Urteil vom 11.02.2003 -
BVerwG 2 WD 35.02ECLI:DE:BVerwG:2003:110203U2WD35.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 11.02.2003 - 2 WD 35.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:110203U2WD35.02.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 35.02

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. Februar 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Major Adrian,
Hauptfeldwebel Baier
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor Sandbaumhüter
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwälte ...,
als Verteidiger,
Justizangestellte Kairies
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der ... Kammer des Truppendienstgerichts ... vom 13. Februar 2002 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
  2. Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Feldwebels he- rabgesetzt.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Der 43 Jahre alte Soldat verließ das Gymnasium in O. im Januar 1980 mit dem Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I. Danach war er bis Juni 1980 als Hilfsarbeiter tätig.
Aufgrund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er zum 1. Juli 1980 zur .../Panzergrenadierbataillon ... in H. einberufen und am 4. Juli 1980 als Panzergrenadier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, sodann auf vier und schließlich acht Jahre festgesetzt. Am 1. August 1988 wurde ihm als Oberfeldwebel die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat am 14. Oktober 1992 zum Hauptfeldwebel befördert.
Nach der Grundausbildung wurde er zum 1. Oktober 1980 zur .../Panzergrena- dierbataillon ... in O. als Richtschütze versetzt. Von dort aus absolvierte er erfolgreich die Unteroffizierlehrgänge 1 und 2, letzteren mit der Abschlussnote „befriedigend“, und wurde anschließend als Panzergrenadierunteroffizier und Panzerabwehrunteroffizier, später als Panzergrenadierfeldwebel und Gruppenführer eingesetzt. Den Unteroffizieraufbaulehrgang bestand er bei der Kampftruppenschule ... in M. in der Zeit vom 5. Juni bis 3. Oktober 1984 als Hörsaalbester mit der Abschlussnote „gut“. Der Soldat wurde wie folgt versetzt: zum 1. Januar 1988 zur .../Kampftruppenschule (KpfTrS) ... in M. als Panzergrenadierfeldwebel und Panzerabwehrfeldwebel M., zum 1. Oktober 1991 zur .../Panzergrenadierbataillon (PzGrenBtl) ... in M. als Panzergrenadierfeldwebel, Zugführer und Kompanietruppführer, zum 1. März 1995 zur Panzertruppenschule in M. wiederum als Panzergrenadierfeldwebel und Panzerabwehrfeldwebel M., in derselben Funktion zum 1. Oktober 1999 zum Regionalen Übungszentrum ... in M., zum 1. Dezember 1999 zur Stammkompanie des Gefechtsübungszentrums Heer in B. als Panzergrenadierfeldwebel und in derselben Verwendung zum 1. Dezember 2000 zur .../Gefechtsübungszentrum Heer in L.
In seiner letzten planmäßigen Beurteilung vom 5. August 1996, die mit Vermerk vom 13. Mai 1998 aufrechterhalten wurde, erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung „1“, zwölfmal die Wertung „2“ und einmal die Wertung „3“. In der freien Beschreibung wurde ihm für „Verantwortungsbewusstsein“, „Fähigkeit zur Menschenführung“ und „Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung“ jeweils der Ausprägungsgrad „B“ zuerkannt. Unter „Herausragende charakterliche Merkmale, berufliches Selbstverständnis und ergänzende Aussagen“ ist u.a. vermerkt worden: Er sei aus Überzeugung Soldat. Seine Persönlichkeit sei ausgereift und er verfüge über gute charakterliche Eigenschaften. Er identifiziere sich voll mit seinem Beruf und trete mit Überzeugung für seinen Auftrag ein. Ihm mache es Freude, mit Soldaten umzugehen, sie auszubilden und zu führen. Er habe einen Blick für das Machbare und setze sich mit aller Kraft für das Erreichen eines gesteckten Zieles ein.
Sein jetziger nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter, Oberstleutnant Sch., sagte aus, es handele sich um einen leistungsstarken und -willigen Soldaten, der hervorragende Arbeit geleistet habe.
Der Auszug aus dem Zentralregister vom 13. Januar 2003 und der Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 8. Januar 2003 enthalten außer den in den sachgleichen Strafverfahren verhängten Strafen keine weiteren Eintragungen. Der Disziplinarbuchauszug weist daneben den Eintrag von drei förmlichen Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung aus, die ihm am 18. August 1986 vom Kompaniechef der .../PzGrenBtl ..., am 26. Oktober 1989 vom Inspektionschef der .../KpfTrS ... in M., und am 26. März 1993 vom Kommandeur des PzGrenBtl ... erteilt wurden.
Der Soldat ist berechtigt, seit 22. November 1984 das Leistungsabzeichen in Silber zu tragen.
Er ist seit dem 2. April 2001 vorläufig des Dienstes enthoben. Ihm ist das Tragen der Uniform verboten. Er ist ledig und kinderlos und erhält ab dem 1. Mai 2001 um ein Viertel gekürzte Dienstbezüge in Höhe von monatlich 1.676,74 € brutto, 1.444,48 € netto. Nach seinen Angaben kommt er mit diesen Bezügen aus; eine Nebentätigkeit habe er noch nicht aufnehmen müssen. Bei Wegfall bzw. weiterer Kürzung seiner Bezüge müsse er sich jedoch nach Arbeit umsehen, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können.