Verfahrensinformation

Eisenbahnkreuzungsrecht; hier: Erstattung von Kosten


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Dort quert die Bahnlinie 3511 ("Nahetalbahn") die L 125 und den in einem Durchlass unterhalb der Straße verlaufenden Sinnerbach. In den Jahren 2016 bis 2018 ließ das klagende Land den Durchlass und die Straße sanieren. Dabei wurden die Durchlassdecke und die darauf verlaufende Straße zunächst abgebrochen und sodann angehoben, um den Durchlass zu vergrößern und künftige Straßensperrungen bei Hochwasser zu vermeiden. Die Straße wurde verstärkt sowie im Gradientenverlauf und auch in der Gestaltung der Verkehrsflächen angepasst. Daneben fanden Sanierungsarbeiten am Durchlass statt. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung der Kosten in Höhe von rund 8 Millionen €, die für die Arbeiten am "Sinnerbachdurchlass" – u. a. die Anhebung des Durchlassdeckels sowie die Räumung und Entsorgung von Schlamm – angefallen sind. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, wohingegen sie das Oberverwaltungsgericht als dem Grunde nach begründet angesehen hat. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.


Pressemitteilung Nr. 19/2026 vom 25.03.2026

Sanierung der Neunkirchener "Plättchesdole": Oberverwaltungsgericht muss erneut über Kostenverteilung entscheiden

Im Streit zwischen dem Saarland und der DB InfraGO AG um die Erstattung von Kosten für Baumaßnahmen an der "Plättchesdole" genannten Eisenbahnkreuzung westlich des Neunkirchener Hauptbahnhofs kann eine Kostenbeteiligung der Bahn nicht auf eine analoge Anwendung eisenbahnkreuzungsrechtlicher Vorschriften gestützt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und die gegenteilige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben.


Die Bahnlinie 3511 ("Nahetalbahn") sowie die Gleise des Güterbahnhofs queren auf der zwischen 1911 und 1915 errichteten "Plättchesdole" die Landesstraße 125 (L 125) und den Sinnerbach. Letzterer verläuft im Bereich der Querung unterhalb der Straße. In den Jahren 2016 bis 2018 ließ das klagende Land den Gewässerdurchlass sanieren und den Verlauf der L 125 ändern. Zur Vergrößerung des Durchlaufs und zur Beseitigung des zuvor wannenförmigen Verlaufs der Straße wurde die Abdeckung des Durchlasses, auf der die Straße verläuft, angehoben und verstärkt. Hierdurch sollen Überschwemmungen der L 125 bei Hochwasserereignissen künftig verhindert werden. Darüber hinaus wurde die Straßenverkehrsfläche mittels einer Neugestaltung des Fußgänger- und Radwegs sowie der Einrichtung einer durchgängigen Abbiegespur heutigen Erfordernissen angepasst.


Der Kläger verlangt von der beklagten DB InfraGO AG die Erstattung der Kosten in Höhe von rund 8 Millionen Euro, die ohne die Erneuerung der Verkehrsfläche für die Arbeiten an dem Gewässerdurchlass – u. a. für die Höherlegung des Durchlassdeckels sowie die Räumung und Entsorgung von Schlamm – angefallen sind. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, wohingegen sie das Oberverwaltungsgericht als dem Grunde nach begründet angesehen hat. Das Oberverwaltungsgericht war der Ansicht, bei den in Streit stehenden Arbeiten handele es sich nicht um eine bloße Erhaltungsmaßnahme, sondern um eine Änderung, die jedoch weder für die Straßen- noch für die Eisenbahnanlage, sondern allein für den davon getrennt zu betrachtenden Gewässerdurchlass erforderlich gewesen sei. § 12 Absatz 1 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG), der die Kostenverteilung zwischen den Trägern der Baulast der Verkehrswege regelt, sei daher nicht unmittelbar, jedoch analog anwendbar. Die Beklagte müsse dabei die Kosten anteilig tragen, da die Verlegung des Sinnerbachs und folglich auch dessen Sanierung und Verbesserung durch die Kreuzung veranlasst seien.


Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Anhebung der Abdeckung des Gewässerdurchlasses ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts eine erforderliche Änderung der Straße, deren Kosten daher grundsätzlich das klagende Land als Straßenbaulastträger zu übernehmen hat. Eine analoge Anwendung von § 12 EKrG ist daher weder erforderlich, noch liegen die rechtlichen Voraussetzungen einer Analogie vor. Die Beklagte ist zudem nicht deshalb für die Sanierung des Durchlasses verantwortlich, weil der Sinnerbach seinerzeit wegen der Eisenbahnkreuzung verlegt wurde. Eine Beteiligung der Beklagten an den Kosten der Baumaßnahmen kommt vielmehr nur in Betracht, wenn hierdurch die erforderliche Standsicherheit der Widerlager der Querung gesichert wurde. Dies ist zwischen den Beteiligten streitig. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen und muss diese nun nachholen.


