Beschluss vom 13.12.2017 -
BVerwG 10 B 10.17ECLI:DE:BVerwG:2017:131217B10B10.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.12.2017 - 10 B 10.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:131217B10B10.17.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 10.17

  • VG Berlin - 27.01.2015 - AZ: VG 26 K 431.13
  • OVG Berlin-Brandenburg - 22.02.2017 - AZ: OVG 6 B 18.16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Dezember 2017
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 446 796 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin ist Eigentümerin der Transrapid-Versuchsanlage Emsland (TVE). Auf ihren Antrag bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 31. Oktober 2013 eine nicht rückzahlbare Zuwendung für das Vorhaben "Unvermeidbare Kosten und technische Sicherung, Fortführung der Vorbereitung des Rückbaus und Durchführung von Rückbaumaßnahmen der Transrapid-Versuchsanlage Emsland (TVE) vom 01.01.2012 bis 30.06 .2014". In diesem Bescheid ist unter anderem geregelt, dass von der Klägerin selbst erwirtschaftete Mittel und die ihr für den Unfall des Fahrzeugs TR 08 am 22. September 2006 zufließenden Versicherungsleistungen auf die Zuwendung angerechnet werden. Mit ihrer Klage erstrebt die Klägerin einen Zuwendungsbescheid ohne eine solche Anrechnungsregelung. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

2 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

4 a) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage
"Ist für die Auslegung eines Verwaltungsaktes der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert auch dann maßgebend, wenn ein empirischer Wille der erklärenden Behörde, der diesen Erklärungswert tragen würde, gerade nicht feststellbar ist und eine allein am objektiven Erklärungswert orientierte Auslegung auch nicht zur Herstellung gesetzeskonformer Zustände geboten ist?"
würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass es bei der Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung auf den objektiven Erklärungswert ankomme, also darauf, wie sich die Erklärung für den Empfänger nach Treu und Glauben darstelle. Entscheidend sei im Ergebnis nicht der empirische Wille des Erklärenden, sondern der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert seines Verhaltens. Die Beschwerde ist der Sache nach der Auffassung, dieser Grundsatz bedürfe dann einer Einschränkung, wenn die erklärende Behörde überhaupt keinen Willen gebildet habe, der dem objektiven Erklärungswert entspreche.

5 Die Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht das Fehlen einer derartigen Willensbildung seitens der Beklagten nicht festgestellt hat. Dem Berufungsurteil liegt vielmehr die Auffassung zugrunde, dass für die Auslegung der angegriffenen Finanzierungszusage vom 22. Juni 2006 der zwischen der MVP - der früheren Eigentümerin der Anlage - und der Beklagten geschlossene 4. Zusatzvertrag vom 11. Juli/15. August 1984 maßgeblich sei, aus dem sich die von den Vertragsparteien gewollte Anwendung des Restwertausgleichs auf den vorliegenden Fall ergebe (UA S. 13). Da die Beklagte eine der Vertragsparteien des erwähnten Zusatzvertrags ist, hat das Berufungsgericht damit in den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindender Weise festgestellt, dass die zuwendungsmindernde Berücksichtigung der der Klägerin zugeflossenen Einnahmen dem Willen der Beklagten - entsprechend ihrer Berufungserwiderung (UA S. 9 f.) - entsprach. Dass - wie die Klägerin meint - dieser Wille der Beklagten später weggefallen wäre und zum Zeitpunkt der Abgabe der Finanzierungszusage nicht mehr bestanden hätte, lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts hingegen nicht entnehmen.

