Urteil vom 11.03.2026 -
BVerwG 2 WD 40.25ECLI:DE:BVerwG:2026:110326U2WD40.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 11.03.2026 - 2 WD 40.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:110326U2WD40.25.0]
Urteil
BVerwG 2 WD 40.25
- TDG Süd 5. Kammer - 13.08.2025 - AZ: S 5 VL 11/24
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. März 2026, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister, Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke, ehrenamtlicher Richter Oberst i.G. Potocnik und ehrenamtlicher Richter Oberstabsgefreiter Zühlsdorff, Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft, Rechtsanwalt ... als Pflichtverteidiger, Geschäftsstellenverwalterin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
- Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 13. August 2025 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihm das Ruhegehalt aberkannt wird.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Gründe
I
1 Das Verfahren betrifft die disziplinare Ahndung unerlaubter Abwesenheiten sowie eines Hitlergrußes auf einem Stadtfest.
2 1. Der ... geborene frühere Soldat ist ledig, Vater eines 2016 geborenen Kindes und ausgebildeter Hotelfachmann. Er war von April 2010 bis Ende Juni 2013 und von Februar 2021 bis Ende Januar 2026 Zeitsoldat. Zuletzt wurde er ... zum Oberstabsgefreiten befördert. Seit Juli ... war er Verpflegungssoldat an der ...schule ... Er wurde Anfang Dezember 2024 unter Einbehaltung von 40 % seiner Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben und mit Ablauf Januar 2026 wegen Dienstunfähigkeit entlassen. Er bezieht noch bis Mitte Dezember 2028 Übergangsgebührnisse, von denen 30 % einbehalten werden. Die Übergangsbeihilfe wurde im Umfang von 14 229,69 € einbehalten.
3 2. Der frühere Soldat erhielt das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold und die Schützenschnur in Bronze, war 2012 in einem vorzeitig beendeten Auslandseinsatz in ... und bildete 2023 drei Wochen lang freiwillig ukrainische Soldaten aus.
4 Sein letzter Disziplinarvorgesetzter, Hauptmann A, hat in der Berufungshauptverhandlung ausgesagt, er habe beim Dienstantritt des früheren Soldaten in der ...schule ... eine Alkoholisierung festgestellt und ihn nach Hause geschickt, damit er sich ordentlich auf den Dienst vorbereiten könne. Er habe ihm klargemacht, dass dies eine einmalige Ausnahme bleibe. Kurz darauf sei es zur ersten unerlaubten Abwesenheit des früheren Soldaten gekommen und er habe die Polizei gebeten, dessen Wohnung aufzusuchen. Diese habe dort ein Telefonat zwischen ihm und dem früheren Soldaten vermittelt. Er habe diesen für den Folgetag in die Dienststelle einbestellt, wo er ihn - wie nach jeder weiteren unerlaubten Abwesenheit - vernommen habe. Der frühere Soldat habe immer wieder beteuert, dass es ein Fehler gewesen sei, der nicht wieder passieren werde, und dass er wegen Kopfschmerzen, Übelkeit und Schwindel keine Verbindung aufgenommen habe. Obwohl der frühere Soldat Fragen nach einem Alkoholproblem mehrfach verneint habe, habe er für ihn schon kurz nach dessen Dienstantritt einen Termin beim Sozialdienst ausgemacht, zu dem der frühere Soldat auch gegangen sei. Ferner habe er ihm aufgetragen, Termine im Sanitätsversorgungszentrum zu vereinbaren. Durch engen Kontakt mit den Ärzten habe er erfahren, dass der frühere Soldat diese Termine nur teilweise wahrgenommen habe. Er habe ihm zudem den Militärseelsorger vermittelt und gefragt, ob und welche Unterstützung er sich noch wünsche. Wenn der frühere Soldat im Dienst gewesen sei, habe er schon die einfachsten Aufgaben nicht zur Zufriedenheit ausgeführt.
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3. Gegen den früheren Soldaten wurden mit Strafbefehl vom 13. August 2020 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und mit Strafbefehl vom 14. Februar 2025 sachgleich zum Nachtragsanschuldigungspunkt f wegen eigenmächtiger Abwesenheit Geldstrafen verhängt. Ein zum Anschuldigungspunkt 1 sachgleiches staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wurde nach Zahlung einer Geldauflage am 14. März 2024 gemäß § 153a StPO eingestellt. Am 11. August 2022 erhielt der frühere Soldat eine Disziplinarbuße, weil er am 11. Mai 2022 im Geschäftszimmer zu einem Stabsunteroffizier "Halt die Schnauze, du bist jetzt ruhig!" gesagt hatte und am 1. Juni 2022 selbstverschuldet nicht dienstfähig und alkoholisiert im Dienst war. Zudem wurde in einer Absehensverfügung vom 11. Mai 2022 folgendes Dienstvergehen des früheren Soldaten festgestellt:
"Die Ermittlungen haben ergeben, dass Sie am 13.07.2021 nach Dienst, zwischen 18:30 Uhr und 19:00 Uhr, auf der Rückfahrt von einer dienstlichen Veranstaltung geselliger Art in der ... Bar, ..., in ..., zurück in die ...-Kaserne nach ..., im Beisein des Sie fahrenden Stabsunteroffiziers B, zumindest sinngemäß geäußert haben, dass Sie auf Ihr Zeug aufpassen würden, sowie Adolf Hitler. Adolf Hitler hätte auch immer auf sein Zeug aufgepasst und sei 'ein Guter' gewesen.