Fußnote:

§ 12 EKrG


(1) Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so fallen die dadurch entstehenden Kosten


1. demjenigen Beteiligten zur Last, der die Änderung verlangt oder sie im Fall einer Anordnung hätte verlangen müssen; Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch die Änderung entstehen, sind auszugleichen (Vorteilsausgleich);


2. beiden Beteiligten zur Last, wenn beide die Änderung verlangen oder sie im Fall einer Anordnung hätten verlangen müssen, und zwar in dem Verhältnis, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Änderung zueinander stehen würden. Nummer 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.


(2) ...


BVerwG 7 C 9.24 - Urteil vom 25. März 2026

Vorinstanzen:

VG Saarlouis, VG 5 K 1989/19 - Urteil vom 02. Dezember 2020 -

OVG Saarlouis, OVG 1 A 45/22 - Urteil vom 07. November 2024 -


Beschluss vom 11.03.2026 -
BVerwG 7 C 9.24ECLI:DE:BVerwG:2026:110326B7C9.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.03.2026 - 7 C 9.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:110326B7C9.24.0]

Beschluss

BVerwG 7 C 9.24

  • VG Saarlouis - 02.12.2020 - AZ: 5 K 1989/19
  • OVG Saarlouis - 07.11.2024 - AZ: 1 A 45/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. März 2026 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Löffelbein beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. X vom 28. August 2025 wird für begründet erklärt.

Gründe

I

1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für Baumaßnahmen im Bereich einer Eisenbahnkreuzung. Die Beklagte wird in dem Verfahren einschließlich des Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die Kanzlei ... Rechtsanwälte vertreten.

2 Mit dienstlicher Erklärung vom 22. August 2025 hat das Senatsmitglied Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. X angezeigt, dass zwischen ihm und dem bei ... Rechtsanwälte als Of Counsel tätigen Rechtsanwalt Prof. Dr. habil. Y eine enge Freundschaft besteht.

3 Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu der dienstlichen Äußerung Stellung zu nehmen. Die Beklagte hat ausgeführt, Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Y sei wesentlich an der Durchführung des Berufungsverfahrens beteiligt gewesen und maßgeblich in die Erstellung der Schriftsätze im Revisionsverfahren eingebunden. Der Kläger hält die Besorgnis der Befangenheit für begründet und hat den Richter mit Schriftsatz vom 28. August 2025 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II

4 Der Senat entscheidet über das Ablehnungsgesuch gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung des betreffenden Richters in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern (§ 10 Abs. 3 VwGO).

5 Wegen Besorgnis der Befangenheit ist ein Richter an der Mitwirkung und Entscheidung eines Streitfalls gehindert, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Eine tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich. Die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein, d. h. den möglichen Eindruck fehlender Unvoreingenommenheit und mangelnder Objektivität zu vermeiden. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Solche auf objektiven Gründen basierenden Zweifel können sich auch aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder - wie hier in Rede stehend - den Prozessbeteiligten ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2024 - 9 C 3.23 - juris Rn. 5). Dabei sind an die Qualität und Intensität eines als Ablehnungsgrund in Betracht kommenden Freundschaftsverhältnisses zu dem Prozessvertreter eines Beteiligten höhere Anforderungen zu stellen als an ein solches Näheverhältnis zu einem Beteiligten bzw. einem seiner Mitarbeiter selbst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - 10 C 4.22 - juris Rn. 6).

6 Nach diesen Maßstäben ist hier die enge Freundschaft zwischen Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. X und dem Of Counsel der die Beklagte vertretenden Rechtsanwaltskanzlei geeignet, den Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu begründen. Dies hat der Senat festgestellt für den Fall, dass Herr Prof. Dr. Y in den zugrundeliegenden Rechtsstreit nicht eingebunden war (BVerwG, Beschluss vom 4. April 2025 - 7 A 6.24 - juris); es gilt umso mehr, wenn er - wie vorliegend - maßgeblich an der Durchführung des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beteiligt war bzw. ist. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, ist es einem Beteiligten in einem solchen Fall nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unterbleiben wird, und den Richter erst dann abzulehnen, wenn dies doch geschieht und bekannt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 ‌- I ZB 58/‌17 - NJW 2019, 516 Rn. 14 f.). Daher sind aus der Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten die von dem Kläger zum Ausdruck gebrachten Bedenken hinsichtlich der Unvoreingenommenheit des Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. X gerechtfertigt. Darauf, ob die Unvoreingenommenheit tatsächlich fehlt, kommt es nicht an.