6 b) Die Fragen
"Sind nach Nr. 21 Abs. 2 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) auch Veräußerungserlöse aus der Verwertung von Bestandteilen ortsfester Anlagen kostenmindernd zu berücksichtigen, soweit die entsprechenden Anlagen ausschließlich mit Eigenmitteln des Auftragnehmers bzw. Zuwendungsempfängers erworben wurden?"
"Begründet Nr. 21 Abs. 2 LSP eine unmittelbare, zuwendungsmindernde Berücksichtigung etwaiger Veräußerungserlöse, die beim Rückbau einer Anlage entstehen?"
"Begründet Nr. 21 Abs. 2 LSP die zuwendungsmindernde Berücksichtigung von Veräußerungserlösen auch soweit der Zuwendungsempfänger für notwendige Leistungen zur Erzielung solcher Erlöse gerade keine Zuwendungsmittel beantragt hat?"
knüpfen zwar an die zum Bundesrecht gehörende Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244) und damit an eine revisible Norm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 2016 - 9 B 54.15 - NVwZ 2017, 568 Rn. 11) an, beziehen sich aber auf deren Anwendung im konkreten Einzelfall und entziehen sich daher einer rechtsgrundsätzlichen Klärung. Das Berufungsgericht hat die gegenüber der Klägerin abgegebene Finanzierungszusage dahin ausgelegt, dass sie nach Maßgabe der Vergütungsregelung im 4. Zusatzvertrag vom 11. Juli/15. August 1984 zum Betriebsführungsvertrag vom 23. Juni/22. Juli 1982 zu interpretieren sei. Die sich daraus ergebende Höhe der Vergütung sei anhand der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953) zu bestimmen. Der Umstand, dass Nr. 21 Abs. 2 LSP nach dem Wortlaut dieser Norm nur "Reststoffe" betreffe, stehe der von den Vertragsparteien gewollten entsprechenden Anwendung des Restwertausgleichs auf den vorliegenden Fall nicht entgegen, da der Rückbau der Versuchsanlage einen der Fertigung vergleichbaren Vorgang darstelle, bei dem veräußerungsfähige Reststoffe in Form von Wirtschaftsgütern entstünden. Diese Erwägungen machen deutlich, dass das Berufungsgericht den Anwendungsbereich des Nr. 21 Abs. 2 LSP im Zusammenhang mit der gegenüber der Klägerin abgegebenen Finanzierungszusage und der von dieser in Bezug genommenen Vereinbarungen bestimmt hat. Die Abhängigkeit des Verständnisses von Nr. 21 Abs. 2 LSP von dem Inhalt der Finanzierungszusage sowie die nur entsprechende Anwendung dieser Norm im Verhältnis der Vertragsparteien steht einer fallübergreifenden Klärung der von der Klägerin zu dieser Norm aufgeworfenen Fragen entgegen.

7 c) Die Fragen
"Sind Wirtschaftsgüter, die ein Auftragnehmer bzw. Zuwendungsempfänger mit eigenen Mitteln beschafft hat und deren Anschaffungskosten nicht im Rahmen der Kostenkalkulation einem öffentlichen Auftrag oder Zuwendungsrechtsverhältnis zugeordnet wurden, Sonderbetriebsmittel im Sinne der Nr. 14 Abs. 1 Satz 1 LSP?"
"Kommt ein Restwertausgleich für Sonderbetriebsmittel im Sinne von Nr. 14 Abs. 1 Satz 1 LSP i.V.m. Nr. 5.6.1 ANBest-P-Kosten gem. Anlage 4 zu VV Nr. 51 zu § 44 BHO auch in zeitlich nachgelagerten Auftrags- oder Zuwendungsrechtsverhältnissen in Betracht, soweit die Sonderbetriebsmittel in einem vorangegangenen Auftrags- oder Zuwendungsrechtsverhältnis Verwendung gefunden haben, jedoch nicht für Zwecke der Leistungserbringung oder Zuwendungszweckerfüllung in Bezug auf die nachgelagerten Auftrags- oder Zuwendungsrechtsverhältnisse eingesetzt werden?"
führen nicht zur Zulassung der Revision. Ist die Berufungsentscheidung - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann nach ständiger Rechtsprechung aller Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 und vom 21. September 2016 - 6 B 14.16 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 426 Rn. 16, jeweils m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Soweit das Berufungsurteil auf Nr. 14 Abs. 1 Satz 1 LSP Bezug nimmt, handelt es sich, wie sich aus der Formulierung "im Übrigen" eingangs dieser Passage der Entscheidung ergibt, um eine selbstständig tragende Erwägung; hinsichtlich der weiteren Begründung für den von der Klägerin zu leistenden Restwertausgleich, die auf Nr. 21 LSP abstellt, liegt ein Zulassungsgrund - wie dargelegt - nicht vor. Abgesehen davon legt die Klägerin die fallübergreifende Bedeutung der von ihr formulierten, ersichtlich auf den vorliegenden Einzelfall zugeschnittenen Rechtsfragen nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar, sondern beschränkt sich darauf, die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht zu kritisieren.