Hilfsweise:
Sie haben sich am 13.07.2021 nach Dienst, während einer dienstlichen Veranstaltung geselliger Art in der ... Bar, ..., in ..., in der Zeit von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr durch den Konsum einer nicht mehr feststellbaren Menge Alkohol nicht mehr ermittelbarer Art, zumindest unter Außerachtlassung der Verkehr erforderlichen Sorgfalt in einen alkoholbedingten Zustand der eingeschränkten Schuldfähigkeit versetzt, wobei Sie die zuvor genannte Äußerung tätigten."
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4. In dem am 31. Januar 2024 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren hat das Truppendienstgericht den früheren Soldaten mit Urteil vom 13. August 2025 aus dem Dienstverhältnis entfernt. Folgende Anschuldigungen seien erwiesen:
"1. Der Soldat rief am 16. Juni 2023 gegen 20:25 Uhr im Rahmen eines Stadtfestes im Bereich des ... in ... laut 'Heil Hitler' und zeigte den sog. 'Hitlergruß', was für eine Vielzahl von Menschen wahrnehmbar war, obwohl er wusste, dass dies strafbewehrte Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, hier Grußformen der NSDAP, sind und er sich mit diesen Äußerungen in geistiger Verbundenheit zu dem nationalsozialistischen Unrechtsregime stellte.
2. Der Soldat blieb am 24. Juli 2023, 14. August 2023 und 15. August 2023 ganztägig in der ...schule ..., ..., ..., dem Dienst ohne Erlaubnis seines nächsten Disziplinarvorgesetzten und Stabszugführers, Hauptmann A, fern.
3. Der Soldat blieb am 20. Februar 2024, 26. März 2024, 3. April 2024 und 5. April 2024 ganztägig in der ...schule ..., ..., ..., dem Dienst ohne Erlaubnis seines nächsten Disziplinarvorgesetzten und Stabszugführers, Hauptmann A, fern, als er sich krank fühlte, obwohl ihm am 7. Februar 2024 vom oben genannten Disziplinarvorgesetzten befohlen worden war, dass er den Truppenarzt aufzusuchen habe, wenn er sich unwohl fühle oder andere Gründe eine Teilnahme am Dienst unmöglich mache und, obwohl er die Verpflichtungen gemäß der Regelung A1-2630/0-9802 ('Leben in der militärischer Gemeinschaft') Nr. 410 kannte, zumindest aber hätte kennen können und müssen, dass er im Falle einer Krankheit sich umgehend bei der Einheit zu melden, die nächstgelegene geeignete Sanitätseinrichtung aufzusuchen sowie seine Einheit unverzüglich über die Umstände zu benachrichtigen hat, die sein rechtzeitiges Eintreffen zu Dienstbeginn verhinderten."
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Zudem seien folgende Nachtragsanschuldigungen erwiesen:
"Der Soldat blieb im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2024 entweder an folgenden Tagen ganztägig oder an folgenden Tagen fortlaufend bis zu seiner Rückkehr in der ...schule ..., ..., ..., dem Dienst ohne Erlaubnis seines nächsten Disziplinarvorgesetzten Stabszugführers, Hauptmann A, fern.
Im Einzelnen:
a. Am 24. Juli 2024 ganztägig,
b.
am 31. Juli 2024 bis zu seiner Rückkehr am 2. August 2024,
c. am 19. August 2024 ganztägig,
d.
am 26. August 2024 bis zu seiner Rückkehr am 28. August 2024,
e. am 21. Oktober 2024 ganztägig,
f.
am 25. Oktober 2024 bis zu seiner Rückkehr am 6. November 2024,
g. am 11. November 2024 ganztägig,
h.
am 18. November 2024 bis zu seiner Rückkehr am 27. November 2024
und
i. am 2. Dezember 2024 ganztägig."
8 Der frühere Soldat habe damit ein Dienstvergehen begangen. Mit dem nach § 86a StGB strafbewehrten Verhalten gemäß Anschuldigungspunkt 1 habe er vorsätzlich die Pflichten zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 8 Alt. 2 SG) und zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG) sowie mit seinem Verhalten gemäß den Anschuldigungspunkten 2 und 3 und den Nachtragsanschuldigungen vorsätzlich die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG) verletzt, wobei er sich hinsichtlich der Nachtragsanschuldigungspunkte f und h nach § 15 WStG strafbar gemacht habe.
9 Gründe, die seine Schuld minderten oder ausschlössen, lägen nicht vor. Die Kammer gehe aufgrund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen, Diplom-Psychologe C, vom 10. März 2025 davon aus, dass der frühere Soldat trotz seiner Alkoholabhängigkeit im Tatzeitraum nicht derart in seiner Funktionsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, dass er für den Alkoholkonsum nicht verantwortlich gewesen sei. Auch sei aufgrund der vom Gutachter erhobenen Trinkmengen nicht davon auszugehen, dass der frühere Soldat am Morgen nach dem Alkoholkonsum jeweils nicht in der Lage gewesen sei, sich zumindest telefonisch bei seiner Einheit zu melden.
10 Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis, da der frühere Soldat an 30 Arbeitstagen dem Dienst unerlaubt ferngeblieben und dabei zweimal im Sinne des § 15 Abs. 1 WStG eigenmächtig abwesend gewesen sei.
