Beschluss vom 11.03.2026 -
BVerwG 8 B 13.26ECLI:DE:BVerwG:2026:110326B8B13.26.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.03.2026 - 8 B 13.26 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:110326B8B13.26.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 13.26

  • VG Potsdam - 24.04.2023 - AZ: 11 K 1784/22
  • OVG Berlin-Brandenburg - 18.11.2025 - AZ: 11 RN 3/23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. März 2026 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Naumann beschlossen:

  1. Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerden der Kläger gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Juli 2023 und vom 18. November 2025 werden verworfen.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der Senat kann ungeachtet des von der Klägerin zu 1 mit E-Mail vom 5. Februar 2026 im Verfahren BVerwG 8 ER 4.25 erklärten "lebenslangen Kontaktverbots" für die Vorsitzende des Senats in seiner geschäftsverteilungsplanmäßigen Besetzung entscheiden. Dabei kann offenbleiben, ob das Kontaktverbot ein Ablehnungsgesuch gemäß § 54 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 41 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) einschließen sollte. Ein solches Gesuch hindert eine Sachentscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters nicht, wenn es offenkundig unzulässig und deshalb unbeachtlich ist. Davon ist auszugehen, wenn das Ablehnungsvorbringen von vornherein nicht geeignet sein kann, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 - 2 KSt 1.11 - NVwZ 2013, 225 Rn. 2). Vom Prozessrecht gedeckte richterliche Hinweise und Anregungen können grundsätzlich kein Ablehnungsgesuch rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581 LS 1 u. Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 - NVwZ 2018, 181 Rn. 6). Auf die Kritik an einem solchen Hinweis vom 4. Februar 2026 - BVerwG 8 ER 4.25 -, der auf die Unanfechtbarkeit der angegriffenen Entscheidungen aufmerksam macht, beschränkt sich jedoch die Begründung des Kontaktverbots.

2 1. Der sinngemäße Antrag der Kläger, ihnen für die von ihnen als "Klage" bezeichneten Rechtsbehelfe zum Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 und § 121 Abs. 1 und 5 ZPO unbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet nicht die nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die sinngemäß eingelegten Rechtsbehelfe sind nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unzulässig. Eine Anhörung der Gegner gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO war daher nicht geboten.

3 a) Das Rechtsschutzbegehren der Kläger richtet sich gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2023 und vom 18. November 2025. Es ist gemäß § 88 VwGO sinngemäß als Beschwerde gegen die Verwerfung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung sowie als Beschwerde gegen die Zurückweisung der dagegen erhobenen Anhörungsrüge auszulegen.

4 Die Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2023 kann nicht mit Rechtsbehelfen zum Bundesverwaltungsgericht angegriffen werden. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Auch die Zurückweisung der Anhörungsrüge mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 18. November 2025 ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht anfechtbar. Auf die Unanfechtbarkeit wurde jeweils in den angegriffenen vorinstanzlichen Entscheidungen und nochmals mit gerichtlichem Schreiben vom 4. Februar 2026 im Verfahren BVerwG 8 ER 4.25 hingewiesen.

5 b) Das Rechtsschutzbegehren der Kläger als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß §§ 132 ff. VwGO in den erstinstanzlichen Entscheidungen auszulegen, wäre mit § 88 VwGO nicht vereinbar, weil es sich ausdrücklich gegen die oberverwaltungsgerichtlichen Beschlüsse richtet. Unabhängig davon könnte eine solche Auslegung seine Erfolgsaussichten auch nicht verbessern. Die einmonatige Beschwerdefrist gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist bereits vor mehr als zwei Jahren abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist nicht möglich, weil die Kläger ihr Begehren entgegen dem Hinweis der Vorinstanz nicht umgestellt, sondern an ihrem unstatthaften Berufungszulassungsbegehren festgehalten haben.

6 Andere Rechtsbehelfe zum Bundesverwaltungsgericht stehen nicht zur Verfügung. Außerhalb seiner gesetzlichen Zuständigkeiten darf es nicht tätig werden. Darauf hat das gerichtliche Schreiben vom 4. Februar 2026 in dem Verfahren BVerwG 8 ER 4.25 bereits hingewiesen.

7 2. Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2023 und vom 18. November 2025 waren aus den oben unter 1. a) ausgeführten Gründen als unzulässig zu verwerfen.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird insoweit gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 Gerichtskostengesetz (GKG) abgesehen. Im Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ZPO sind keine Gerichtskosten angefallen.

9 Eine Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 47 Abs. 1 GKG erübrigt sich, weil keine Gerichtsgebühren erhoben werden.