8 d) Mit der weiteren Frage
"Kommt bei der Auslegung einer behördlichen Zusage, die vor dem Hintergrund eines vorangegangenen Vertrags erteilt wird, ohne jedoch den Vertrag konkret in Bezug zu nehmen an dem der Adressat der Zusage zudem nicht beteiligt war eine ergänzende Auslegung des vorangegangenen Vertrags in Betracht, die keine Rücksicht auf die veränderte Interessen- und Vertragslage des Adressaten der Zusage nimmt?"
wird kein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt. Die Ausführungen der Klägerin richten sich wiederum gegen die einzelfallbezogene Würdigung der Sach- und Rechtslage in dem Berufungsurteil, soweit das Berufungsgericht die Finanzierungszusage unter Rückgriff auf zuvor geschlossene Vereinbarungen ausgelegt hat. Das Berufungsgericht stützt sich bei dieser Auslegung auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen, hinsichtlich derer die Beschwerde indessen keinen Klärungsbedarf darlegt. Dieser folgt nicht daraus, dass das Berufungsgericht die erwähnten Grundsätze aus Sicht der Klägerin unzutreffend angewendet und bestimmte Aspekte nicht ausreichend berücksichtigt hat.

9 e) Die Frage
"Unterfallen Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens einer gesetzlich angeordneten Rückbauverpflichtung in Bezug auf eine ortsfeste Anlage?"
würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, da sie an dem Berufungsurteil vorbeigeht. Sie knüpft daran an, dass das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Klägerin angenommen hat, das Fahrzeug TR 08 gehöre zu der Versuchsanlage und unterliege deshalb der Rückbauverpflichtung. Dies ergebe sich daraus, dass das Fahrzeug Bestandteil der gesamten Anlage gewesen sei, die die Klägerin mit dem Vertrag vom 22. Juni 2006 erworben habe. Dass das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht, wie es die Klägerin für richtig hält, auf die Vorschrift des § 13 des Gesetzes über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr (SpurVerkErprG) vom 29. Januar 1976 (BGBl. I S. 241), zuletzt geändert durch Art. 507 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) eingegangen ist, begründet keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf, sondern betrifft allein die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht.

10 f) Schließlich wird auch mit der Frage
"Führt ein zivilvertraglich zugunsten des Bundes vorgesehener Zustimmungsvorbehalt zu einer Verpflichtung, eine zugeflossene Versicherungsleistung an den Bund abzuführen, soweit ein vom Zustimmungsvorbehalt erfasstes Wirtschaftsgut unfallbedingt zerstört wurde?"
kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt, da sie schon nach ihrem Wortlaut lediglich die Auslegung eines zivilrechtlichen Vertrages betrifft. Das Berufungsgericht hat § 14 Abs. 1 Buchst. b des TVE-Überlassungsvertrages vom 22. Juni 2006 entnommen, dass die Klägerin nicht berechtigt sei, über Versicherungsleistungen, die an die Stelle ihres Eigentums getreten seien, frei zu verfügen. Die Klägerin meint, diese Auffassung stehe nicht im Einklang mit § 137 BGB, ohne in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise darzulegen, welche Grundsatzfrage sich bezüglich dieser oder einer anderen revisiblen Norm stellen könnte.