11 Davon sei auf der zweiten Bemessungsstufe nicht abzuweichen. Das Dienstvergehen wiege außerordentlich schwer. Unrechtserhöhend wirke das zweifache kriminelle Unrecht im Sinne des § 15 Abs. 1 WStG. Hinzu komme der schwerwiegende Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht. Der frühere Soldat habe vorsätzlich und eigennützig gehandelt. Das Dienstvergehen habe negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb gehabt. Die unerlaubten Abwesenheiten, gepaart mit krankheitsbedingten Abwesenheiten und einer erfolglosen Wiedereingliederung, hätten dem Disziplinarvorgesetzten zufolge zu erheblichen Friktionen in seiner Einheit geführt. Auch sei der frühere Soldat während seiner unerlaubten Abwesenheiten alimentiert und später vorläufig des Dienstes enthoben worden. Zudem sei er disziplinarisch vorbelastet und noch während des gerichtlichen Disziplinarverfahrens wiederholt unerlaubt abwesend gewesen. Die Hilfestellungen seines Disziplinarvorgesetzten und die vom Dienstherrn finanzierten Entziehungskuren habe er entgegen aller Beteuerungen nicht genutzt, um sich erfolgreich wiedereinzugliedern und seine Alkoholerkrankung in den Griff zu bekommen. Zwar sei er geständig, einsichtig und reuig. Es sei nachvollziehbar, dass die Trennung von seiner damaligen Lebensgefährtin und seinem Sohn Ende 2018 sehr belastend gewesen sei. Dies wirke sich jedoch nicht erheblich mildernd aus. Ein Mitverschulden von Vorgesetzten oder eine Verletzung der Fürsorgepflicht seien nicht ersichtlich. Daher sei die Höchstmaßnahme unumgänglich.
12 5. Der frühere Soldat macht mit seiner in der Berufungshauptverhandlung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung im Wesentlichen geltend, er sei zur Tatzeit infolge einer schweren Alkoholabhängigkeit zumindest vermindert schuldfähig gewesen, weshalb eine Dienstgradherabsetzung angemessen sei.
13 Seine Alkoholprobleme hätten 2018 mit der Trennung von seiner Verlobten begonnen. Im Sommer 2023 habe der Alkohol so zugeschlagen, dass nichts mehr wie vorher gewesen sei. Auf dem Stadtfest sei er angetrunken gewesen, habe sich aber noch unter Kontrolle gehabt. Den Anweisungen der Polizei habe er folgen können und er sei auch sonst "klar" gewesen. Er habe an diesem Abend zufällig eine Gruppe rechtsgerichteter Personen kennengelernt und habe aus Reflex und einem Gruppenzwang heraus gehandelt. Er hätte den Hitlergruß nicht gemacht, wenn er keinen Alkohol getrunken hätte und allein gewesen wäre. Ein solches Gedankengut stecke nicht tief in ihm drin. Er sei kein Nationalsozialist. An den Abenden vor seinen unerlaubten Abwesenheiten habe er jeweils eine Flasche Pfefferminzschnaps à 750 ml und ein Bier getrunken und sei zu kraftlos gewesen, um morgens bei der Dienststelle oder einen Arzt anzurufen.
14 Er habe seine Trinkmengen gegenüber dem Sachverständigen beschönigt, um in einem guten Licht zu erscheinen. Er gehe davon aus, dass insbesondere viele kleine Schnäpse und Biere in vielen Situationen bei ihm zu Blutalkoholkonzentrationswerten von deutlich über zwei Promille geführt hätten. Dass er während seiner unerlaubten Abwesenheiten weder auf der Dienststelle angerufen noch sich zum Truppenarzt begeben habe, spreche für eine alkoholbedingte Bewusstseinsausschaltung. Er habe sich stets bemüht, seine Alkoholabhängigkeit in den Griff zu bekommen. Seine Verwendung im Offizierskasino sei eine zusätzliche Herausforderung gewesen. Zwar sei er nicht am Ausschank eingesetzt worden. Möglichkeiten, sich ein Bier zu zapfen oder einen Schnaps ins Glas zu schütten, hätten aber bestanden. Hier sei er ab und zu in Versuchung geraten.
15 Er sehe inzwischen ein, dass sein Disziplinarvorgesetzter mit seinen Hilfsangeboten nur das Beste für ihn gewollt habe. Das Verhältnis zu seiner früheren Verlobten und dem gemeinsamen Kind habe sich gebessert. Er habe eine neue feste Freundin, einen geregelten Tagesablauf und werde in Kürze einen Arbeitsvertrag unterschreiben. Er sei zwar noch nicht "trocken", wolle aber, wenn er wieder arbeite, nochmals eine Therapie machen.
16 6. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hält eine Aberkennung des Ruhegehalts für angemessen. Der frühere Soldat habe mit den Pflichten zur Anwesenheit und zur Verfassungstreue Kernpflichten verletzt. Zudem habe sich ein Großteil der unerlaubten Abwesenheiten während des Disziplinarverfahrens ereignet. Mit dem Sachverständigen sei von einer uneingeschränkten Schuldfähigkeit des früheren Soldaten auszugehen.
17 7. Der Senat hat zur Klärung der Schuldfähigkeit des früheren Soldaten Herrn Diplom-Psychologen C als Sachverständigen beauftragt. Dieser hat auf der Grundlage seines schriftlichen Gutachtens vom 10. März 2025 nach ergänzender Auswertung aller weiteren entstandenen Akteninhalte in der Berufungshauptverhandlung das Sachverständigengutachten erstattet. Für Einzelheiten zur Person des früheren Soldaten und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses und hinsichtlich der im Berufungsverfahren eingeführten Unterlagen und der Ergebnisse der Befragungen des früheren Soldaten, des Sachverständigen und des Leumundszeugen auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen.
II
18 Die Berufung ist zulässig aber unbegründet, wobei sie wegen der zwischenzeitlichen Entlassung des früheren Soldaten mit der Maßgabe zurückzuweisen ist, dass ihm das Ruhegehalt abzuerkennen ist.
