Beschluss vom 04.06.2025 -
BVerwG 10 B 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:040625B10B1.25.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.06.2025 - 10 B 1.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:040625B10B1.25.0]
Beschluss
BVerwG 10 B 1.25
- VG Darmstadt - 22.08.2019 - AZ: 6 K 1357/13.DA
- VGH Kassel - 16.04.2024 - AZ: 4 A 2622/19
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Juni 2025 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Günther beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2025 - BVerwG 10 B 14.24 - wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Gründe
1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, deren (Rechts-)Auffassung zu folgen. Die Vorschrift ist nur verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2592/18 - NStZ-RR 2020, 115 f. m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42). Die Anhörungsrüge ist dagegen kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie verleiht insbesondere keinen Anspruch, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 2020 - 4 A 6.19 - juris Rn. 4 und vom 23. August 2023 - 4 BN 24.23 - juris Rn. 4). Danach liegt hier ein Gehörsverstoß nicht vor.
3 1. Der Kläger beanstandet, dass der Senat ihm unter Randnummer 11 f. eine unzureichende Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung zum Beurteilungsmaßstab wasserrechtlicher Bewirtschaftungsziele und eine unzureichende Darlegung des Neubefassungsbedarfs vorgehalten habe. Die Beschwerde habe sich aber im Hinblick auf die Fragen 3 bis 5 eingehend mit der vom Verwaltungsgerichtshof herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gefahrenschwelle und dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2024 - C-671/22 [ECLI:EU:C:2024:256] - auseinandergesetzt und dabei eine andere Auslegung vorgenommen als der Verwaltungsgerichtshof. Mit diesem Vorbringen wird eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung im Hinblick auf die Frage des an die Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots anzulegenden Maßstabs nicht dargelegt.
4 Entscheidungstragend hat der Senat darauf abgestellt (BA Rn. 11), dass die Frage des an die Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsgebots anzulegenden Maßstabs in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 480) geklärt ist. Entgegen der Auffassung der Anhörungsrüge hatte der Senat nicht zu prüfen und nachvollziehbar zu begründen, ob substantiiert dargelegt worden sei, warum die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs für falsch gehalten werde. Zudem geht die Annahme der Anhörungsrüge fehl, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Beschwerdevorbringens sei zu schließen, der Senat habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Vielmehr hat sich der Senat mit den Argumenten der Nichtzulassungsbeschwerde unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433] - und vom 21. März 2024 - C -671/22 -) befasst, allerdings nicht mit dem von ihm gewünschten Ergebnis.
5 2. Im Hinblick auf die Fragen 6 und 7 der Nichtzulassungsbeschwerde wird mit der zweiten und dritten Rüge nicht ein Gehörsverstoß hinreichend dargelegt, sondern die inhaltliche Richtigkeit des Nichtzulassungsbeschlusses (BA Rn. 13 f.) beanstandet. Insbesondere bemängelt die Anhörungsrüge, dass der Senat die vom Verwaltungsgerichtshof herangezogenen Grundsätze anders beurteile.
6 Zudem hatte der Senat die fehlende Anknüpfung der Grundsatzfragen an Normen des revisiblen Rechts, welches die Wasserbehörde bei der angefochtenen Genehmigungsentscheidung anzuwenden hatte, bemängelt. Die Beschwerdebegründung habe nicht aufgezeigt, in welchem Zusammenhang die Grundsatzfragen entscheidungserheblich sein könnten, und sich auf abstrakte Aussagen zur Formulierung von Erhaltungsmaßnahmen beschränkt. Die sich aus § 34 BNatSchG ergebenden rechtlichen Folgen seien nicht dem vorliegenden Fall zugeordnet worden. Diese Ausführungen zum gebotenen Fallbezug bleiben in der Anhörungsrüge unberücksichtigt.
7 3. Soweit die Anhörungsrüge auf die Möglichkeit der Ausräumung eines weiteren Grundrechtsverstoßes wegen des Entzugs des gesetzlichen Richters (vgl. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und der Verletzung der unionsverfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie (vgl. Art. 47 i. V. m. Art. 51 GRCh) sowie der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Bezug nimmt, können diese Fragen nicht Gegenstand eines Anhörungsrügeverfahrens sein. Prüfungsmaßstab ist allein die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.