11 2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Eine Divergenz ist nicht dargelegt. Dieser Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung eines Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht aufgestellt haben, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2012 - 8 B 86.11 - Buchholz 430.4 Berufsständisches Versorgungsrecht Nr. 54 Rn. 12 und vom 26. Juli 2016 - 10 B 15.15 - juris Rn. 5, jeweils m.w.N.). So aber liegt der Fall hier.

12 a) Im Hinblick auf die Berücksichtigung der mit dem Rückbau der Versuchsanlage erzielten Veräußerungserlöse benennt die Beschwerde zwar einen abstrakten Rechtssatz, auf den das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, und führt mehrere Rechtssätze aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Sie arbeitet jedoch keine entscheidungstragende Abweichung dieser Rechtssätze heraus, die im Übrigen - unbeschadet geringfügiger Abweichungen in den jeweiligen Formulierungen - auch nicht besteht. Vielmehr beanstandet die Klägerin die aus ihrer Sicht "auf einem unzutreffenden Rechtssatz beruhende Auslegung" der Finanzierungszusage durch das Berufungsgericht. Hierbei unterstellt sie dem Berufungsgericht unter anderem, es hebe bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen einseitig auf die Erklärungsabsicht der Behörde ab, obwohl es - im Gegenteil - in dem Berufungsurteil ausdrücklich heißt, dass im Ergebnis nicht der empirische Wille des Erklärenden, sondern der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert seines Verhaltens maßgeblich sei (UA S. 11). Mit ihrer daran anschließenden Kritik an der (vermeintlichen) Rechtsauffassung des Berufungsgerichts und seiner Würdigung des Sachverhalts zeigt die Klägerin keine Divergenz auf.

13 b) Im Hinblick auf die Berücksichtigung der infolge des Transrapid-Unfalls zugeflossenen Versicherungsleistungen bzw. der unmittelbaren Berücksichtigung von Versicherungsleistungen benennt die Beschwerde bereits keine abstrakten Rechtssätze aus dem Berufungsurteil. Ein Rechtssatz beschreibt den Inhalt einer Norm, indem er diese als abstrakten richterrechtlichen Obersatz näher konkretisiert (BVerwG, Beschluss vom 15. April 2013 - 1 B 22.12 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 66 Rn. 23). Daran fehlt es hier, da die Beschwerde zu den beiden genannten Gesichtspunkten lediglich jeweils einen Satz aus der konkreten Sachverhaltswürdigung hinsichtlich der Auslegung der Finanzierungszusage in dem Berufungsurteil zitiert.

14 3. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

15 a) Das Berufungsgericht hat nicht dadurch den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, dass es angenommen hat, der Klägerin sei aus den von ihr mit der MVP geschlossenen Verträgen bekannt gewesen, dass sich ihre Vergütung nach der VO PR Nr. 30/53 bestimme. Zum einen handelt es sich dabei, wie sich aus der Formulierung "im Übrigen auch" (UA S. 17) ergibt, um eine selbstständig tragende Alternativbegründung der in dem Berufungsurteil getroffenen Feststellung, dass der Klägerin die Maßgeblichkeit der erwähnten preisrechtlichen Vorschriften bekannt gewesen sei. Die andere vom Berufungsgericht hierzu gegebene Begründung, die sich auf den Nutzungsvertrag aus dem Jahr 2000 und den 4. Zusatzvertrag bezieht, hat die Klägerin nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen, so dass das Urteil auf dem (vermeintlichen) Verfahrensfehler nicht beruhen könnte.

16 Zum anderen liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor. Die Klägerin macht der Sache nach geltend, die in Rede stehende Passage des Berufungsurteils sei für sie überraschend gewesen, so dass sie sich hierzu nicht habe äußern können. Das trifft schon deswegen nicht zu, weil das Berufungsgericht seine Schlussfolgerung, der Klägerin sei die Anwendbarkeit preisrechtlicher Vorschriften bekannt gewesen, auf Bestimmungen in Verträgen zwischen der MVP und der Klägerin selbst gestützt hat. Eine Prozesspartei muss indessen - was auf der Hand liegt - damit rechnen, dass Verträge, die sie selbst abgeschlossen hat, auch zu ihren Lasten gewürdigt werden. Im Übrigen ist ein Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 1999 - 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2 und vom 16. Januar 2017 - 7 B 1.16 - Buchholz 406.25 § 16 BImSchG Nr. 3 Rn. 33).