19 1. Für den Senat steht der vom Truppendienstgericht festgestellte Sachverhalt ebenso bindend fest, wie dass der frühere Soldat durch sein Verhalten gemäß Anschuldigungspunkt 1 vorsätzlich gegen die Pflichten zum Eintreten für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung mit dem gesamten Verhalten (§ 8 Alt. 2 SG) und zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG) sowie mit seinem Verhalten gemäß den Anschuldigungspunkten 2 und 3 und den Nachtragsanschuldigungen vorsätzlich gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG) verstoßen hat. Denn bei einer - wie hier - auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung hat der Senat seiner Entscheidung gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Der Prozessstoff wird somit nicht mehr von den Anschuldigungs- und Nachtragsanschuldigungsschriften, sondern allein von den Tat- und Schuldfeststellungen im angefochtenen Urteil bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 - 2 WD 3.22 - juris Rn. 18). Dabei erfasst die Bindungswirkung auch die konkreten Straftatbestände - hier § 86a StGB und § 15 WStG –, aus denen das Truppendienstgericht den Verstoß gegen § 7 SG in der Ausprägung als Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung abgeleitet hat (BVerwG, Urteil vom 28. September 2021 - 2 WD 11.21 - juris Rn. 30 m. w. N.).
20 Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die erstinstanzliche Entscheidung an schweren Verfahrensmängeln leidet. Denn Voraussetzung für die Berufungsentscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme ist, dass die durch die Beschränkung der Berufung unangreifbar gewordenen Tat- und Schuldfeststellungen hinreichend nachvollziehbar, in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind (BVerwG, Urteil vom 4. März 2020 - 2 WD 3.19 - juris Rn. 12 m. w. N.). Zwar bestehen erhebliche Bedenken gegen die Rechtsauffassung des Truppendienstgerichts, der frühere Soldat habe mit seinem Verhalten auf dem Stadtfest gegen die inner- statt gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Bloße Subsumtionsfehler des erkennenden Gerichts und daraus resultierende Mängel des Schuldspruchs berühren jedoch die Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung, die den Schuldspruch von einer Beanstandung ausnimmt, nicht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412/21 - juris Rn. 21 m. w. N.). Ungeachtet dessen ist die verletzte Wohlverhaltenspflicht angesichts der vom früheren Soldaten zudem verletzten Kernpflichten nach § 8 Alt. 2 und § 7 SG hier nur von untergeordneter Bedeutung, so dass sich der Subsumtionsfehler nicht auf die Maßnahmebemessung auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2025 - 2 WD 17.24 - juris Rn. 57).
21 2. Bei Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe zu berücksichtigen. Dabei geht der Senat von einem mehrstufigen Prüfungsschema aus, das hier zu einer Aberkennung des Ruhegehalts nach § 60 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 67 WDO führt. Denn der frühere Soldat wäre aus dem Dienstverhältnis zu entlassen, wenn er sich noch im Dienst befände (§ 67 Abs. 1 Satz 2 WDO).
22 a) Auf der ersten Stufe bestimmt der Senat zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.
23 Der Schwerpunkt des nach § 18 Abs. 2 WDO einheitlich zu ahndenden Dienstvergehens liegt in den unerlaubten Abwesenheiten. Denn ein Soldat, welcher der Truppe unerlaubt fernbleibt, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Die Bundeswehr kann ihre Aufgaben nur dann hinreichend erfüllen, wenn nicht nur das innere Gefüge der Streitkräfte so gestaltet ist, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen ist, sondern auch ihre Angehörigen im erforderlichen Maße jederzeit präsent und einsatzbereit sind. Der Dienstherr muss sich darauf verlassen können, dass jeder Soldat seinen Pflichten zur Verwirklichung des Verfassungsauftrags der Bundeswehr nachkommt und alles unterlässt, was dessen konkreter Wahrnehmung zuwiderläuft. Dazu gehören insbesondere die Pflichten zur Anwesenheit und gewissenhaften Dienstleistung. Die Verletzung der Pflicht zur militärischen Dienstleistung berührt nicht nur die Einsatzbereitschaft der Truppe, sie erschüttert auch die Grundlagen des Dienstverhältnisses selbst (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 2 WD 4.20 - juris Rn. 21).
24 Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist in Fällen des vorsätzlichen unerlaubten Fernbleibens eines Soldaten von der Truppe bei einer kürzeren unerlaubten Abwesenheit grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung; bei einer länger dauernden sowie bei wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit und bei einer Fahnenflucht ist regelmäßig die Höchstmaßnahme angezeigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 2 WD 3.21 - juris Rn. 17 m. w. N.), ebenso bei einem sechsmaligen, vorsätzlichen unerlaubten Fernbleiben eines Soldaten vom Dienst für jeweils einen einzelnen Tag (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2020 - 2 WD 22.19 - LS). Da das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst vorliegend mehr als sechs einzelne Fehltage und zudem zwei eigenmächtige Abwesenheiten nach § 15 WStG umfasste, ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Höchstmaßnahme.
25 b) Auf der zweiten Bemessungsstufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung der auf der ersten Stufe angesetzten Regelmaßnahme gebieten. Da Milderungsgründe umso gewichtiger sein müssen, je schwerer ein Dienstvergehen wiegt (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2021 - 2 WD 23.20 - BVerwGE 173, 352 Rn. 29 m. w. N.) und sie vor allem bei einer grundsätzlich verwirkten Höchstmaßnahme von hohem Gewicht sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2024 - 2 WD 8.23 - juris Rn. 17 ff. m. w. N.), kann vorliegend von der Höchstmaßnahme nicht abgewichen werden.
26 aa) Es liegen mehrere erschwerende Umstände vor.
