Beschluss vom 11.02.2019 -
BVerwG 8 B 1.19ECLI:DE:BVerwG:2019:110219B8B1.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.02.2019 - 8 B 1.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:110219B8B1.19.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 1.19

  • VG Frankfurt am Main - 21.11.2017 - AZ: VG 11 K 4959/16.F

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 2019
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 327,47 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Landratsamt H. - Ausgleichsamt - stellte mit Bescheid vom 3. September 1976 zugunsten der Rechtsvorgänger von Frau I. S., der ursprünglichen Klägerin, einen Wegnahmeschaden an einem landwirtschaftlichen Betrieb in der Gemeinde G. (B.) fest und zahlte in der Folgezeit die zuerkannte Hauptentschädigung aus. Eine zu diesem Betrieb gehörende Teilfläche wurde 1981 an den Rat des Kreises G. verkauft. Der hierfür 1981 entrichtete Kaufpreis (umgerechnet 2 327,47 €) wurde beim Amtsgericht Z. hinterlegt und am 10. Januar 2005 an Frau I. S. ausgezahlt. Hierüber informierte das Amtsgericht Z. das Ausgleichsamt P. mit Schreiben vom 15. März 2012. Mit vier auf § 349 Abs. 2 und 5 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) gestützten Bescheiden vom 27. Oktober 2016 forderte die Beklagte den Betrag von insgesamt 2 327,47 € von Frau I. S. zurück. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage von Frau I. S. abgewiesen und die Revision gegen seinen Gerichtsbescheid nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, die von den Klägern als Rechtsnachfolger der während des Beschwerdeverfahrens verstorbenen Frau I. S. fortgeführt wird.

2 Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat trotz mehrfacher Nachfrage die Anschrift der Klägerinnen zu 2 und 3 sowie des Klägers zu 4 nicht mitgeteilt. Der Senat muss der Frage, ob dies Einfluss auf die Zulässigkeit der Beschwerde hat, nicht nachgehen, denn unabhängig davon hat die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde keinen Erfolg.

3 1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Beschwerde beanstandet, das Verwaltungsgericht habe das Vorbringen der Kläger zum Beginn der Verjährungsfrist nach § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG übergangen und damit gegen seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen sowie "Partei zugunsten der Beklagten ergriffen". Diese Vorwürfe sind unzutreffend. Im Tatbestand des angefochtenen Gerichtsbescheids ist die Auffassung der seinerzeitigen Klägerin wiedergegeben, "dass der geltend gemachte Rückforderungsanspruch verjährt sei, da die Beklagte bereits 1994 von der Zahlung und Hinterlegung des Kaufpreises Kenntnis erlangt habe" (Abdruck S. 4). Damit hat das Verwaltungsgericht den Inhalt des Schriftsatzes vom 15. November 2017 aufgegriffen, dessen Berücksichtigung die Beschwerde vermisst. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber unter Hinweis auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung die Kenntnis vom tatsächlichen Zufluss für maßgeblich gehalten und das den Beginn der Verjährungsfrist auslösende Ereignis in dem Schreiben des Amtsgerichts Z. vom 15. März 2012 gesehen. Dass sich das Verwaltungsgericht der anderslautenden Auffassung der seinerzeitigen Klägerin nicht angeschlossen hat, stellt weder eine Verletzung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2018 - 10 C 8.17 - NJW 2018, 3328 Rn. 26 m.w.N.) noch einen sonstigen Verfahrensfehler dar.

4 2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Eine Divergenz ist nicht dargelegt. Dieser Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung eines Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht aufgestellt haben, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2012 - 8 B 86.11 - Buchholz 430.4 Berufsständisches Versorgungsrecht Nr. 54 Rn. 12 und vom 26. Juli 2016 - 10 B 15.15 - juris Rn. 5, je m.w.N.). So aber liegt der Fall hier.

5 Die Beschwerde verweist auf einen vom Bundesverwaltungsgericht zu § 349 Abs. 3 Satz 4 LAG entwickelten Rechtssatz. Nach dieser Vorschrift ist ein festgestellter Schaden auch bei Schadensausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz oder anderen innerdeutschen Rechtsvorschriften in Geld oder Geldeswert in voller Höhe ausgeglichen. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Berechtigten dieses Surrogat in einer Weise zur Verfügung gestellt wird, die der Wiedereinräumung der vollen Verfügungsrechte über den entzogenen Vermögenswert gleichkommt. Bei Erlösauskehransprüchen setzt dies voraus, dass dem Berechtigten der durch die Forderung verkörperte Wert tatsächlich zufließt (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2008 - 3 C 40.07 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 17). Die Beschwerde stellt diesem Rechtssatz indessen keinen abweichenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts gegenüber, sondern kritisiert lediglich, dass das Verwaltungsgericht den Schadensausgleich in Anwendung des Rechtssatzes des Bundesverwaltungsgerichts auf den Zeitpunkt der Auszahlung im Jahr 2005 datiert und nicht schon auf die Hinterlegung im Jahr 1981 abgestellt hat.

6 3. Schließlich ist die Revision auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Grundsatzrüge ist unzulässig, da die Kläger sie erst mit einem am 17. April 2018 eingegangenen Schriftsatz und damit nach Ablauf der Frist für die Begründung der Beschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) erhoben haben. Unabhängig davon hat eine Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Einen derartigen Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, Kritik an der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz zu üben.

7 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.