17 b) Eine Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren, liegt auch nicht im Hinblick darauf vor, dass das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin darauf verneint hat, dass die ihr zugeflossenen Versicherungsleistungen nicht zuwendungsmindernd berücksichtigt werden. Die Klägerin beschränkt sich darauf, diese Auffassung zu kritisieren und zu beanstanden, dass das Gericht sie hierüber nicht informiert und ihr weiteren Vortrag nicht ermöglicht habe. Hieraus folgt aus den bereits genannten Gründen kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Diese Vorschrift begründet keine Pflicht des Gerichts, Verfahrensbeteiligte zu einer weiteren argumentativen Untermauerung ihrer Rechtsauffassung zu veranlassen.

18 c) Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht deswegen verletzt, weil das Berufungsgericht Vorbringen der Klägerin zur Interessenlage der Parteien bei Abgabe der Finanzierungszusage vom 22. Juni 2006 übergangen hätte. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ihr Vorbringen vollständig in seine Entscheidungsfindung einbezieht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen abhandeln muss. Vielmehr muss es auch in einem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe angeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Gründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiellrechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2017 - 6 B 11.17 - juris Rn. 11 m.w.N.). Ein solcher Schluss kann hier entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gezogen werden, schon weil das aus ihrer Sicht unberücksichtigt gebliebene Vorbringen im Tatbestand des Berufungsurteils erwähnt wird.

19 Dem Berufungsurteil liegt die Auffassung zugrunde, dass sich die Finanzierungszusage vom 22. Juni 2006 in einer Verweisung auf die gegenüber der MVP bekräftigte Zusage aus dem Jahr 2000 erschöpfe, die daher im Hinblick auf Inhalt und Umfang allein maßgeblich sei (UA S. 12). Der Vortrag der Klägerin, mit dem sie ihre entgegenstehende Ansicht begründet hat, ist vom Berufungsgericht hierbei nicht übergangen worden. Im Tatbestand des Berufungsurteils (UA S. 7) ist ausdrücklich ihr Vorbringen wiedergegeben, dass sie nicht in die Rechtsstellung der MVP eingerückt sei. Dies erfasst den von der Klägerin im Berufungsurteil vermissten Aspekt, dass sich ihre Rechtsstellung gegenüber der Beklagten von derjenigen der MVP unterscheide. Dass das Berufungsgericht diesem Gesichtspunkt gegenüber dem Wortlaut der abgegebenen Finanzierungszusagen und den von ihm herangezogenen weiteren Umständen im Ergebnis kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, begründet keinen Verfahrensmangel.

20 d) Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vorbringens zu den wirtschaftlichen Risiken, die der Klägerin durch die Übernahme der TVE entstanden sind. Der Aspekt des wirtschaftlichen Risikos ist im Tatbestand des Berufungsurteils als Teil des Vorbringens der Klägerin erwähnt (UA S. 8). Das Berufungsurteil schätzt die Risiken in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anders ein als die Klägerin, verletzt damit aber nicht Art. 103 Abs. 1 GG.

21 e) Ebenso im Tatbestand des Berufungsurteils angesprochen ist das Vorbringen der Klägerin zu dem - hypothetischen - Sachverhalt einer Wiederbeschaffung des verunfallten Fahrzeugs, zu der Verwertungspflicht hinsichtlich der Anlage und zu Ansprüchen der Beklagten auf Veräußerungserlöse (UA S. 8). Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht diese Aspekte in verfahrensfehlerhafter Weise gleichwohl nicht berücksichtigt hätte, sind vor diesem Hintergrund schon nicht hinreichend dargelegt.