27 (1) Das Dienstvergehen wiegt nach Art und Schwere außerordentlich schwer. Denn der frühere Soldat ist etliche Male an insgesamt 30 Tagen unerlaubt dem Dienst ferngeblieben und hat dabei zweimal kriminelles Unrecht im Sinne des § 15 Abs. 1 WStG verwirklicht. Hinzu tritt der Hitlergruß und der "Heil-Hitler"-Ruf auf dem Stadtfest. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine gravierende Kernpflichtverletzung, die schon für sich genommen bei einer - wie hier - nicht nachgewiesenen verfassungsfeindlichen Gesinnung regelmäßig mit einer Dienstgradherabsetzung zu ahnden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 LS 2).
28 (2) Ferner hatte der frühere Soldat ausweislich der Disziplinarbuße vom 11. August 2022 und der Absehensverfügung vom 11. Mai 2022 bereits vor dem hier in Rede stehenden Dienstvergehen mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und war durch einen Strafbefehl vom 13. August 2020 vorbelastet. Er hat sich aber selbst unter dem Eindruck der Disziplinarbuße und des Strafbefehls nicht von dem Dienstvergehen abhalten lassen.
29 (3) Darüber hinaus beging er zahlreiche unerlaubte Abwesenheiten, nachdem das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen ihn bereits eingeleitet worden war. Die erneute Begehung einschlägiger Pflichtverletzungen während eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gebietet in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 38 Abs. 2 WDO regelmäßig eine "Hochstufung" in der Maßnahmeart, weil der betreffende Soldat damit zeigt, dass nachdrückliche Appelle der Rechtsordnung ihn nicht erreichen und er unbelehrbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2021 - 2 WD 11.21 - juris Rn. 44 m. w. N.).
30 (4) Das Dienstvergehen hatte des Weiteren erhebliche nachteilige Auswirkungen für den Dienstherrn. Denn der frühere Soldat wurde deshalb vorläufig des Dienstes enthoben. Eine vorläufige Dienstenthebung ist zu Lasten des betreffenden Soldaten zu gewichten, wenn er sie durch sein Verhalten verursacht hat, dem Bund dadurch ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden ist und die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung (dazu BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2.20 - juris Rn. 37) keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 2 WDB 14.20 - juris Rn. 12). Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn ein besonderer Grund für die Anordnung einer vorläufigen Dienstenthebung ist regelmäßig jedenfalls dann gegeben, wenn - wie hier - mindestens eine Dienstgradherabsetzung im Raum steht und der Dienstbetrieb bei einem Verbleib des Soldaten im Dienst empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 2 WDB 5.20 - juris Rn. 24 m. w. N.). Infolge der vorläufigen Dienstenthebung stand die Arbeitskraft des früheren Soldaten seinem Dienstherrn trotz 60%iger Fortzahlung der Dienstbezüge mehr als ein Jahr lang nicht mehr zur Verfügung.
31 (5) Schließlich hat der frühere Soldat nur unterdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht. Zwar hat er freiwillig drei Wochen lang ukrainische Soldaten ausgebildet. Jedoch hat er, wenn er im Dienst war, dem Leumundszeugen zufolge schon die einfachsten Aufgaben nicht zur Zufriedenheit ausgeführt. Sein Auslandseinsatz in ... musste vorzeitig abgebrochen werden.
32 bb) Dem stehen keine mildernden Umstände solchen Gewichts gegenüber, dass von der bereits im Ausgangspunkt verwirkten Höchstmaßnahme unter Berücksichtigung der zusätzlich erschwerenden Umstände abgewichen werden könnte.
33 (1) Insbesondere war der frühere Soldat bei den Taten uneingeschränkt schuldfähig. Seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war nicht aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert.
34 Für die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit zur Tatzeit erheblich vermindert war, muss in einem ersten Schritt die Frage beantwortet werden, ob und gegebenenfalls welche relevante Störung vorlag. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob diese Störung rechtlich unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Auf dieser Grundlage ist in einem dritten Schritt zu klären, ob sich eine von § 20 StGB erfasste Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei der Tatbegehung in einem relevanten Ausmaß ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2024 - 2 StR 352/24 - juris Rn. 15). Dabei ist das Gericht für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB und bei der Prüfung einer erheblich beeinträchtigten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit um vom Gericht zu beantwortende Rechtsfragen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2024 - 2 StR 352/24 - juris Rn. 15).
35 Eine Alkoholabhängigkeit begründet nicht für sich allein, sondern nur beim Vorliegen besonderer Umstände eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2007 - 4 StR 7/07 - juris Rn. 11). Solche bestehen, wenn ein langjähriger Alkoholmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat. Als stoffgebundene Suchterkrankung kann die Abhängigkeit von Drogen wegen der Vielzahl möglicher Ursachen, Ausprägungen sowie körperlicher und psychischer Folgen sowohl die Voraussetzungen des Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Störung als auch - vor allem bei körperlicher Abhängigkeit - jene einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erfüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - 1 StR 41/23 - juris Rn. 11 f.). Besondere Umstände bestehen ferner, wenn der Abhängige durch starke Entzugserscheinungen oder durch Angst vor solchen zu Beschaffungstaten getrieben wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2007 - 4 StR 7/07 - juris Rn. 11).
36 Danach ist ohne vernünftige Zweifel auszuschließen, dass beim früheren Soldaten zur Tatzeit ein Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB vorlag.
37 (a) Zwar litt er nach den Feststellungen des Sachverständigen an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2). Diese Diagnose ist nachvollziehbar. Sie entspricht den Diagnosen anlässlich der alkoholbedingten stationären und ambulanten Behandlungen des früheren Soldaten, die sich aus den Befunden in seiner Gesundheitsakte ergeben.
