Bewerbungen für die Vergabe von Beförderungsämtern bereits vor Ablauf des Probebeamtenverhältnisses zuzulassen. Von der aufgrund der in § 22 Abs. 4 Nr. 1 BBG enthaltenen Anordnung möglichen Befugnis muss der BND keinen Gebrauch machen. Die Regelung vermittelt keinen Anspruch auf die Möglichkeit einer Beförderung bereits nach Ablauf eines Jahres seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe (so ausdrücklich auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts, BT-Drs. 16/7076 S. 105). Entsprechendes gilt für § 32 Nr. 3 BLV.

17 Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG darf zum Beamten auf Lebenszeit nur ernannt werden, wer sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat. Grundsätzlich kann daher über die Bewährung − und damit erst recht über eine Beförderung − erst nach Ablauf der Probezeit entschieden werden (vgl. zur Ausschöpfung des Beurteilungszeitraums BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 - BVerwGE 165, 263 Rn. 47). Diese "Wartezeitregelung" entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, weil mit ihr die praktische Bewährung des Bewerbers im bisherigen Statusamt − und damit seine Eignung i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG − festgestellt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 - 2 C 21.17 - juris Rn. 16).

18 § 11 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BBG sieht zwar die Möglichkeit vor, durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Mindesterprobungszeit zuzulassen. Ein subjektiver Anspruch von Probebeamten, von derartigen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, ist damit indes nicht verbunden. Dem entspricht, dass − abgesehen von Fällen einer manipulativ-verzögernde Gestaltung − die zeitliche Gestaltung des Stellenbesetzungsverfahrens nicht durch subjektive Rechte der Beamten eingeschränkt ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 27.15 - BVerwGE 156, 272 Rn. 35).

19 c) Für diese Entscheidung bedarf es auch keiner parlamentsgesetzlichen Entscheidung. Die für die Verwirklichung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG wesentlichen Fragen hat vielmehr bereits der Gesetzgeber beantwortet. Danach ist − wie aufgezeigt − grundsätzlich die Probezeit zu absolvieren, bevor über eine Beförderung entschieden werden kann.

20 Die Entscheidung darüber, ob und ggf. in welchen Fällen hiervon ausnahmsweise abgesehen werden kann, ist der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin überlassen. Die Entscheidung des BND, von der aus § 22 Abs. 4 Nr. 1 BBG folgenden Ausnahmemöglichkeit generell keinen Gebrauch zu machen, ist daher nicht zu beanstanden.

21 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

22 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und in Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Da der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Eilverfahren nur eine vorläufige Freihaltung der Stelle erreichen kann und nicht eine Vergabe an sich selbst, ist eine weitere Halbierung des Betrags geboten, sodass der Wert auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG berechneten Betrags festzusetzen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 2 VR 3.23 - juris Rn. 72 m. w. N.).