22 f) Frei von Verfahrensfehlern ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, dass der Klägerin der für die Auslegung der Finanzierungszusage maßgebliche Nutzungsvertrag mit dem dortigen Verweis auf den 4. Zusatzvertrag hinsichtlich der Rückbaukosten bekannt war und dass sie vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht ohne Weiteres von einer uneingeschränkten Finanzierungszusage ausgehen durfte.

23 aa) Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO geltend macht, fehlt es an einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Darlegung. Diese setzt nach der von der Beschwerde selbst erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 <628>) die Angabe voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das Berufungsurteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Solche Darlegungen enthält die Beschwerdebegründung nicht.

24 bb) Der Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dessen Verletzung die Beschwerde außerdem rügt, verpflichtet das Gericht, den im Verfahren festgestellten Sachverhalt seiner Überzeugungsbildung vollständig und richtig zugrunde zu legen. Insbesondere darf es festgestellte Umstände nicht übergehen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Überzeugungsbildung (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2017 - 6 B 11.17 - juris Rn. 15). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klägerin setzt ihre Auslegung der Finanzierungszusage und der vom Berufungsgericht herangezogenen Vereinbarungen und sonstigen Unterlagen an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts und bezeichnet letztere als fernliegend. Hieraus ergibt sich indessen kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz, da das Berufungsgericht die erwähnten Umstände nicht übergangen, sondern lediglich anders als die Klägerin gewürdigt hat.

25 g) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sämtliche der Klägerin zugeflossenen Erträge aus dem Rückbau sowie die Versicherungsleistungen auf die Rückbaufinanzierung anzurechnen sind, ist nicht unter Verletzung von Verfahrensrecht zustande gekommen. Zu den von der Klägerin insoweit geltend gemachten Verstößen gegen § 86 Abs. 1 und § 108 Abs. 1 VwGO fehlt es an einer Begründung, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO auch nur ansatzweise genügt. Der von ihr unter Verweis auf eine Äußerung der Beklagten erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit greift schon deswegen nicht durch, weil weder Art. 103 Abs. 1 GG noch sonstiges Verfahrensrecht eine Verpflichtung des Gerichts begründet, sich der Rechtsauffassung eines Verfahrensbeteiligten anzuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u.a. - BVerfGE 64, 1 >12>).

26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Beschluss vom 28.03.2018 -
BVerwG 10 B 3.18ECLI:DE:BVerwG:2018:280318B10B3.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.03.2018 - 10 B 3.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:280318B10B3.18.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 3.18

  • VG Berlin - 27.01.2015 - AZ: VG 26 K 431.13
  • OVG Berlin-Brandenburg - 22.02.2017 - AZ: OVG 6 B 18.16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2018
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 13. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Klägerin haben keinen Erfolg.

2 1. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 2 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2017 das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO).

3 a) Das gilt zunächst hinsichtlich der in Randnummer 4 des angegriffenen Beschlusses wiedergegebenen Frage. Deren Entscheidungserheblichkeit hat der Senat verneint, weil das Berufungsgericht das Fehlen einer Willensbildung der Beklagten, die dem objektiven Erklärungswert ihrer Willenserklärung entspricht, nicht festgestellt hat. Dabei hat der Senat das klägerische Vorbringen nicht übergangen, sondern den Umfang und den Aussagegehalt der in dem Berufungsurteil getroffenen Feststellungen anders beurteilt als die Klägerin, ohne dass er dabei von Verfassungs wegen verpflichtet gewesen wäre, alle Einzelheiten ihres Vorbringens ausdrücklich abzuhandeln (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209>; Beschluss vom 2. August 2017 - 6 B 11.17 - juris Rn. 11). Dass der Senat sich der Auffassung der Klägerin nicht angeschlossen hat, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

4 b) Entsprechendes gilt hinsichtlich der in Randnummer 6 des angegriffenen Beschlusses wiedergegebenen Fragen. Die Klägerin kritisiert, dass der Senat die fallübergreifende Bedeutung dieser Fragen verneint hat, und wendet sich damit gegen die Auslegung und Anwendung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die nicht Gegenstand der Anhörungsrüge sein können. Abgesehen davon räumt die Klägerin in der Begründung der Anhörungsrüge selbst ein, dass das Berufungsgericht eine nur entsprechende Anwendung der Nr. 21 LSP vornimmt (vgl. Randnummer 6 a.E. des angegriffenen Beschlusses).