38 (b) Die Alkoholabhängigkeit hatte aber keine Intelligenzminderung im Sinne des § 20 StGB im Tatzeitraum zur Folge. Der Sachverständige hat in der Berufungshauptverhandlung erklärt, er habe bei seinen Gesprächen mit dem früheren Soldaten keine intellektuellen Einschränkungen feststellen können. Zwar ergab der von ihm am 5. Februar 2025 beim früheren Soldaten durchgeführte Intelligenztest (Wechsler Adult Intelligence Scale nach Petermann - WAIS IV) deutliche Beeinträchtigungen des intellektuellen Funktionsniveaus. Der Sachverständige hat aber schlüssig aufgezeigt, dass die zeitlich näher an den Taten liegenden Testergebnisse im Zusammenhang mit den Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlungen des früheren Soldaten in den Jahren 2023 und 2024 deutlich besser ausfielen, sich im unauffälligen Durchschnittsbereich bewegten und die Beeinträchtigungen des intellektuellen und sozialen Funktionsniveaus in den damaligen Befunden als weitgehend unbeeinträchtigt, jedenfalls als nicht gravierend beschrieben wurden.
39 (c) Ebenso wenig begründete die Alkoholabhängigkeit des früheren Soldaten im Tatzeitraum eine krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Störung im Sinne des § 20 StGB. Denn es liegen keine Anhaltspunkte für eine schwerste Persönlichkeitsveränderung infolge seines Alkoholkonsums vor. Hinweise darauf hat weder der Sachverständige noch der Disziplinarvorgesetzte aufgezeigt noch ergeben sie sich aus den Unterlagen in der Gesundheitsakte. Dagegen spricht auch, dass der frühere Soldat 2021 erfolgreich seine Wiedereinstellung bei der Bundeswehr bewirkte, 2022 befördert wurde und 2023 in der Lage war, ukrainische Soldaten auszubilden.
40 (d) Es geht auch nicht um Beschaffungstaten, die auf (Angst vor) Entzugserscheinungen beruhen.
41 (e) Damit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass ein (früherer) Soldat, der sich schuldhaft - also fahrlässig oder vorsätzlich - alkoholisiert und sich damit in einem zum Dienstvergehen führenden Zustand versetzt, dafür verantwortlich bleibt (BVerwG, Urteile vom 4. Dezember 2014 - 2 WD 23.13 - juris Rn. 44 und vom 20. Januar 2022 - 2 WD 2.21 - juris Rn. 43 m. w. N.). Selbst wenn man jedoch die jeweiligen Alkoholisierungsgrade des früheren Soldaten zum Zeitpunkt der Taten würdigte, ergäbe sich nichts anderes. Insoweit ist der Senat nicht davon überzeugt, dass sich der frühere Soldat bei seinen Taten jeweils in einem solchen Alkoholrausch befand, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war.
42 Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB infolge einer akuten Alkoholintoxikation bedarf grundsätzlich einer Gesamtwürdigung, in die sowohl die ermittelte Blutalkoholkonzentration als auch psychodiagnostische Kriterien einzustellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2024 - 4 StR 354/23 - juris Rn. 37 m. w. N.). Dabei sind als psychodiagnostische Kriterien nur solche Umstände zu berücksichtigen, die aussagekräftige Hinweise darauf geben können, ob das Hemmungsvermögen des Täters bei Begehung der Tat erhalten geblieben ist oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2024 - 4 StR 354/23 - juris Rn. 37 m. w. N.). Besonders aussagekräftig sind Ausfallerscheinungen in Motorik und Sprache, Denkstörungen, Affektverstärkungen und Reaktionsverlangsamungen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 1996 - 5 ARs 59/96 - juris Rn. 11).
43 Welcher Beweiswert der Blutalkoholkonzentration (die weniger zur Auswirkung des Alkohols als lediglich zu dessen wirksam aufgenommener Menge aussagt) im Verhältnis zu anderen psychodiagnostischen Beweisanzeichen beizumessen ist, lässt sich nicht schematisch beantworten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - 1 StR 41/23 - juris Rn. 23). Je höher der Blutalkoholkonzentrationswert ist, umso näher liegt die Annahme einer zumindest erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 2 StR 448/20 - juris Rn. 6). Bei einem Wert von über zwei Promille ist eine erhebliche Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit je nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht zu ziehen, naheliegend oder gar in hohem Maße wahrscheinlich (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 4 StR 397/14 - juris Rn. 9 m. w. N.). Bei Werten über drei Promille ist regelmäßig die Prüfung einer Aufhebung der Schuldfähigkeit veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 - 4 StR 557/12 - juris Rn. 9). Der Beweiswert der Blutalkoholkonzentration ist umso geringer, je mehr sonstige aussagekräftige psychodiagnostische Kriterien zur Verfügung stehen. So können die konkreten Umstände des Einzelfalls eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit auch bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Promille begründen, umgekehrt eine solche selbst bei errechneten Maximalwerten von über drei Promille auch ausschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - 1 StR 41/23 - juris Rn. 23).
44 (aa) Ausgehend davon lag zunächst bei der Tat gemäß Anschuldigungspunkt 1 kein die Schuldfähigkeit beeinträchtigender Alkoholrausch vor.
45 Ein direkt nach der Tat durchgeführter Atemalkoholtest des früheren Soldaten ergab lediglich einen Wert von 0,89 mg/l. Daraus kann zwar nicht sicher auf den Blutalkoholkonzentrationswert geschlossen werden (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27. Mai 2024 - 3 ORs 41/24 - juris Rn. 17). Jedoch bewegt sich der Wert nicht in einem Bereich, der einen Blutalkoholkonzentrationswert ab zwei Promille und damit eine verminderte Schuldfähigkeit nahelegen würde (vgl. auch § 24a Abs. 1 StVG). Hinweise auf Ausfallerscheinungen des früheren Soldaten auf dem Stadtfest in Motorik und Sprache, Denkstörungen, Affektverstärkungen und Reaktionsverlangsamungen ergeben sich aus den Unterlagen in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte zu dem Vorfall nicht, insbesondere nicht aus dem polizeilichen Sachstandsbericht vom 3. Juli 2023 und den Zeugenaussagen.
