Beschluss vom 11.01.2022 -
BVerwG 1 B 72.21ECLI:DE:BVerwG:2022:110122B1B72.21.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 11.01.2022 - 1 B 72.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:110122B1B72.21.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 72.21
- VG Berlin - 14.07.2017 - AZ: VG 23 K 964.16 A
- OVG Berlin-Brandenburg - 05.05.2021 - AZ: OVG 3 B 27.18
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
beschlossen:
- Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. Mai 2021 wird aufgehoben.
- Die Revision wird zugelassen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
1 Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und begründet. Hierfür nicht erforderlich ist, dass die nach § 67 Abs. 2 VwGO zur Vertretung befugte Person die Übersendung des (bestimmenden) Schriftsatzes über das besondere Behördenpostfach der Beklagten eigenhändig veranlasst oder durchgeführt hat; sie muss insbesondere vom Inhaber des besonderen Behördenpostfachs, über das der Versand erfolgt ist, nicht selbst als Person bestimmt worden sein, die Zugang zum besonderen Behördenpostfach erhalten soll.
2
Die Beschwerde ist auch begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945] - Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i. V. m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 1.22 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich bzw. in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6, § 55d VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.