5 c) Soweit die Klägerin bemängelt, dass die in Randnummer 7, 8 und 10 des angegriffenen Beschlusses zitierten Fragen nicht zur Zulassung der Revision geführt haben, wendet sie sich ebenfalls nur gegen die Auslegung und Anwendung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, ohne dass sich diesem Vorbringen eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG entnehmen ließe. Der Senat hat die Begründung der Beschwerde der Klägerin zu allen von ihr aufgeworfenen Fragen zur Kenntnis genommen und berücksichtigt, daraus jedoch nicht die von der Klägerin für richtig gehaltenen rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen.

6 d) Nichts anderes gilt im Hinblick auf die in Randnummer 9 des Beschlusses erörterte Frage. Soweit die Klägerin die Anwendung einer bestimmten Norm des revisiblen Bundesrechts durch das Berufungsgericht vermisst, kann damit allenfalls eine - vermeintlich - fehlerhafte Rechtsanwendung des Berufungsgerichts, nicht aber eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt werden.

7 e) Ein Verstoß gegen das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör liegt ferner nicht im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vor. Der angegriffene Beschluss ist insoweit darauf gestützt, dass es hinsichtlich der Berücksichtigung der mit dem Rückbau der Versuchsanlage erzielten Veräußerungserlöse an der Darlegung einer Abweichung der einander gegenübergestellten Rechtssätze fehlt und bezüglich der Berücksichtigung der zugeflossenen Versicherungsleistungen keine abstrakten Rechtssätze aus dem Berufungsurteil benannt sind (Rn. 11 ff.). Zu diesem Ergebnis ist der Senat in Kenntnis und unter Würdigung des gesamten Vorbringens der Klägerin gelangt; der Umstand, dass die Klägerin die Anwendung des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO durch den Senat für fehlerhaft hält, begründet wiederum keinen Gehörsverstoß. Das gilt auch, soweit der Senat die in Randnummer 13 des angegriffenen Beschlusses erörterten Passagen aus dem Berufungsurteil nicht als divergenzfähige Rechtssätze angesehen hat.

8 f) Der Senat hat im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel ebenfalls nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Mit ihrer Anhörungsrüge beschränkt sich die Klägerin darauf, ihre materiell-rechtliche Rechtsauffassung zu wiederholen und erneut geltend zu machen, das Berufungsgericht hätte sie über seine abweichende Ansicht vorab informieren müssen und habe ihr Vorbringen unzureichend gewürdigt. Auf diese Beanstandungen ist der Senat indessen - wenn auch nicht mit dem von der Klägerin für richtig gehaltenen Ergebnis - in dem angegriffenen Beschluss eingegangen. Soweit es um die Frage geht, ob der Klägerin die Anwendbarkeit preisrechtlicher Vorschriften bekannt war, richtet sich ihre in diesem Zusammenhang erhobene Kritik zudem lediglich gegen eine Alternativbegründung in dem angegriffenen Beschluss (Rn. 16).

9 2. Die Gegenvorstellung gegen den angegriffenen Beschluss ist unzulässig. Die Verwaltungsgerichtsordnung ermöglicht, von § 152a VwGO abgesehen, keine Änderung einer unanfechtbaren Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde. Gerichtliche Entscheidungen, die in Rechtskraft erwachsen und deshalb weder mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen noch vom erkennenden Gericht geändert werden können, sind nicht mit außerordentlichen, nicht gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen wie der Gegenvorstellung anzugreifen (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190 <203>; BVerwG, Beschluss vom 12. März 2015 - 10 B 55.14 - juris Rn. 10).

10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.