46 Der frühere Soldat hat ferner in der Berufungshauptverhandlung selbst erklärt, er sei auf dem Stadtfest lediglich angetrunken gewesen, habe sich noch unter Kontrolle gehabt, den Anweisungen der Polizei folgen können und sei auch sonst "klar" gewesen; er habe den Hitlergruß aus Gruppenzwang gemacht. Der Sachverständige hat damit im Einklang in der Berufungshauptverhandlung erklärt, nach den Beschreibungen des früheren Soldaten ihm gegenüber gebe es keine Anhaltspunkte, dass dieser auf dem Stadtfest nicht mehr "Herr seiner Sinne" gewesen sei.
47 (bb) Auch bei den sieben einzelnen Fehltagen zwischen dem 24. Juli 2023 und dem 5. April 2024 (Anschuldigungspunkte 2 und 3) – darunter zwei Montage - ist nicht von einem schuldmindernden Alkoholrausch auszugehen.
48 Der Sachverständige hat den früheren Soldaten bei der Exploration ausgiebig zu dessen Trinkmengen in diesen Zeiträumen befragt. Der frühere Soldat gab ausweislich des dem schriftlichen Sachverständigengutachten anliegenden Wortprotokolls über das in seinem Einverständnis aufgezeichnete Gespräch an, er habe im ersten Teil des Jahres 2023, als er noch zur Arbeit gegangen sei, nach dem Dienst über den Abend verteilt immer zwei, drei helle Biere à 0,5 l getrunken und an ca. drei Tagen zudem zwei Schnäpse à 2 cl, an den Samstagen sei es mit sechs bis acht Biere und vier über den ganzen Tag verteilten Schnäpsen mehr gewesen. Im zweiten Teil des Jahres 2023, als er krank zuhause gewesen sei, habe er bis zu der im Dezember 2023 stattgefundenen Entgiftungskur in ... vielleicht ein Bier mehr getrunken als im ersten Teil des Jahres 2023, wobei er immer ein paar Tage vor den Treffen mit seinem Sohn damit aufgehört habe. Nach der Entgiftungskur in ... habe er wieder begonnen zu arbeiten und im Februar/März 2024 erneut angefangen zu trinken; ab dann habe er bis zu der im Mai 2024 begonnenen Entwöhnungskur in ... alle drei oder vier Tage ca. zwei, drei Bier getrunken.
49 Der Sachverständige hat in der Berufungshauptverhandlung schlüssig aufgezeigt, dass der frühere Soldat bei solchen Trinkmengen unter Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwertes von 0,1 bis 0,2 Promille entsprechend der sog. Widmark-Formel am jeweils folgenden Werktag mangels Nachtrunks nur noch eine marginale Blutalkoholkonzentration hatte. Auch für die Montage ergebe sich trotz des höheren Alkoholkonsums an den Samstagen wegen der dazwischenliegenden Sonntage keine Restalkoholkonzentration, die es dem früheren Soldaten unmöglich gemacht hätte, bei seinem Dienstherrn anzurufen.
50 Zwar hat der frühere Soldat im Berufungsverfahren geltend gemacht, er habe seine Trinkmengenangaben gegenüber dem Sachverständigen beschönigt. Diese Behauptung ist aber nicht ohne Weiteres als unwiderlegt hinzunehmen. Vielmehr hat sich der Senat im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) eine Überzeugung davon zu verschaffen, ob der frühere Soldat Alkohol in einem solchen Umfang konsumiert hat, dass seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2025 - 6 StR 662/24 - juris Rn. 12). Der Senat hat keine vernünftigen Zweifel daran, dass der frühere Soldat gegenüber dem Sachverständigen seine tatsächlichen Trinkmengen angab, und wertet die im Berufungsverfahren geänderten Angaben als Schutzbehauptung. Zwar hat der Sachverständige in der Berufungshauptverhandlung auf Nachfrage erläutert, dass es bei Alkoholikern häufig vorkomme, dass sie Aussagen beschönigten, weil sie sich für ihr Verhalten schämten oder Teile vergessen hätten. Der Senat teilt aber die Auffassung des Sachverständigen, dass es im vorliegenden Fall keine Hinweise darauf gibt, dass der frühere Soldat mehr Alkohol konsumierte als er gegenüber dem Sachverständigen angab. Der Sachverständige hatte den früheren Soldaten ausweislich des Wortprotokolls zu Beginn ihres Gesprächs ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Schuldfähigkeit und mögliche Einschränkungen untersuchen solle; es gehe darum, ob es irgendwelche Beeinflussungen gegeben habe, die das Gericht zu der Entscheidung veranlassen könnte, dass dies Auswirkungen auf das "Strafmaß" oder auf das Urteil haben könne. Zudem war der frühere Soldat bereits damals anwaltlich vertreten, so dass davon auszugehen ist, dass er um die Bedeutung des Gutachtens wusste. Daher wären Beschönigungen der Trinkmengen kontraproduktiv gewesen.
