Beschluss vom 20.04.2012 -
BVerwG 10 B 4.12ECLI:DE:BVerwG:2012:200412B10B4.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.04.2012 - 10 B 4.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:200412B10B4.12.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 4.12

  • VG Frankfurt am Main - 20.12.2005 - AZ: VG 9 E 4468/05.A(2)
  • Hessischer VGH - 13.11.2011 - AZ: VGH 5 A 1226/11.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Beschwerde sieht eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör darin, dass das Berufungsgericht die Widerrufsentscheidung der Beklagten nur an Hand der Frage des Vorliegens einer Gruppenverfolgung für Tamilen in Sri Lanka geprüft habe, obwohl der Kläger vom Bundesamt aufgrund individueller Gründe als Flüchtling anerkannt worden sei. Damit habe das Berufungsgericht in nicht nachvollziehbarer und objektiv willkürlicher Weise den Beurteilungsmaßstab verkannt. Mit diesem und dem weiteren Vorbringen legt die Beschwerde einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör nicht dar.

3 Dabei kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Kläger allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Tamilen als Flüchtling anerkannt wurde, oder ob die Flüchtlingsanerkennung - wie die Beschwerde meint - auf dem individuellen Sachvortrag des Klägers beruht. Aus dem Anerkennungsbescheid ergibt sich, dass der Kläger sich seinerzeit auf eine Verfolgung „wegen seiner tamilischen Volkszugehörigkeit“ berufen hat und seine Anerkennung auf diesem Verfolgungsgrund beruht. Zu Recht hat das Berufungsgericht daher mit Blick auf die zwischenzeitlichen Änderungen in Sri Lanka geprüft, ob der Kläger dort auch heute noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an diesen Verfolgungsgrund anknüpfende Verfolgung befürchten müsste. In diesem Zusammenhang hat es nicht nur die Gefahr einer Gruppenverfolgung tamilischer Volkszugehöriger, sondern auch die Gefahr einer Verfolgung des Klägers auf Grund in seiner Person liegender individueller Umstände verneint (UA S. 26 ff.). Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör ist dieser Begründung nicht zu entnehmen.

4 2. Soweit die Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam hält,
ob das Verwaltungsgericht in einem Widerrufsverfahren die inhaltliche Richtigkeit der Anerkennungsentscheidung hinsichtlich des Flüchtlingsstatus überprüfen darf,
legt sie die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht dar. Die Beschwerde räumt selbst ein, dass das Berufungsgericht (hilfsweise) geprüft habe, ob die seinerzeit geltend gemachten Verfolgungsgründe auch heute noch vorliegen könnten. Soweit sie behauptet, es spreche alles dafür, dass das Berufungsgericht dabei die Maßstäbe für die seinerzeitige Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit dem im Widerrufsverfahren anzuwendenden Maßstab vermische, wird dies nicht näher dargelegt und setzt die Beschwerde sich insbesondere nicht damit auseinander, dass nach der Rechtsprechung des Senats wegen der Symmetrie der Maßstäbe für die Anerkennung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft für die Verfolgungsprognose beim Flüchtlingsschutz inzwischen ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt (vgl. Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 21 ff.). Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass auch eine rechtswidrige Anerkennung widerrufen werden kann, wenn sich die für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse im Verfolgerstaat nachträglich wesentlich geändert haben (vgl. Urteil vom 22. November 2011 - BVerwG 10 C 29.10 - juris, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE bestimmt).

5 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.