51 (cc) Schließlich geht der Senat auch für die unerlaubten Abwesenheiten zwischen dem 24. Juli und 2. Dezember 2024 (Nachtragsanschuldigungen) von einer uneingeschränkten Schuldfähigkeit des früheren Soldaten aus. Denn der Sachverständige hat in der Berufungshauptverhandlung erklärt, er habe zwar den früheren Soldaten nicht explizit auch zu den genauen Trinkmengen in diesem Zeitraum befragt, jedoch habe sich der frühere Soldat bei dem Gespräch am 29. November 2024 dahingehend eingelassen, dass sein Zustand nach der Entwöhnungskur in ... besser geworden sei und er nun weniger Bier in der Woche konsumiere. Dies entspricht dem Wortprotokoll über das Gespräch. Der Sachverständige hat in der Berufungshauptverhandlung plausibel erläutert, dass es auch keine sonstigen Hinweise auf wesentlich höhere Promillewerte wie z. B. eine verwüstete Wohnung oder Verwahrlosung des früheren Soldaten beim Antreffen durch die Polizei gebe; der frühere Soldat habe ihm gegenüber erklärt, er habe sich nie so betrunken, dass er nicht mehr gewusst habe, "wo er gewesen sei". Letztlich kann die Frage der Schuldfähigkeit bei den Nachtragsanschuldigungstaten aus den nachstehenden Gründen aber auch offenbleiben.
52 (2) Milderungsgründe in den Umständen der Tat liegen nicht vor.
53 (a) Der frühere Soldat hat nicht in einer seelischen Ausnahmesituation gehandelt (dazu BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2002 - 2 WD 23.01 u. a. - BVerwGE 117, 117 <124> m. w. N.). Dass sich seine frühere Lebensgefährtin 2018 von ihm trennte und er daraufhin erst keinen und später nur wenig Kontakt mit dem gemeinsamen Kind hatte, trug zwar zu seinem verstärkten Alkoholkonsum in den Folgejahren bei, begründet aber keine so außergewöhnlichen Besonderheiten seiner Situation im Tatzeitraum, dass von ihm ein normgemäßes Verhalten nicht mehr erwartet werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 - 2 WD 10.18 - juris Rn. 31 m. w. N.).
54 (b) Die Dienstpflichtverletzungen waren auch keine persönlichkeitsfremden Augenblickstaten (dazu BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - juris Rn. 41 m. w. N.). Der Hitlergruß und der "Heil-Hitler"-Ruf auf dem Stadtfest waren für den früheren Soldaten nicht persönlichkeitsfremd. Denn in der Absehensverfügung vom 11. Mai 2022 wurde festgestellt, dass er schon am 13. Juli 2021 sinngemäß geäußert hatte, er passe auf sein Zeug auf wie Adolf Hitler; dieser sei ein "Guter" gewesen. Die unerlaubten Abwesenheiten waren ebenfalls kein Augenblicksversagen, sondern erstreckten sich jeweils über ganze bzw. mehrere Tage.
55 (3) Anhaltspunkte für eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn bestehen ebenfalls nicht. Der Disziplinarvorgesetzte des früheren Soldaten gab diesem wegen des von ihm schon bei Dienstantritt erkannten Alkoholproblems zahlreiche Hilfestellungen. Er vereinbarte schon kurz nach dessen Zuversetzung für ihn einen Termin beim Sozialdienst, hielt ihn dazu an, Termine im Sanitätsversorgungszentrum zu vereinbaren, und vermittelte den Kontakt zum Militärseelsorger. Auch wurde dafür gesorgt, dass der frühere Soldat nicht im Ausschank eingesetzt wurde. Dass es unter Präventionsgesichtspunkten sinnvoller gewesen wäre, den Soldaten nicht im Offizierheim einzusetzen, mag zutreffen. Dieses Präventionsdefizit hatte aber keinen erkennbaren Einfluss auf die hier angeschuldigten Pflichtverletzungen. Darüber hinaus hat der Dienstherr dem früheren Soldaten eine Entgiftungskur in ... im Dezember 2023, eine Entwöhnungsbehandlung in ... im Mai 2024 sowie eine ambulante Therapie bei einer Psychologin finanziert, die der frühere Soldat indes nicht für sich fruchtbar machte. So wurde die Entwöhnungsbehandlung in ... seitens des Klinikum abgebrochen, weil der frühere Soldat sich nicht an die Regeln gehalten, sondern auf seinem Zimmer geraucht hatte. Dazu hat der Sachverständige in der Berufungshauptverhandlung erklärt, der frühere Soldat habe ihm erklärt, dass er "zu faul" gewesen sei, zum Rauchen nach unten zu gehen; dies passe nicht ins Bild, wenn einem eine Therapie wichtig sei. Zudem habe die Klinik auf seine Nachfrage zurückgemeldet, dass der frühere Soldat sich bei den Therapieangeboten schwer habe einbringen können und nicht einsehe, ein Alkoholproblem zu haben. Die Rücksprache mit der Psychologin habe ergeben, dass sie sich immer wieder um Termine bemüht, der frühere Soldat aber nicht gekommen sei oder abgesagt habe.
56 (4) Zwar spricht für den früheren Soldaten seine durchgehende Geständigkeit. Dem kommt aber kein großes Gewicht zu, weil ihm die Taten unabhängig davon nachweisbar waren. Dem früheren Soldaten ist ferner seine Bereitschaft zugutezuhalten, einen erneuten Therapieanlauf zu unternehmen, wenn er wieder arbeitet. Diese bloße Bereitschaft hat allerdings nicht das Gewicht einer erfolgreich abgeschlossenen Therapie (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 2020 - 2 WD 3.19 - juris Rn. 29 m. w. N.). Diese Umstände erreichen aber nicht das Gewicht eines klassischen Milderungsgrundes, sodass von der Höchstmaßnahme nicht abgesehen werden kann.
57 c) Eine etwaige Überlänge des Disziplinarverfahrens kann daher auf der dritten Bemessungsstufe keine maßnahmemildernde Wirkung mehr entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 2 WD 10.19 - NVwZ-RR 2020, 983 Rn. 60 m. w. N.).
58 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 Satz 1, § 144 Abs. 5 Satz 2 WDO.